Das Verkehrslexikon
AG Landau v. 02.08.2005: Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum über die Bedeutung eines Verkehrsschildes
Das Amtsgericht Landau (Beschluss vom 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05) hat entschieden:
Liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich einer nicht leicht zu verstehenden Verkehrszeichen-Beschilderung vor, kann von der Verhängung eines Fahrverbots selbst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h bei zulässigen 60 km/h auf der Autobahn abgesehen werden, da in diesem Fall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu verneinen ist.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Geschwindigkeit auf der Autobahn war zum Zeitpunkt der Messung durch Schilderpaare, jeweils links und rechts der Fahrbahn, eingeschränkt worden. Das zuerst zu passierende Schilderpaar weist, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, das Z. 274 (100) und darüber das Z. 101 (Achtung) auf. Das folgende Schilderpaar zeigt, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, von oben nach unten gesehen, Z. 274 (80), Z. 276 (allgemeines Überholverbot) und Zusatzzeichen (Geltung nur für Lkw, Busse und Wohnwagengespanne) auf Das diesem nachfolgende Schilderpaar entspricht dem vorherigen mit Ausnahme von Z. 274, das hier die Zahl 60 enthält. Diese Beschilderung genügt den nach § 39 Abs. 2 StVO zu stellenden gesetzlichen Anforderungen. Danach können Verkehrszeichen und Zusatzschilder auch gemeinsam auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Daher bestand im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung objektiv eine auch für den Pkw-Verkehr verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst auf 100, sodann auf 80 und dann auf 60 km/h. Das Zusatzzeichen (Busse etc.) bezog sich dagegen nur auf das Überholverbot, nicht aber auf die Geschwindigkeitsbeschränkung.
Der hiernach festzustellende Geschwindigkeitsverstoß ist dem Betr. trotz eines zu unterstellenden Irrtums über die rechtliche Bedeutung der gegenständlichen Schilderhäufung auch vorzuwerfen. Auszuschließen ist nämlich, dass der Betr. die Verkehrszeichen optisch nicht richtig wahrgenommen hätte. Damit scheidet ein Tatbestandsirrtum aus (§ 11 Abs. 1 OWiG). Die falsche rechtliche Auslegung einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung begründet aber einen Verbotsirrtum i. S. v. § 11 Abs. 2 OWiG.
Ein Irrtum des Verkehrsteilnehmers über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist aber in aller Regel, so auch hier, als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Busse ect.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) beschränkt. Hat sich dagegen der Fahrzeugführer nicht im gebotenen Umfang, d.h. vollständig, über die Verkehrsregelungen unterrichtet, so gründet bei der Bewertung einer irrtümlichen Fehlauffassung die Vorwerfbarkeit darauf, dass er sich nicht ausreichend vorinformiert hat.
Die hier in Frage stehende Verkehrsregelung durch Schilderhäufung war, bei ojektivierender Betrachtung auf der Basis umfassender Kenntnis der Verkehrsvorschriften, nicht unklar. Der zu unterstellende Verbotsirrtum des Betr. ist deshalb nicht als unvermeidbar i. S. v. § 11 Abs. 2 OWiG zu bewerten (vgl. BayObLG, NJW 2003, 2253 f). ..."