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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.08.1998 - 2 Ss 184/98 - Maßgeblich für den Beginn der Rückfallfrist des StVG § 25 Abs 2a S 1 ist der Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung

OLG Karlsruhe v. 28.08.1998: Maßgeblich für den Beginn der Rückfallfrist des StVG § 25 Abs 2a S 1 ist der Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 28.08.1998 - 2 Ss 184/98) hat entschieden:
Maßgeblich für den Beginn der Rückfallfrist des StVG § 25 Abs 2a S 1 ist der Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 24.03.1998 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 360 DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde macht er Verjährung geltend und rügt im übrigen die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Ergänzung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet i.S.d. § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO.

II. Nach den Urteilsgründen befuhr der Betroffene, gegen den zuletzt durch am 09.09.1995 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 22.02.1995 ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war, am 15.05.1997 mit einem Pkw Mercedes die Bundesautobahn Karlsruhe Basel und überschritt bei Kilometer 772,5 auf der Gemarkung Hartheim fahrlässig die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 51 km/h.

Dem Betroffenen ist hinsichtlich des gegen ihn in nicht zu beanstandender Weise verhängten Fahrverbots Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2 a StVG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, daß ein Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft, sofern in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht "verhängt" worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht "verhängt" wird. Die Regelung, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 13/5418) nicht vorgesehen war, erging in Anlehnung an einen Vorschlag des SPD Entwurfs (BT-Drucks 13/3691 S.4), der durch den Rechtsausschuß in modifizierter Form aufgegriffen worden war (BT-Drucks 13/8655). Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Annahme der "Verhängung" eines Fahrverbots i.S.v. § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG maßgeblich ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht erörtert. Aus der Systematik des Gesetzes folgt indessen, daß für die Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Vorentscheidung, sondern auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die letzte sachliche Entscheidung - sei es durch die Verwaltungsbehörde sei es durch das Gericht - über das vormalige Fahrverbot ergangen war. Dies belegt schon der Vergleich mit § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG, in dem ausdrücklich zwischen dem Verhängen eines Fahrverbots und der Rechtskraft des verhängten Fahrverbots unterschieden wird. Desgleichen knüpft § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV an die Rechtskraft der Entscheidung über die dort einschlägige Geschwindigkeitsüberschreitung für die Berechnung der Rückfallfrist an. Dieser ausdrücklichen Erwähnung hätte es nicht bedurft, wenn unter dem Zeitpunkt für die dort genannte Festsetzung, mithin die "Verhängung" der Geldbuße ehedem der Zeitpunkt der Rechtskraft zu verstehen wäre. Diese Unterscheidung entspricht weiterhin den Regelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b und 2 b StVZO, wonach im Verkehrszentralregister unter anderem rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bzw. der Gerichte wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes erfaßt sind, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist. Es besteht nach allem kein Anlaß, gerade im Rahmen des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Vorentscheidung abzustellen. Demnach war der Rechtsfolgenausspruch vorliegend um den Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2 a StVG zu ergänzen, da seit dem Zeitpunkt der Anordnung des letztmaligen, gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbots - ungeachtet der erst später eingetretenen Rechtskraft - bis zu der vorliegenden Ordnungswidrigkeit mehr als zwei Jahre verstrichen sind. ..."



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