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BayObLG Beschluss vom 17.07.1998 - 2 ObOWi 242/98 - Für die Berechnung der Frist des StVG § 25 Abs 2a ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist

BayObLG v. 17.07.1998: Für die Berechnung der Frist des StVG § 25 Abs 2a ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist


Das BayObLG (Beschluss vom 17.07.1998 - 2 ObOWi 242/98) hat entschieden:
Für die Berechnung der Frist des StVG § 25 Abs 2a ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... der Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Amtsgerichts, daß die Vorahndungen des Betroffenen die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes begründen. Die Sachnähe der Mißachtung des Rotlichts sowie der Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahr 1995 steht außer Frage. Aber auch die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort dokumentiert die mangelnde Rechtstreue des Betroffenen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr und kann deshalb Berücksichtigung finden. Da die Ordnungswidrigkeiten vor etwas mehr als zwei Jahren und die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ca. 18 Monate vor der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat rechtskräftig geworden sind, bestehen auch gegen die Annahme der Zeitnähe keine Bedenken.

d) Eine Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG i.d.F. des Gesetzes vom 26.1.1998 (BGBl I S. 156) scheidet aus, da gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Da die neue Vorschrift nur allgemein von einem Fahrverbot spricht, nicht lediglich von einem solchen gemäß § 25 StVG, ist es für die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung gleichgültig, ob es sich bei dem früheren Fahrverbot um die Nebenfolge des S 25 StVG oder - wie hier - um die Nebenstrafe des § 44 StGB handelt (Hentschel DAR 1998, 138/139).

Zwar ist das Fahrverbot durch Urteil vom 10.7.1995 angeordnet worden, so daß unter Zugrundelegung dieses Zeitpunkts die 2-Jahresfrist des § 25 Abs. 2 a StVG einen Tag vor der neuen Ordnungswidrigkeit abgelaufen wäre. Abzustellen ist aber auf den Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist.

Der Wortlaut des Gesetzes zwingt zu einer derartigen Auslegung allerdings nicht. Das Erfordernis, daß in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot "verhängt" worden ist, läßt auch die Annahme zu, es sei auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen, d.h. auf den Erlaß des Bußgeldbescheides, den Tag des Urteils oder eines Beschlusses, die Unterzeichnung des Strafbefehls oder die Entscheidung, des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 79 Abs. 6 OWiG.

Der dokumentierten Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. hierzu Hentschel aa0 und Albrecht NZV 1998, 131) läßt sich indes folgendes entnehmen:

Die Beschränkung der Vergünstigung des § 25 Abs. 2 a StVG auf Ersttäter ist in der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Verkehr (15. Ausschuß) für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, der noch keine entsprechende Regelung vorsah (vgl. Drucks. 13/6914), enthalten (Drucks. 13/7888). In dem dort vorgeschlagenen Absatz 2 a wird ausdrücklich darauf abgestellt, ob in den zwei Jahren vor der Tat keine in das Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidung rechtskräftig geworden sei. Diese strengere Regelung, die bei jeder verkehrsrechtlichen Vorahndung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die Zubilligung der 4-Monatsfrist ausschloß, wurde dahingehend geändert, daß nur die vorangehende Verhängung eines Fahrverbots zum Ausschluß der Vergünstigung führen sollte (vgl. Drucks. 13/8655 S. 14). Warum dabei an der ursprünglichen, eindeutigen Formulierung nicht festgehalten wurde, läßt sich nicht feststellen. In der Begründung zur Beschlußempfehlung und zum Bericht des Rechtsausschusses heißt es insoweit lediglich, der Ausschuß habe § 25 Abs. 2 a StVG "auf Fälle begrenzt, in denen in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wurde". Daß damit auch eine Änderung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich.

Entscheidend für die Lösung des Zeitpunktproblems ist nach Auffassung des Senats indes folgende Überlegung: Mit der 2-Jahresfrist des § 25 Abs. 2 a StVG hat der Gesetzgeber ersichtlich an die Tilgungsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 13 a StVZO für Ordnungswidrigkeiten angeknüpft (vgl. Albrecht aa0 132).Dies führt dazu, daß in allen Fällen, in denen als Vorahndungen lediglich Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommen, ein Gleichlauf der Verwertbarkeit besteht. Wenn die Vorahndung tilgungsreif ist, kann sie schon deshalb keine Berücksichtigung finden. Ist noch keine Tilgungsreife eingetreten, so liegt die Vorahndung mit einem Fahrverbot innerhalb der 2-Jahresfrist.

An dem Ergebnis, daß nach der Systematik des Gesetzes auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abzustellen ist, ändert sich dadurch nichts, daß der Gesetzgeber möglicherweise die Besonderheiten nicht bedacht hat, die sich daraus ergeben, daß ein Fahrverbot - wie hier - durch eine strafrechtliche Entscheidung verhängt worden ist, oder daß die Tilgungsfrist aufgrund der Eintragung strafrechtlicher Entscheidungen mehr als 2 Jahre beträgt. Auch in diesen Fällen bleibt es daher bei dem Fristbeginn mit Eintritt der Rechtskraft. ..."



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