Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Beschluss vom 10.03.2004 - 1 Ss (OWi) 37 B/04 - Zum Absehen vom Fahrverbot wegen einer besonders schweren persönlichen Härte

OLG Brandenburg v. 10.03.2004: Zum Absehen vom Fahrverbot wegen einer besonders schweren persönlichen Härte


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 10.03.2004 - 1 Ss (OWi) 37 B/04) hat entschieden:
Begründet die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine schwere, nahezu unerträgliche Härte, so darf es nicht verhängt werden. Schwere bis existentielle persönliche Nachteile können es rechtfertigen, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Letzteres mag etwa der Fall sein bei schweren körperlichen Behinderungen, die dazu führen, dass der Betroffene zur Erfüllung seiner alltäglichen Lebensbedürfnisse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Keinen Bestand haben kann hingegen der Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils. Dieser weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Annahme des Amtsgerichts, die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen sei nicht wegen eines in seiner Person begründeten außergewöhnlichen Härtefalles ausgeschlossen. Die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG nötigt zwar bereits im Regelfall zum Ausspruch eines Fahrverbotes (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG); dementsprechend sind bei solchen Regelfahrverboten die Voraussetzungen dafür, von ihnen abzusehen, enger als bei Eingreifen des indizierten Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Begründete die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen aber eine schwere, nahezu unerträgliche Härte, so darf es gleichwohl nicht verhängt werden. Hiervon ist vor allem bei konkret drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz des Täters auszugehen; aber auch schwere bis existentielle persönliche Nachteile können es rechtfertigen, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Letzteres mag etwa der Fall sein bei schweren körperlichen Behinderungen, die dazu führen, dass der Betroffene zur Erfüllung seiner alltäglichen Lebensbedürfnisse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. In diesem Sinne rechtfertigt eine schwere Gehbehinderung allerdings nicht allein schon ohne weiteres ein Verzicht auf das Fahrverbot (OLG Hamm, NZV 1999, 215; OLG Frankfurt am Main NZV 1994, 286), je nach Einzelfall jedoch das Vorliegen einer Querschnittslähmung (Rollstuhlfahrer: OLG Frankfurt am Main DAR 1995, 260).

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verhalten sich nur marginal zu Art, Umfang und Grad der Behinderung des Betroffenen, so dass das Vorliegen eines Härtefalles in dessen Person auf ihrer Grundlage nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Die Entscheidungsgründe teilen insoweit mit, der Betroffene sei "zu 100 % schwerbehindert" und "Erwerbsunfähigkeitsrentner" bzw. schlussfolgern, ihm sei es, soweit er "seine alltäglichen Tätigkeiten regelmäßig mit seinem Fahrzeug" verrichte, zuzumuten, für die Dauer eines Monats die mit dem Fahrverbot verbundenen "Schwierigkeiten zu organisieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen"; insoweit bestehe unter anderem die Möglichkeit, "für die notwendigen zu erledigenden Wege die Hilfe von Freunden und Bekannten oder eines professionellen Fahrservices, der möglicherweise auf Behindertentransport spezialisiert ist, in Anspruch zu nehmen." Bei dieser Sachlage spricht zunächst der mitgeteilte Grad der Behinderung des Betroffenen indiziell dafür, dass der Rechtsmittelführer für die Bewältigung täglicher Verrichtungen auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen und dieses im Zweifel auch selbst zu steuern gezwungen ist. Etwas anderes mag zwar - wovon das Amtsgericht zu Recht ausgeht - für den Fall gelten, dass er über genügend Barmittel verfügt, einen "professionellen Fahrservice" in Anspruch zu nehmen oder Verwandte, Freunde und Bekannte notwendige Fahrdienste leisten könnten. Ob der Betroffene über die entsprechenden finanziellen Mittel bzw. persönlichen Beziehungen verfügt, bleibt aber gerade offen. Die Abfassung der Entscheidungsgründe legt im Gegenteil nahe, dass die Bußgeldrichterin insoweit lediglich spekuliert und es dementsprechend unterlassen hat, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in der Hauptverhandlung selbst zu treffen. Ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt in der skizzierten Weise aufzuklären, wäre die Instanzrichterin nur unter der Voraussetzung möglicherweise enthoben gewesen, dass sich der Betroffene in der Hauptverhandlung auch zu seiner Person und zu seinen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingelassen hätte. Davon kann fallbezogen aber gerade nicht ausgegangen werden, da der Rechtsmittelführer - wie die Urteilsgründe ausweisen - lediglich die Einlassung zur Sache verweigert hat. ..."



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