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OLG Karlsruhe Beschluss vom 31.08.2005 - 1 Ss 84/05 - Zum Absehen vom Fahrverbot bei wesentlichen Besonderheiten mit Ausnahmecharakter und Abweichungen vom Normalfall

OLG Karlsruhe v. 31.08.2005: Zum Absehen vom Fahrverbot bei wesentlichen Besonderheiten mit Ausnahmecharakter und Abweichungen vom Normalfall


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 31.08.2005 - 1 Ss 84/05) hat entschieden:
  1. Der Tatrichter kann von der Verhängung eines nach dem Bußgeldkatalog indizierten Fahrverbots absehen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten mit Ausnahmecharakter und Abweichungen vom Normalfall aufweist und er die Überzeugung gewinnt, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon allein unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann.

  2. Eine solches Absehen ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Verhängung eines Fahrverbots zwar zu einer erheblichen Belastung des Betroffenen, nicht aber zu einer „existenzvernichtenden“ außergewöhnlichen Härte führen würde. Erforderlich hierfür ist aber, dass der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände umfassend in seine Erwägungen mit einstellt.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht Z. hat mit Urteil vom 13.06.2005 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,28 mg/l unter Erhöhung der Regelgeldbuße von € 250.00 auf € 500.00 von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots - trotz gegebener Regelvoraussetzung nach der BKatV - wegen besonderer Fallgegebenheiten und unter Erhöhung der Regelgeldbuße ist rechtlich zulässig (§ 2 Abs. 4 BKatV; vgl. BVerfG NJW 1996, 1809, 1810; BGHSt 38, 125, 136; 231, 237). Bei der Prüfung der Voraussetzung eines Ausnahmefalls kommt dem Amtsgericht als Tatgericht ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, bzw. ein Rechtsfolgeermessen zu (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG VRS 87, 303; KK-Steindorf OWiG § 79 Rn. 134; vgl. auch OLG Karlsruhe Die Justiz 1981, 321). Die tatrichterliche Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden und ist bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren hinzunehmen.

2. Einen die Aufhebung bedingenden Mangel lässt das angefochtene Urteil trotz seiner knappen Begründung nicht erkennen. Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung der nicht einschlägigen Vorbelastung des Betroffenen und der nur geringfügigen Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes von 0,25 Promille aufgrund einer Gesamtschau besonders gelagerter Umstände und einer einzelfallbezogenen Beurteilung einen Ausnahmefall i.S.v. § 4 Abs. 4 BKatV angenommen. Es hat hierbei ohne durchgreifenden Rechtsfehler aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Betroffenen in der Hauptverhandlung auf die Voraussetzungen einer positiven Prognose auch ohne Einwirkung eines Fahrverbots und zudem aufgrund seiner für glaubhaft befundenen Einlassung zum Vorliegen eines besonderen Härtefalles und der damit auf eine - wenn auch nicht ausdrücklich festgestellte - nahe liegende Existenzgefährdung seines Betriebes abgehoben. Unter Wegfall des Fahrverbots hat der Tatrichter deshalb die Regelgeldbuße auf 500 € erheblich erhöht und sich dabei insgesamt gesehen noch innerhalb der rechtlichen Grenzen seines Rechtsfolgeermessens gehalten. Die Annahme eines Ausnahmefalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aus einer Gesamtsicht der rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände kann aber aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (OLG Hamm VRS 92, 40 ff.).

3. Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zurecht darauf hin, dass im Hinblick auf das Vorliegen einer besonderen existenzgefährdenden Härte nicht alle dafür in Betracht kommenden Umstände umfassend in die Erwägungen mit einbezogen worden sind. Hierauf beruht das Urteil aber nicht, da das Amtsgericht seine Entscheidung nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer solchen außergewöhnlichen Härte, sondern ersichtlich auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 BKatV gestützt hat.

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reichen wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer berufliche Folgen auch schwerwiegender Art zur Annahme des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte nicht aus. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann daher nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde (Senat NZV 2004, 211 ff. = VRS 104, 454 ff. = NStZ-RR 2003, 279; VRS 106, 393 f = NZV 2004, 316 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.; vgl. auch BVerfG NJW 1995, 1541). Bloße berufliche Folgen selbst von schwerwiegender Art genügen nicht, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Daher ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorübergehenden Beschäftigung eines Fahrers, der Aufnahme eines Kredites oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (Senat a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Betroffenen die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2 a StVG zur Verfügung steht, er sich auf diese Karenzzeit einrichten und nach Abstimmung mit seinen geschäftlichen oder beruflichen Belange einen geeigneten Zeitpunkt zur Abgabe seines Führerscheins auswählen kann (ebenso BayObLG NZV 2003, 349 f.). Einem Betroffenen ist es daher grundsätzlich zuzumuten ist, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorübergehenden Beschäftigung eines Fahrers, der Aufnahme eines Kredites oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen (vgl. hierzu Senat VRS 104, 454 ff.). Auch kann Anlass zur Prüfung bestehen, ob ein Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt werden kann (Pkw) und hiervon etwa bestimmte Fahrerlaubnisklassen ausgenommen werden können ( Senat NZV 2004, 653 f.).

b. Eine solche vertiefte Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vorliegen einer Existenzgefährdung und über die erfolgten Erörterungen hinaus weiter in Betracht kommenden Kompensationsmöglichkeiten war vorliegend jedoch entbehrlich.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen und vom Senat als nachvollziehbar angesehenen Feststellungen verfügt der Betroffene, welcher als Schlosser Inhaber eines kleinen Instandhaltungs- und Reparaturbetriebes ist und für Kieswerke Montagearbeiten für Metallbaufirmen durchführt, lediglich über ein Monatseinkommen von ca. € 1.200, wovon er für seine in Teilzeit berufstätigen Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern Unterhaltsleistungen zu erbringen hat. Bei dieser festgestellten besonderen Lage lag aber das Bestehen einer Existenzgefährdung nahe und das Fehlen von weiteren Kompensationsmöglichkeiten, wie etwa das ausnutzen von Urlaub, aber derart nahe, dass die ausdrückliche Feststellung und Prüfung aller in Betracht kommenden Möglichkeiten ausnahmsweise entbehrlich war und das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von der ihm über die Annahme eines Härtefalles nach § 2 Abs. 4 BKatV eingeräumten weiteren Möglichkeit ermessensfehlerfrei Gebrauch machen durfte, von der Anordnung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Regelbuße abzusehen. ..."



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