Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Lüdinghausen Urteil vom 31.10.2005 - 10 OWi 190/05 - Zur Zumutbarkeit eines Fahrverbots für einen Rechtsanwalt
AG Lüdinghausen v. 31.10.2005: Zur Zumutbarkeit eines Fahrverbots für einen Rechtsanwalt
Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 31.10.2005 - 10 OWi 190/05) hat entschieden:
Einem Rechtsanwalt mit einem Monatsnettoeinkommen von 4000 bis 5000 Euro ist es zumutbar, für ein mit „Schonfrist” versehenes einmonatiges Fahrverbot einen Fahrer anzustellen oder in seiner großen Sozietät durch Umorganisation innerhalb seiner Kanzlei vorübergehend einen von zahlreichen Mitarbeitern zu Fahrzwecken einsetzen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Betr. ist als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Familienrechts in einer Rechtsanwaltskanzlei in M tätig. Nach eigenen Angaben verdient er hier 4.000 € bis 5.000 € netto im Monat. Die Anwaltskanzlei des Angekl., in der er Sozius ist, besteht aus 6 Rechtsanwälten. Der Angekl. ist der einzige familienrechtlich orientierte Rechtsanwalt der Kanzlei. Er hat i. d. R. täglich Auswärtstermine wahrzunehmen und zwar über den gesamten Tag verteilt. In jeder Arbeitswoche dürften diese Termine auf 15 bis 20 zu beziffern sein. Der Betr. hat keine eigens ausgewiesenen Urlaubsansprüche. Er hat jedoch in den letzten 3 bis 4 Jahren nie länger als 10 Tagen Urlaub am Stück genommen. Die Kanzlei des Betr. hat nach dessen glaubhaften Auskünften 8 festangestellte Mitarbeiter und weitere 5 Auszubildende. Nach Auskunft des Betr. dürften alle diese Mitarbeiterinnen und Auszubildenden über eine Fahrerlaubnis verfügen. Zu Gewinnentnahmen erklärte der Betr., dass diese faktisch nicht stattfinden. Sollte am Jahresende nach den Entnahmen der Sozien noch Geld auf den Konten der Kanzlei übrig bleiben, so „bleibe dies einfach stehen”. Der Betr. ist straßenverkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Am 20. 4 .2005 um 10.24 Uhr befuhr er die Autobahn Al als Führer eines Pkw. In Höhe des Kilometers 290,950 fuhr er trotz einer einzuhaltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von zugunsten des Betr. anzunehmender 141 km/h. Im Rahmen einer Messung der Autobahnpolizei konnte eine Geschwindigkeit von 146 km/h durch das polizeiliche Messgerät festgestellt werden. Der Betr. war zuvor an der Anschlussstelle A. auf die Autobahn 1 aufgefahren und hatte hier unmittelbar nach dem Einfahren auf die Autobahn zwei Z. 274 „100 km/h” bei Kilometer 2938 (beidseitig aufgestellt) und zwei in der selben Art und Weise aufgestellte Verkehrszeichen in Höhe Kilometer 291,750 übersehen. Die vorgenommene Geschwindigkeitsbeschränkung hatte ihre Ursache in Fahrbahnschäden, die in den der Tat folgenden Wochen behoben wurden.
Der Betr. hat den Vorwurf zugestanden. Er hat geschildert, dass er wie so oft auf die Autobahn 1 gefahren sei und nicht weiter auf die Beschilderung geachtet habe. Er konnte sich auch nicht erklären, aus welchem Grunde er die geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschilder nicht gesehen hat. zumal sie wiederholt aufgestellt waren. Die Richtigkeit der Messung wurde durch den Betr. nicht in Abrede gestellt.
Dementsprechend war der Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO. 24 StVG zu verurteilen. Der BKat sieht hierfür eine Regelgeldbuße von 100 € vor, welche auch festgesetzt wurde. da keine Gründe bekannt geworden sind, die es nahe gelegt hätten, die Geldbuße herab- oder heraufzusetzen. Des Weiteren war ein Fahrverbot gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG anzuordnen. Es handelte sich hier um ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 BKatV. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die dazu hätten führen können, dass auf Grund fehlender Voraussetzungen von der Verhängung eines Fahrverbotes hätte Abstand genommen werden müssen. Insbesondere konnte auf Grund der mehrfachen Doppelbeschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung und der Straßenschäden auf der fraglichen Strecke ein Augenblicksversagen ausgeschlossen werden.
Das Gericht hat auch keinen Anlass gesehen, auf Grund der dem Betr. bei Fahrverbotsanordnung treffenden Härten von einem Fahrverbot abzusehen. Der Betr. hat hier insbesondere darauf verwiesen, dass er in seiner Kanzlei der einzige familienrechtlich orientierte Anwalt ist und auf Grund der besonderen Vertrauenssituation in Familiensachen es nicht möglich sei, die Wahrnehmung einzelner Termine durch andere Anwälte vorzunehmen. Die Tatsache, dass er auf seinen Führerschein angewiesen sei, lasse sich auch aus der Vielzahl seiner auswärtigen Termine ablesen. Das Gericht hat dies ohne weiteres geglaubt. Der Betr. ist jedoch darauf zu vereisen, dass er als Sozius einer der führenden Rechtsanwaltskanzleien in M. durchaus keine Gefährdung seiner persönlichen oder beruflichen Existenz in Folge eines Fahrverbotes befürchten muss. Was seine Urlaubsplanung anging, so hat der Betr. erklärt, dass er längere Urlaube gemacht habe, als seine Kinder kleiner gewesen sein, er sich in den letzten Jahren jedoch nur noch Kurzurlaube genommen habe. Hieraus entnimmt das Gericht, dass der Betr. durchaus längere Urlaubszeiten nehmen könnte. Zudem hält das Gericht auf Grund des hohen Einkommens des Betr. die Einstellung eines Fahrers durch den Betr. für durchaus zumutbar und zwar gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme eines Darlehens. Gegebenenfalls könnte diese Kosten auch die Kanzlei des Betr. übernehmen. Jedenfalls wäre es dem Betr. durchaus zumutbar, innerhalb seiner Kanzlei durch eine Umorganisation seiner Mitarbeiter einen seiner zahlreichen Mitarbeiter für Fahrzwecke freizustellen. Jede dieser Maßnahmen einzeln, insbesondere jedoch in einer Kombination wären durchaus geeignet, die Härten, die dem Betr. auf Grund einer Fahrverbotsanordnung drohen, sanft abzufedern. Dies gilt um so mehr, als der Betr. hierfür einen langen Zeitvorlauf hat in Folge der ihm zugebilligten Abgabefrist des § 25 Abs. 2 a StVG.
Das Gericht hielt es insoweit auch nicht für ausreichend, von der Fahrverbotsanordnung abzusehen unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße und damit unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV. ..."