Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Essen Beschluss vom 31.10.2005 - 23 Os 160/05 - Zum Fristbeginn des Fahrverbots bei Verlust des Führerscheins

LG Essen v. 31.10.2005: Zum Fristbeginn des Fahrverbots bei Verlust des Führerscheins


Das Landgericht Essen (Beschluss vom 31.10.2005 - 23 Os 160/05) hat entschieden:
Kommt einem Betroffenen vor rechtskräftiger Entscheidung über ein Fahrverbot der Führerschein abhanden, so beginnt bei anschließender rechtskräftiger Entscheidung der Ablauf der Verbotsfrist bereits mit Mitteilung des Verlustes bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Der Führerschein des Verurteilten war einen Tag vor der entscheidenden Gerichtsverhandlung (Berufungstermin) gestohlen worden. Am darauffolgenden Tag war nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht per Fax mitgeteilt worden, dass der Führerschein gestohlen worden war. Etwa drei Wochen später war dann eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgegeben worden und noch einige Wochen später der Ersatzführerschein.

Die Staatsanwaltschaft berief sich darauf, dass für den Beginn der Verbotsfrist der Eingang der eidesstattlichen Versicherung erforderlich sei. Dies wurde vom Amtsgericht bestätigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 44 II 1 StGB ist das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Urteils des AG Gelsenkirchen vom 17. 2. 2005 am 14. 7. 2005 wirksam geworden. Diese Verbotsfrist wird aber nach § 44 II 1 StGB erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. Eine gesetzliche Regelung für den Fall, dass der Verurteilte bei Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr in der Lage ist aufgrund eines Verlustes des Dokumentes, dieses herauszugeben, besteht nicht.

Zu dieser Frage wird teilweise die Auffassung vertreten, bei Verlust des Führerscheins vor Rechtskraft des Urteils sei maßgeblich der Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung (LG Hamburg, DAR 2003, 327; LG Neunkirchen, 19 Owi 6/05, Beschl., v. 26. 1. 2005, Hentschel, DAR 1988, 156, 157). Demgegenüber vertritt das OLG Düsseldorf (DAR 1999, 514) die Ansicht zu § 25 StVG, es komme auf den Zeitpunkt der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des Führerscheins oder die Herausgabe eines Ersatzführerscheins an (so auch Schäpe in DAR 1998, 10, 13). Seib (DAR 1982, 283, 284) lässt lediglich die Aushändigung des Ersatzführerscheins ausreichen.

Die Kammer erachtet als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Berechnung der Dauer der Verbotsfrist im Falle des Verlustes des Führerscheins vor der Rechtskraft des Urteils den Eingang der Mitteilung über den Verlust bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde, mithin hier am 15. 7. 2005 durch die entsprechende Mitteilung des Verteidigers im Berufungsverfahren.

Auf die Abgabe eines Ersatzführerscheins als maßgeblichen Zeitpunkt kann nicht abgestellt werden Dieser Ansatz führte zu einer nicht vertretbaren Benachteiligung des Verurteilten. Die Dauer der Ausstellung des Ersatzführerscheins durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist nicht von dem Verurteilten zu beeinflussen.

Es ist aber auch nicht auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht abzustellen. Wenn die Staatsanwaltschaft Zweifel an den Angaben des Verurteilten hat, so kann sie den Weg entsprechend § 463 b StPO beschreiten und versuchen, den Führerschein zu beschlagnahmen. Nach § 463b III StPO kann der Verurteilte zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt vor dem Amtsgericht gezwungen werden, sollte die Durchsuchung seiner Wohnung nach erfolgter Beschlagnahme erfolglos bleiben. Ohne die Einhaltung eines förmlichen Verfahrens, auf welches der Verurteilte keinen Einfluss hat, kann die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung dagegen nicht verlangt werden. Da aber die Durchführung des Verfahrens nach § 463 b StPO nicht im Einflussbereich des Verurteilten liegt, kann auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht kein Anknüpfungspunkt sein (LG Hamburg aaO).

Daraus folgt aber nicht automatisch, dass mangels anderer Möglichkeiten auf die Rechtskraft des das Fahrverbot anordnenden Urteils abzustellen ist. Die Gleichstellung des Falles, bei dem bereits der Führerschein in Verwahrung ist, mit der Konstellation, dass die Herausgabe aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist nicht zwingend. Falls der Verurteilte bei Rechtskraft des Urteils noch im Besitz des Führerscheins ist, trifft ihn eine Mitwirkungspflicht, um die Verbotsfrist in Gang zu setzen, nämlich die Abgabe des Führerscheins.

Eine entsprechende Mitwirkungspflicht ist anzunehmen, wenn der Führerschein in Verlust geraten ist, nämlich Anzeige des Verlustes. Wollte man den Beginn der Verlustfrist bereits mit der Rechtskraft eintreten lassen, stünde derjenige besser, der untätig bleibt, nachdem er in den Führerscheinverlust geraten ist, gegenüber demjenigen, der die Herausgabe des Führerscheins verzögert.

Stellt man auf den Eingang der Verlustanzeige ab, so hat die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit selbst zu entscheiden, ob sie dieser Angabe vertraut oder aber im Verfahren nach § 463 b StPO versucht, den Führerschein zu beschlagnahmen. Sollte nun der Verurteilte nach erfolgloser Durchsuchung nicht die eidesstattliche Versicherung abgeben, so wäre er so zu stellen, als ob er noch im Besitz des Dokuments wäre, so dass die Verbotsfrist noch nicht liefe. Im anderen Falle läuft die Verbotsfrist ab der Anzeige.

Legt man hier den 15. 7. 2005 als Beginn der Verbotsfrist zugrunde, endete diese am 14. 10. 2005, §§ 37 II IV 59a V StrafVollstr0. ..."



Datenschutz    Impressum