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OLG Hamm Beschluss vom 25.05.2005 - 2 Ss 207/05 - Eine Beschränkung der Berufung allein auf das Fahrverbot ist unzulässig

OLG Hamm v. 25.05.2005: Eine Beschränkung der Berufung allein auf das Fahrverbot ist unzulässig


Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.05.2005 - 2 Ss 207/05) hat entschieden:
Eine Beschränkung der Berufung allein auf das Fahrverbot ist unzulässig.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Das AG hat den Angekl. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Das LG hat die dagegen gerichtete Berufung des Angekl. mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

Der Angekl. hat in der Berufungshauptverhandlung vom 8. 2. 2005 seine „Berufung auf die Prüfung der Frage, ob ein Fahrverbot, und wenn ja von welcher Dauer, verhängt werden muss” beschränkt. Das LG hat dazu im angefochtenen Urteil ausgeführt:
„In Folge der Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig und die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen bindend geworden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe ist nicht angegriffen worden. Diese ist damit auch in Rechtskraft erwachsen”.
Die GenStA hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. der Antrag war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... II. Ihren Aufhebungsantrag hat die GenStA wie folgt begründet:
„Die zulässige Revision hat auf die in allgemeiner Form hin erhobene Sachrüge bzgl. des Rechtsfolgenausspruches einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - es handelt sich um die Frage der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung, also eines von Amts wegen zu prüfenden Prozesshindernisses (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Rdnr. 33 zu § 318) - ergibt die Unwirksamkeit dieser Berufungsbeschränkung im Hinblick auf das Fahrverbot. Im Übrigen ist sie wirksam, so dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

Eine Beschränkung des Rechtsmittels allein auf das Fahrverbot ist unzulässig. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbotes besteht nämlich eine Wechselwirkung. Beide Sanktionen verfolgen einen überwiegend identischen Strafzweck, der mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden soll. Als Nebenstrafe soll das Fahrverbot zusammen mit der Hauptstrafe diesem Strafzweck dienen und kommt in aller Regel in Betracht, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht verwirklicht werden kann und die Verhängung deshalb erforderlich ist. Es ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob der angestrebte spezialpräventive Erfolg nicht durch eine höher bemessene Hauptstrafe erreicht werden kann (BGHSt 24, 350; 29, 58, 60/61).

Dem zu Folge steht der gesamte Rechtsfolgenausspruch zur Überprüfung des RevGer. Diese führt auf Grund der Sachrüge zu dessen Aufhebung. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich die Berufungskammer über die Wechselwirkung zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbotes bewusst war. Jedenfalls hat eine Prüfung ausweislich der Urteilsgründe nicht stattgefunden.

Eine eigene Sachentscheidung des Senates in entsprechender Anwendung des § 354 I StPO kommt nicht in Betracht. Zwar kann ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat dazu führen, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist. Das Fahrverbot kann seinen spezialpräventiven Zweck und seine Wahrnehmungs- und Besinnungsfunktion auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter nur dann erfüllen, wenn es in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Diese Voraussetzungen sind hier aber als gegeben anzusehen. Tatzeit war der 28. 5. 2004, so dass seither erst ein knappes Jahr verstrichen ist. Die zeitliche Nähe ist gewahrt.”
Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Es ist ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass die Berufung nicht auf die Verhängung des Fahrverbotes nach § 44 StGB beschränkt werden kann, da diese Rechtsfolge mit der Hauptstrafe, insbesondere einer Geldstrafe, untrennbar verknüpft ist (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 318 StPO Am. 22 m.w.Nachw.). ..."



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