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OLG Jena Beschluss vom 25.05.2005 - 1 Ss 244/04 - Ein Rechtsmittel kann wirksam auf den Ausspruch eines Fahrverbots und die Gesamtstrafe beschränkt werden

OLG Jena v. 25.05.2005: Ein Rechtsmittel kann wirksam auf den Ausspruch eines Fahrverbots und die Gesamtstrafe beschränkt werden


Das OLG Jena (Beschluss vom 25.05.2005 - 1 Ss 244/04) hat entschieden:
Ein Rechtsmittel kann wirksam auf den Ausspruch eines Fahrverbots und die Gesamtstrafe beschränkt werden. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Fahrverbot und ausgeurteilten Einzelstrafen besteht nicht.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Durch Urteil des AG - Jugendrichter - vom 17. 3. 2004 wurde der Angekl. wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Ferner wurde gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer verhängt.

Gegen dieses Urteil legte der Angekl. zunächst unbeschränkt Berufung ein, diese beschränkte er in der Berufungshauptverhandlung „auf die Frage des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie zum Schuldspruch” und stellte dabei klar, „dass der Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung und die Einzelstrafen nicht beanstandet werden.”

Das LG änderte die Tagessatzhöhe ab und ließ das Fahrverbot entfallen. Im Übrigen verwarf sie die Berufung des Angekl. Gegen dieses Urteil wendete sich die Revision des Angekl., mit der er seinen Freispruch erstrebte.

Das Rechtsmittel wurde verworfen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... II. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision des Angekl. hat in der Sache keinen Erfolg. ...

2. Auch mit der allgemeinen Sachrüge, mit der die umfassende Rüge der Verletzung materiellen Rechtes und damit eine Überprüfung des Urteils in seiner Gesamtheit verbunden ist, dringt der Angekl. nicht durch.

Anlass zur näheren Erörterung geben dabei nur zwei Gesichtspunkte:

a) Zu Recht ist das Tatgericht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort einschließlich der insoweit ausgeurteilten Einzelstrafe, den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Verhängung des Fahrverbotes ausgegangen.

Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung beurteilt sich nach der sog. Trennbarkeitstheorie. Danach ist eine Beschränkung nur möglich, wenn sie sich auf solche Urteilsteile erstreckt, die losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbstständig geprüft und beurteilt werden können, ohne dass eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist (OLG Düsseldorf, VRS 84, 334 [336]).

Seiner Rechtsnatur nach ist das Fahrverbot eine Nebenstrafe, wobei Haupt- und Nebenstrafe in einem inneren Abhängigkeitsverhältnis bzw. in einer engen Wechselbeziehung stehen. Die Verhängung des Fahrverbotes setzt die Feststellung voraus, dass die Hauptstrafe allein zur Erreichung des Strafzwecks nicht ausreicht, sondern das Fahrverbot neben der Strafe erforderlich ist. Das Fahrverbot als Warnungs- und Besinnungsstrafe bildet mit der Hauptstrafe eine Einheit und erfordert daher eine ganzheitliche Betrachtung (OLG Düsseldorf, VRS 84, 334 [336]).

Wegen dieser engen inneren Verknüpfung ist eine Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Ausspruch eines Fahrverbotes nicht wirksam. Eine Abhängigkeit vom Schuldspruch ist indes nicht gegeben. Auch besteht ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht zwischen Fahrverbot und ausgeurteilten Einzelstrafen, sondern nur mit der aus diesen gebildeten Gesamtstrafe. Hauptstrafe im o. g. Sinn ist die Gesamtstrafe. Denn das Fahrverbot ist neben der Gesamtstrafe zu verhängen und nicht neben den Einzelstrafen. Dies folgt aus §§ 53 IV, 52 IV 2 StGB (weshalb auch insgesamt nur ein Fahrverbot verhängt wird; vgl. Geppert, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 44 Rn 77; i. E. wie hier: BayObLG, VRS 31, 186 [187].

Zu entscheiden ist allein, ob die Gesamtstrafe ausreichend ist oder ob es zusätzlich der Verhängung eines Fahrverbotes bedarf, um auf den Angekl. in ausreichendem Maße einzuwirken. Die festgesetzten Einzelstrafen spielen dabei keine Rolle, weil sie in der ausgeurteilten Gesamtstrafe aufgegangen sind und allein aus dieser vollstreckt und hierdurch auf den Angeklagten eingewirkt wird... .



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