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Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 16.02.2006 -13 OWi 346/06 - Mehrere Fahrverbote sind nicht nebeneinander, sondern nacheinander zu vollstrecken

AG Stuttgart v. 16.02.2006: Mehrere Fahrverbote sind nicht nebeneinander, sondern nacheinander zu vollstrecken


Das Amtsgericht Stuttgart (Beschluss vom 16.02.2006 -13 OWi 346/06) hat entschieden:
Mehrere gleichzeitig rechtskräftig werdende Fahrverbote sind nicht nebeneinander, sondern - auch bei Nichtvorliegen von § 25 II a StVG - stets nacheinander zu vollstrecken. Eine gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Fahrverbote würde dem von § 25 StVG angestrebten Zweck des Fahrverbots als Denkzettel- bzw. Besinnungsmaßnahme zuwiderlaufen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 14. 9. 2005 wurde gegen den Betr. wegen einer am 2. 7. 2005 um 3.25 Uhr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h außerorts eine Geldbuße von 100 EUR und einmonatiges Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid ließ der Betr. rechtzeitig Einspruch einlegen, den er, nachdem das Bußgeldverfahren an das AG Stuttgart abgegeben worden war, am 9. 1. 2006 zurücknahm.

Mit Bußgeldbescheid vom 10. 10. 2005 wurde gegen den Betr. von der Landeshauptstadt Stuttgart wegen einer am 2. 7. 2005 um 14.49 Uhr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 29 km/h eine Geldbuße von 150 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Den auch hiergegen eingelegten Einspruch ließ der Betr. in dem an das AG Stuttgart abgegeben Verfahren ebenfalls am 9. 1. 2006 zurücknehmen.

In beiden Bußgeldbescheiden war dem Betr. die 4-Monatsfrist des § 25 II a StVG nicht eingeräumt worden, da innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Bußgeldentscheidung gegen den Betr. mit Bescheid vom 15. 7. 2005 wegen einer am 23. 5. 2005 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war.

Am 13. 1. 2006 gab der Betr. seinen Führerschein beim AG Stuttgart in Verwahrung. Mit Schreiben des Amts für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 23. 1. 2006 wurde dem Betr. mitgeteilt, dass das im Verfahren der Bußgeldbehörde unter dem Aktenzeichen 505.31...315.7 rechtskräftig gewordene Fahrverbot im Anschluss an das zu vollstreckende Fahrverbot zum Aktenzeichen 505.31...056.5 vollstreckt wird.

Dagegen richtete sich der - erfolglose - Antrag des Betr. auf gerichtliche Entscheidung.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach Ansicht des Gerichts hat es die Landeshauptstadt Stuttgart zu Recht abgelehnt, eine gleichzeitige Vollstreckung der beiden Fahrverbote vorzunehmen.

Ob mehrere Fahrverbote nacheinander in voller Dauer zu vollstrecken sind, war bereits vor Einführung des § 25 II a StVG umstritten. Während ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur die Ansicht vertrat, dass die Verbotsfristen grundsätzlich in der Weise nebeneinander laufen, dass die Verbotsfrist des zweiten Fahrverbots, wenn der Führerschein wegen des ersten amtlich verwahrt wird, mit Rechtskraft des zweiten Beginnt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 25 StVG Rdnr. 28 m. w. N.; diese Meinung wird als überwiegende Ansicht bezeichnet), sollen nach anderer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht mehrere Fahrverbote in der Reihenfolge des Eintritts der Rechtskraft nacheinander vollstreckt werden (vgl. Karlsruher Kommentar - Boujong; OWiG 2. Aufl. 2000, § 90 Rdnr. 46 m. w. N.; Hentschel a. a. O. § 25 StVG Rdnr. 28 m. w. N.).

Auch nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 26. 1. 1998 (Bundestagsdrucksache 13/8655 S. 13) besteht für die Fälle des § 25 H StGB keine einheitliche Spruchpraxis. § 25 II a StVG sieht zwar vor, dass die Fahrverbotsfahrten nacheinander in de Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen sind, wenn gegen den Betr. ein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde. Die in § 25 II a S. 2 StVG enthaltene Regelung ist nach der gesetzlichen Stellung allerdings ausschließlich auf die in § 25 II a StVG geregelten Fälle bezogen; auf die in § 25 II StVG geregelten Fahrverbote, die mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam werden, ist diese Regelung damit nicht direkt anwendbar. Die Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen mehrerer Fahrverbote hat das Gesetz deshalb immer noch nicht abschließend bestimmt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2005, 211).

Nach Ansicht des Gerichts verbleibt es deshalb trotz der gesetzgeberischen Änderung in § 25 II a StVG bei der weiterhin streitigen Rechtslage in Fällen der in § 25 II StVG geregelten Fahrverbote. Das Gericht schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Ansicht an, dass mehrere Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind. Für diese Meinung spricht zunächst die gesetzliche Regelung des § 25 V StVG, die nicht irgendeine amtliche Verwahrung meint, sondern die gemäß § 25 II S. 2 StVG auf das jeweilige konkrete Fahrverbot bezogene Verwahrung ansieht; außerdem läuft eine gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Fahrverbote dem von § 25 StVG angestrebten Zweck des Fahrverbots als Denkzettel- bzw. Besinnungsmaßnahme zuwider. Beim gleichzeitigen Ablaufen mehrerer Fahrverbote würde dies zu einer unangebrachten Schonung des Betr. führen, wenn letztlich nur eine der zu Einwirkung auf den Verurteilten für notwendig erachteten Nebenfolgen ihre Wirkung entfalten könnte. Auch wäre es mit dem Gleichheitsgebot nicht zu vereinbaren, wenn der bisher nicht durch ein Fahrverbot Vorgewarnte die gegen ihn verhängten Fahrverbote hintereinander zu absolvieren hätte, während der schon zumindest einmal erheblich einschlägig in Erscheinung Getretene die Fahrverbote gleichzeitig verbüßen könnte.

Da die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden ist, war der Antrag des Betr. auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. ..."



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