Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Gelnhausen Urteil vom 02.12.2005 - 44 OWi 2955 Js 16571/05 - Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Berufskraftfahrer mit Arbeitsplatzverlustdrohung

AG Gelnhausen v. 02.12.2005: Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Berufskraftfahrer mit Arbeitsplatzverlustdrohung


Das Amtsgericht Gelnhausen (Urteil vom 02.12.2005 - 44 OWi 2955 Js 16571/05) hat entschieden:
Bei einem nicht vorbestraften Busfahrer mit befristetem Arbeitsverhältnis, dem bei Verhängung eines Fahrverbotes der Verlust des Arbeitsplatzes droht, kommt ein Absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße in Betracht.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Der Betr. hatte in seiner Eigenschaft als Berufskraftfahrer mit einem KOM in einer unübersichtlichen Kurve einen Radfahrer überholt und war dabei über die durch-gezogene Fahrstreifenbegrenzung gefahren. Aus einer Einfahrt eines Einkaufszentrums kam ein anderer Pkw heraus, sah nur nach links, und bog dann nach rechts ab, wo es zum Zusammen-stoß mit dem aus der entgegengesetzten Richtung kommenden KOM kam.

Gegen den Betr. erging dann wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 5 II, § 1 II, § 41 III, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 19.1.1 BKat; § 4 I BKatV; § 19 OWiG, mit dem Zusatz: „Sie überholten, obwohl Sie nicht übersehen konnten, dass während des gesamten Uberholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war. Sie fuhren verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/296). Es kam zum Unfall:” ein Bußgeldbescheid des RP Kassel mit Anordnung einer Geldbuße von 125 € nebst einem Fahrverbot von 1 Monat und der Eintragung von 4 Punkten im VZR.

Der Einspruch der Betr. war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der 46jährige, verheiratete Betr. ist von Beruf Busfahrer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma .., in ... bis zunächst 31. 12. 2005. Er verdient monatlich ... brutto. Die Vertragsverlängerung steht im Raum. Ausweislich der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 24. 11. 2005 liegen gegen ihn keine Eintragungen im Verkehrszentralregister vor.

In Ansehung der erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden wurden, wird verwiesen auf den Bußgeldbescheid vom 26. 7. 2005. Der Betr. hat eingeräumt, die durchgezogene Linie überfahren zu haben.

Auf diesen Sachverhalt waren die in der Urteilsformel näher bezeichneten Vorschriften anzuwenden. Das verbotswidrige Überfahren der durchgezogenen Linie war kausal für den Unfall. Ein etwaiges Mitverschulden des weiteren Unfallbeteiligten tritt demgegenüber zurück. Dieser durfte auf das verkehrsgerechte Verhalten vertrauen.

Eine erhöhte Geldbuße von 375,00 EUR erschien tat- und schuldangemessen, wobei hinsichtlich der Höhe der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betr. berücksichtigt wurden.

Von der Anordnung des vorgesehenen Regelfahrverbots von 1 Monat wurde ausnahmsweise abgesehen. Zu Gunsten des Betr. war hierbei zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung weitgehend geständig gezeigt hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass er, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, aus beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerschein angewiesen ist. Zudem ist der Betr. bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass sich der Betr. seiner Verantwortung und der Bedeutung der Fahrerlaubnis für ihn nunmehr bewusst ist und sich in Zukunft verkehrsgerecht verhalten wird. Anderenfalls kann er nicht mehr mit einer milden Beurteilung durch das erkennende Gericht rechnen. ..."



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