Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Düsseldorf Urteil vom 09.08.1999 - 5 Ss 45/99 - 14/99 IV - Zur Bestimmung des Beginns der Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins

OLG Düsseldorf v. 09.08.1999: Zur Bestimmung des Beginns der Fahrverbotsfrist bei Verlust des Führerscheins


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.08.1999 - 5 Ss 45/99 - 14/99 IV) hat entschieden:
Ist gegen den Betroffenen rechtskräftig ein Fahrverbot verhängt, so beginnt die Verbotsfrist des StVG § 25 Abs 5 S 1 bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins mit dem Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt: Am 22. 9. 1997 erging gegen den Angeklagten ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot von einem Monat. Dieser Bescheid wurde dem Angekl. am 27. 9. 1997 zugestellt und - mangels Einspruchs - am 14. 10. 1997 rechtskräftig.

Bei der Zustellung wurde der Angekl. darauf hingewiesen, daß das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam werde und es ihm von diesem Zeitpunkt an verboten sei, Kfz jeder Art im Straßenverkehr zu führen; wenn er trotzdem ein Kfz führe, mache er sich nach § 21 StVG strafbar. Weiter heißt es in diesem Hinweis:
„Unabhängig von dem Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbotes wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem Ihr Führerschein in amtliche Verwahrung genommen oder an dem das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis vermerkt wird. Es liegt deshalb in Ihrem Interesse, Ihren Führerschein oder Fahrausweis sofort nach Rechtskraft der o. g. Behörde zu übersenden oder abzuliefern, weil sich sonst die Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Rechtskraft und Ablieferung zu Ihrem Nachteil verlängert. Wenn Sie Ihren Führerschein nicht übersenden oder abliefern, muß er beschlagnahmt werden.”
Der Angekl. überreichte in der Folgezeit seinen Führerschein nicht, obwohl er mehrfach, auch unter Androhung der Beschlagnahme hierzu aufgefordert wurde. Statt dessen gab er an, seinen Führerschein verloren zu haben. Er wurde deshalb vom Oberkreisdirektor aufgefordert, den Verlust des Führerscheins durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom ... 12. 1997 wies der Oberkreisdirektor den Angekl. erneut darauf hin, daß er sich gem. § 21 StVG strafbar mache, wenn er das ihm auferlegte Fahrverbot mißachte. Wörtlich heißt es dann, in diesem Schreiben:
„Ich gebe zu bedenken, daß die Fahrverbotsfrist erst von dem Tage an berechnet wird, an dem Ihr Führerschein bzw. die eidesstattliche Versicherung in amtliche Verwahrung genommen worden ist. Am 19. 11. 1997 wollten Sie die eidesstattliche Versicherung beim Straßenverkehrsamt K. ablegen, da Sie dort angaben, Ihren Führerschein verloren zu haben. Bis heute haben Sie die eidesstattliche Versicherung nicht abgelegt. Ich bitte Sie dieses umgehend nachzuholen.”
Der Angekl. gab die eidesstattliche Versicherung erst am 23. 1. 1998 (Eingang bei der Bußgeldbehörde) ab.

Am 20. 12. 1997 nahm der Angekl. mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teil. Dabei wurde er von dem Zeugen PHM G beobachtet und erkannt. Der Zeuge G hatte bereits früher mit dem Angekl.. anläßlich verschiedener Verkehrskontrollen zu tun gehabt. Der Zeuge G wußte auch, daß gegen den Angekl. ein Fahrverbot ausgesprochen worden war. Deshalb erstattet er Anzeige gegen den Angekl.

Das AG hat den Angekl. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt und ihm für die Dauer von drei Monaten untersagt, Fahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Durch das angefochtene Urteil hat die StrK die zulässige Berufung des Angekl. verworfen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die StrK hat zu Recht angenommen, daß es dem Angekl. am 20. 12. 1997 verboten war, Kfz im öffentlichen Verkehr zu führen. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen ihn auf Grund des seit dem 14. 10. 1997 rechtskräftigen Strafbefehls vom 22. 9. 1997 ein wirksames Fahrverbot von einem Monat, das noch nicht vollstreckt worden war. Die Fahrverbotsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Sie war überhaupt noch nicht in Lauf gesetzt worden. Der Angekl. hatte bis zu diesem Zeitpunkt weder seinen Führerschein noch einen Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gegeben und auch keine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib seines Führerscheins abgelegt. Dies geschah erst am 23. 1. 1998. Ab diesem Zeitpunkt lief die Verbotsfrist. 0b und ggf. wann der Angekl. welche Angaben über den Zeitpunkt des Verlustes seines Führerscheins gemacht hat, ist ohne Einfluß auf den Beginn der Verbotsfrist. Seine Erklärung, am 19. 11. 1997, die eidesstattliche Versicherung beim Straßenverkehrsamt K. ablegen zu wollen, weil er dort angegeben hatte, seinen Führerschein verloren zu haben, ist deshalb bei der Beurteilung dieser Frage ohne Bedeutung.

Das Fahrverbot wurde mit Rechtskraft der Entscheidung, auf der es beruht, wirksam (§ 25 II 1 StVG). Für die Berechnung der tatsächlichen Fahrverbotsdauer ist jedoch nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrverbot wirksam wurde, sondern der Tag, an dem der Führerschein zwecks Vollstreckung des Fahrverbots in amtliche Verwahrung gegeben wird (§ 25 V 1 StVG). Der Gesetzgeber hat bewußt den Eintritt der Wirksamkeit des Fahrverbots von der Rechtskraft der Entscheidung und den Beginn der Verbotsfrist von der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung abhängig gemacht und dabei in Kauf genommen, daß sich das Fahrverbot um die Zeit verlängert, in der sich der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft nicht in Verwahrung befindet. Er wollte mit dieser Regelung die Vollstreckung des Fahrverbots erleichtern, den Betr. zur aktiven Mitwirkung bei der Vollstreckung veranlassen und verhindern, daß der Betr. die Abgabe des Führerscheins verschleppt oder sich ihrer ganz entzieht, um das Fahrverbot praktisch zu umgehen.

Nicht gesetzlich geregelt ist allerdings, ab wann die Verbotsfrist bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins zu laufen beginnt. Die Frage ist bisher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. In der Literatur gibt es hierzu unterschiedliche Meinungen.

Überwiegend wird die Auffassung vertreten, bei Verlust des Führerscheins sei, wenn er vor Wirksamwerden des Fahrverbotes eingetreten sei, auf den Eintritt der Rechtskraft und bei späterem Verlust auf dessen Tag abzustellen (vgl. Geppert, in: LK, 11. Aufl., § 44 Rdnr. 63 ff.; Jagusch / Hentschel, StVG, 35. Aufl., § 25 Rdnr. 19a ff.; Pohlmann/Jabel/ Wolf, StVollst0, 17. Aufl., § 59 a, Rdnr. 20; Grohman , DAR 1988, 45; Hentschel, DAR 1988, 156 ff.). Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben könnte, weil es keine Feststellungen enthält, wann der Angekl. seinen Führerschein verloren hat. Sollte der Verlust mehr als einen Monat vor dem Tattage eingetreten sein, wäre das Fahrverbot am 20. 12. 1997 bereits abgelaufen gewesen.

Der Senat vermag sich dieser Auffassung aber nicht anzuschließen. Gegen diese Lösung spricht, daß § 25 II 1 StVG nur die Wirksamkeit des Fahrverbots regelt und sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus dem Wortlaut der weiteren Regelungen des § 25 StVG ergibt, der Gesetzgeber habe gewollt, daß unter bestimmten Umständen gleichzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung die Berechnung der Verbotsfrist beginnen solle. Zudem liegt dieser Auffassung die Überlegung zugrunde, es sei auf die Wirksamkeit des Fahrverbots abzustellen, weil derjenige, der seinen Führerschein verloren hat, so zu behandeln sei, wie derjenige, der keine Fahrerlaubnis besitze. Da die tatsächliche und rechtliche Situation in beiden Fällen jedoch völlig unterschiedlich ist, erscheint es bedenklich, den Führerscheinverlust gleichzusetzen mit einer fehlenden Fahrerlaubnis. Hinzu kommt, daß durch eine solche Regelung eine unangebrachte Besserstellung des Betr. gegenüber demjenigen erfolgt, der sich nach dem Verlust des Führerscheins einen Ersatzführerschein besorgt und diesen abgibt, oder gegenüber demjenigen, dessen Führerschein gefunden und beschlagnahmt wird. Bei dieser Lösung hätte es zudem der Betr. in der Hand, durch Nichttätigwerden und/oder durch entsprechende Angaben über den Verlust und den Zeitpunkt des Verlustes zu erreichen, daß die Verbotsfrist ab Rechtskraft der das Fahrverbot anordnenden Entscheidung zu berechnen ist und bereits abgelaufen ist, wenn eine Entscheidung über die Vollstreckung ansteht. Auch wird nicht genügend berücksichtigt, daß die Angaben sowohl über den Verlust als auch über dessen Zeitpunkt falsch sein können. Häufig wird der Verlust des Führerscheins nur vorgetäuscht, um ihn auch während der Dauer des Fahrverbots zu behalten und bei Verstößen gegen das Fahrverbot nicht aufzufallen. Insoweit wären sichere Feststellungen über die Richtigkeit der Angaben des Betr. erforderlich, um unbefriedigende Ergebnisse zu vermeiden. Diese werden jedoch in der Praxis in den seltensten Fällen getroffen werden können. Auch durch eine eidesstattliche Versicherung, gleichgültig in welcher Form sie abgegeben wird, erfährt die Vollstreckungsbehörde nicht zuverlässig, ob, aus welchen Gründen und insbesondere seit wann der Betr. nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist. Wer insoweit auf die Angaben der eidesstattlichen Versicherung abstellt (so Pohlmann/ Jabel/Wolf, § 59 a Rdnr. 20; Schäpe, DAR 1998, 11 ff.), mißt ihr eine Bedeutung zu, die ihr nicht zukommt. Sie ist kein sicheres Beweismittel. Es besteht weder eine gesetzliche noch eine auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung, daß eine eidesstattliche Versicherung richtig ist. Vielmehr muß auch dann aufgrund objektiver Umstände im Einzelfall die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen festgestellt werden, deren Richtigkeit an Eides Statt versichert wird. Dem kann nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, zumindest eine vor einer zuständigen Behörde abgegebene eidesstattliche Versicherung sei mit Strafe bedroht, denn nach der Lebenserfahrung ist eine Strafandrohung nur effektiv, wenn der Täter damit rechnen muß, einer Straftat überführt zu werden. Außerdem wird verkannt, in welcher Situation sich der Betr. bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung befindet. Er steht unter dem Druck der Vollstreckung des für ihn nachteiligen Fahrverbots und damit in einem Zwiespalt zwischen der Eides-, d. h. Wahrheitspflicht, und seinem Bestreben, durch entsprechende Angaben über den Zeitpunkt des Verlustes, die Vollstreckung des Fahrverbotes für ihn günstig zu gestalten. Skepsis gegenüber der Richtigkeit der Angaben ist also auch aus diesem Grunde angezeigt. Vergleichbare Überlegungen haben deshalb im Wiedereinsetzungsverfahren gem. §§ 44 ff. StPO dazu geführt, daß nach einhelliger Meinung eidesstattliche Versicherungen kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung darstellen, sondern allenfalls den Wert einer sachlichen Erklärung haben.

Der Senat ist aus den aufgezeigten Gründen der Ansicht, daß nur eine der Abgabe und Inverwahrnahme des Führerscheins gleichwertige Handlung, die weitestgehend der Manipulation des Betr. entzogen ist, als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verbotsfrist dienen kann.

Als gleichwertiger Ersatz ist zunächst die Abgabe eines Ersatzführerscheins zur Verwahrung anzusehen. Der Zeitpunkt der Abgabe ist dann der maßgebliche Zeitpunkt, nach dem sich die Verbotsfrist berechnet (so auch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 44 Rdnrn. 13 d ff.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 44 Rdnr. 21 a; Seib, DAR 1982, 28 3ff.). Ungerechtfertigte Nachteile, die von der diese Lösung ablehnenden Meinung geltend gemacht werden (vgl. Grohmann, DAR 1988, 47), entstehen durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe eines Ersatzführerscheins nicht. Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht, bei Verlust des Führerscheins die Ausstellung eines Ersatzführerscheins zu beantragen. Der Gesetzgeber verpflichtet bei der Durchsetzung des Fahrverbots den Betr. aber auch nicht zu einem aktiven Tun. Er setzt vielmehr bei der Durchsetzung des Fahrverbotes vorrangig auf eine freiwillige Mitarbeit des Betr., wie bereits dargelegt, und erst bei Erfolglosigkeit auf die Anwendung von Zwangsmaßnahmen. Bei dem Verlust des Führerscheins geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, daß sich der Betr. von sich aus schnellstmöglich um die Ausstellung eines Ersatzführerscheins bemühen wird. Der Führerschein ist beim Führen von Kfz mitzuführen. Derjenige, der dagegen verstößt, begeht eine 0rdnungswidrigkeit, die geahndet wird (§§ 4 11 2, 69 a 1 Nr. 5 a StVZO [a. E]). Schwierigkeiten bei der kurzfristigen Beschaffung eines Ersatzführerscheins oder zumindest einer gleichwertigen Bescheinigung treten kaum auf.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, der von dem Fahrverbot Betr. behauptet, seinen Führerschein verloren zu haben, und keinen Ersatzführerschein in Verwahrung gibt, den er sich eigentlich hätte ausstellen lassen müssen, um fahren zu dürfen, dann ist, wenn auch eine Beschlagnahme erfolglos war oder von vornherein keinen Erfolg verspricht, nach § 25 IV StVG zu verfahren. Dem Betr_ ist eine eidesstattliche Versicherung abzuverlangen. Mit dem Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beginnt die Verbotsfrist, unabhängig davon, welche Angaben der Betr. zum Zeitpunkt des Verlustes gemacht hat. Die eidesstattliche Versicherung ist als Ersatz für die Inverwahrnahme anzusehen (so Stree, in: Schönke/ Schröder, § 44 Rdnr. 21 a; Seib, DAR 1982, 283 ff.).

So wird auch überwiegend in der Praxis verfahren. Dabei begnügen sich die Vollstreckungsbehörden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und der Praktikabilität auch mit eidesstattlichen Versicherungen, die nicht unbedingt den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Diese sind als Maßstab für den Fristbeginn als ausreichend anzusehen.

Die gesetzlich vorgesehene Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann, nachdem alle anderen Maßnahmen nicht gegriffen haben, in diesem Stadium des Vollstreckungsverfahrens nur den Zweck haben, einen objektivierbaren und der Manipulation des Betr. entzogenen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beginns der Verbotsfrist zu bekommen. Die Reihenfolge und Ausgestaltung der die Inverwahrnahme, Beschlagnahme und eidesstattlichen Versicherung betreffenden Bestimmungen des § 25 II, IV und V StVG zeigt, daß die eidesstattliche Versicherung der Inverwahrnahme und der Beschlagnahme gleichgesetzt wird. In beiden Fällen wird die Verbotsfrist von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. Nichts anderes kann für die eidesstattliche Versicherung gelten. Es gibt keine Hinweise darauf, daß der Gesetzgeber davon abweichend auf die in der eidesstattlichen Versicherung abgegebenen Angaben des Betr. über den Zeitpunkt des Verlustes abstellen, sich also auf die trotz eidesstattlicher Versicherung möglicherweise falschen Angaben eines Betr. verlassen wollte, der es, was nicht vergessen werden darf, bis zu dieser Situation hat kommen lassen. ..."



Datenschutz    Impressum