Das Verkehrslexikon

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Kein Fahrverbot bei bloßem Augenblicksversagen

Grundsatz: Kein Fahrverbot bei bloßem Augenblicksversagen


Siehe auch Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen




Grundlegend hat sich der BGH in DAR 1997, 450 ff. zur Verhängung eines Regelfahrverbots in Fällen eines sog. Augenblicksversagens (z. B. fahrlässiges Übersehen eines Verkehrsschildes mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung) geäußert und ein Fahrverbot dann für unzulässig erklärt, wenn dem Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (z. B. Geschwindigkeitstrichter vor der Meßstelle, Baustellen-Einrichtung, Ortsschild und zusätzlich die Art der Bebauung usw.) nicht widerlegt werden kann, daß es sich um eine nachvollziehbare nur leicht schuldhafte Nachlässigkeit handelt.


Ausführlicher Auszug aus BGH NJW 1997, 3252 ff. = DAR 1997, 450 ff. = NZV 1997, 525 ff. = VRS 94, 221 ff. (Beschluss vom 11.09.1997 - 4 StR 638/96)