Grundlegend hat sich der BGH in DAR 1997, 450 ff. zur Verhängung eines Regelfahrverbots in Fällen eines sog. Augenblicksversagens (z. B. fahrlässiges Übersehen eines Verkehrsschildes mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung) geäußert und ein Fahrverbot dann für unzulässig erklärt, wenn dem Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (z. B. Geschwindigkeitstrichter vor der Meßstelle, Baustellen-Einrichtung, Ortsschild und zusätzlich die Art der Bebauung usw.) nicht widerlegt werden kann, daß es sich um eine nachvollziehbare nur leicht schuldhafte Nachlässigkeit handelt.