Das Verkehrslexikon

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Übersicht von Hentschel DAR 1997, 101 ff: Zum Fahrverbot bei sog. Regelverstößen


In seinem Bericht über die Tagungen des 35. Deutschen Verkehrsgerichtstages 1997 in Goslar zum Thema Fahrverbot gibt Hentschel DAR 1997, 101 ff. folgende Übersicht über den chaotischen Stand der derzeitigen Rechtsprechung zum Regelfahrverbot:

Siehe auch Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen


"Anlaß für die Einrichtung eines Arbeitskreises zum Thema Fahrverbot war vor allem die nach Inkrafttreten der BKatV, insbesondere nach den grundlegenden Beschlüssen des BGH (BGHSt 38,125 = NZV 1992,117; BGHSt 38,231 = NZV 1992, 286) zur Handhabung der durch die BKatV indizierten "Regel"-Fahrverbote, einsetzende und nach wie vor anhaltende Flut obergerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anordnung von Fahrverboten nach § 25 StVG. Dabei ist die Judikatur inzwischen nicht nur völlig unübersichtlich geworden; sie ist vielmehr darüber hinaus in vielen Fragen kontrovers. Selbst extrem gegensätzliche Standpunkte können jeweils mit Zitaten aus der obergerichtlichen Rechtsprechung belegt werden.

Dies gilt z.B. für die Frage, inwieweit in den sog. Katalogfällen die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen und dürfen. Während diese Notwendigkeit teilweise ausdrücklich bejaht wird (vgl. z.B. BVerfG DAR 1996, 196 (Anm. Hentschel DAR 1996, 283); BGH NZV 1992, 117; BayObLG NZV 1995, 497), betonen andere Entscheidungen, daß Einzelfallprüfung nur noch höchst eingeschränkt möglich sei (vgl. etwa BGH NZV 1992, 286; OLG Karlsruhe VerkMitt 1995, 64; OLG Braunschweig ZfS 1996, 194).

Unterschiedlich wird insbesondere auch die Frage beurteilt, welche Bedeutung dem Ausmaß des Verschuldens für die Anwendung des § 2 BKatV und damit für die Verhängung des Fahrverbots bei Verwirklichung eins der Katalog-Tatbestände zukommt. Teilweise wird hier angenommen, daß leichte Fahrlässigkeit, wie etwa das auf nur geringem Verschulden beruhende Übersehen eines Verkehrszeichens, nicht zur Anordnung der Nebenfolge führen darf (so z.B. OLG Jena DAR 1995, 209; 1995, 260; BayObLG NZV 1990, 401), dagegen wird dies von anderen obergerichtlichen Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, 406; KG NZV 1995, 369; OLG Naumburg (Vorlagebeschluß) NZV 1997, 85).

Zum sog. "Frühstart" an Verkehrsampeln (Losfahren trotz fortdauerndem Rotlichts nach anfänglichem Halten) infolge Irritation wird zwar überwiegend von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß hier häufig vom Fahrverbot mangels "groben Pflichtverstoßes (§ 25 I S. 1 StVG) abgesehen werden kann, obwohl die Rotlichtphase in diesen Fällen meist schon sehr viel länger als 1 sec gedauert hat (vgl. z.B. OLG Düsseldorf NZV 1996, 107; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; OLG Hamm NZV 1995, 82 (trotz Gefährdung und Sachbeschädigung!) ). Jedoch wird auch hier teilweise ein abweichender Standpunkt vertreten (vgl. etwa OLG Düsseldorf NZV 1996, 117).

Unterschiedliche Auffassungen gibt es auch zu der Frage, welche Anforderungen an ein Absehen von der durch § 2 BKatV indizierten Nebenfolge zu stellen sind. Während ein Teil der Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, daß schon "erhebliche Härten und eine Vielzahl nur durchschnittlicher Umstände" ein Absehen rechtfertigen können (so BGH NZV 1992, 117; BayObLG NZV 1996, 374; OLG Düsseldorf DAR 1996, 65), verlangen andere Oberlandesgerichte, abweichend hiervon, eine Härte "außergewöhnlicher Art" oder eine "unerträgliche" Härte wie etwa in den Fällen des Regelfahrverbotes nach § 25 I S. s StVG nach Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG (Fahrzeugführen unter Alkoholeinfluß) (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 463; OLG Hamm DAR 1996,325; OLG Koblenz NZV 1996, 373)."



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