Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschlüsse vom 30.03.93 und vom 07.07.1994 zum Regelfahrverbot im Anschluss an den BGH

KG Berlin v. 30.03.93 und v. 07.07.1994: Zum Regelfahrverbot im Anschluss an den BGH


Siehe auch Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen




Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 07.07.1994 - 2 Ss 100/94) hat im Anschluß an den BGH entschieden:
"... Nach den Feststellungen liegt der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 5.3.3 des Bußgeldkatalogs vor, der eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG mit der Folge indiziert, daß es in einem solchen Fall regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGH DAR 1992, 265; NStZ 1992, 135). In einem solchen Fall ist der Tatrichter der Verpflichtung enthoben, die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge besonders zu begründen, es sei denn, die Urteilsfeststellungen weisen wesentliche Besonderheiten auf, die trotz des Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen. Dies zu beurteilen, obliegt dem Tatrichter. Seine Würdigung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur dahingehend überprüfen, ob er von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, wobei das Rechtsbeschwerdegericht die Wertung des Tatrichters bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen hat (vgl. BGHSt 27, 212, 215) ... dieser Tatbestand, der eine Pflichtverletzung von besonderem Gewicht voraussetzt, die entweder objektiv als häufige Unfallursache abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist oder subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit zurückgeht (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1992, 271; NZV 1993, 320, 321), ist hier in Form einer häufigen Unfallursache, die abstrakt besonders gefährlich ist, zu bejahen. ...


Besonderer Ausführungen darüber, ob der notwendige Warneffekt auch durch eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes hätte erreicht werden können. hat es hier nicht bedurft. ... Daß eine solche Maßnahme dem Beschwerdeführer berufliche Nachteile bringt, rechtfertigt nicht, deshalb von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts ...). Anhaltspunkte dafür, daß das Fahrverbot für den Beschwerdeführer deshalb eine außergewöhnliche Härte bedeutet, weil es zum Verlust seiner Arbeitsstelle führen könnte, liegen nicht vor; eine nur mögliche Gefährdung der beruflichen Existenz reicht nicht aus. ..."

Und in einem Beschluß v. 30.03.93 - 2 Ss 22/93 hat das Kammergericht Berlin ausgeführt:
"... Aus dem Regel- Ausnahme-Verhältnis folgt, daß von der Anordnung eines Fahrverbots nur abgesehen werden darf, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß diese Maßnahme hier nicht angemessen ist und der vom Gesetzgeber mit der Anordnung des Fahrverbots bezweckte Erfolg auch durch eine erhebliche Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Derartige außergewöhnliche Umstände hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Daß der Betroffene Berufskraftfahrer ist und durch das Fahrverbot in der Ausübung seines Berufs behindert wird, ist kein solcher Umstand. Die Anordnung eines Fahrverbots bringt häufig berufliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich. Anhaltspunkte dafür, daß das einmonatige Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten und etwa zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen würde, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kann der Betroffene mögliche Nachteile z.B. dadurch vermeiden, daß er Urlaub in Anspruch nimmt (vgl. BayObLG bei Bär, DAR 1989, 363; OLG Hamm VRS 50 ,63, 65). Daß der Betroffene seit 1971 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 und seit 1984 eine Personenbeförderungsschein besitzt und bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ist ebenfalls nicht außergewöhnlich. ..."



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