§ 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X steht dem Regress einer Krankenkasse, die anlässlich eines Verkehrsunfalls für ihre verletzte Versicherte Aufwendungen erbracht hat, gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht entgegen, wenn die Schadensersatzleistungen bereits vor der Eheschließung des Schädigers mit der Verletzten vollständig erbracht worden sind. |
das Urteil des Landgerichts Schwerin zum Az. – 4 O 276/06 – vom 16.04.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |