Das Verkehrslexikon
Vogel NZV 1990, 417: Das Parkverbot "vor einer Feuerwehrzufahrt" ist mangels Vorhandenseins eines amtlichen Verkehrszeichens nicht wirksam
Vogel NZV 1990, 417: Das Parkverbot "vor einer Feuerwehrzufahrt" ist mangels Vorhandenseins eines amtlichen Verkehrszeichens nicht wirksam
Siehe auch Feuerwehrzufahrt
Vogel in NZV 1990, 417 hat den nichtamtlichen Charakter der Beschilderung "Feuerwehrzufahrt" beschrieben. Danach gibt es zur Zeit den Tatbestand des unerlaubten Parkens in Feuerwehrzufahrten überhaupt noch nicht, weil es kein amtliches Zeichen "Feuerwehrzufahrt" im Sinne der §§ 39 ff StVO gibt. Ein solches Zeichen ist vom Verordnungsgeber bisher nicht geschaffen worden. Die überall in Berlin oder auch anderwärts befestigten unamtlichen Blechschilder, auch wenn sie etwa vom Tiefbauamt angebracht worden sein sollten, sind keine Verkehrszeichen im Sinne der StVO (es ist ja dort auch gar nicht beschrieben, wie sie aussehen sollen). In der Regel handelt es sich aber ohnehin nur um völlig private vom Eigentümer des Grundstücks angebrachte Schilder, die keinerlei Geltung für den Kraftfahrer entfalten können.