Das Verkehrslexikon

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Parkverbotsbereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt ist nur nötige Breite für Einsatzfahrzeuge

Feuerwehrzufahrt - Parkverstoß - nur das Parken innerhalb der unbedingt benötigten Breite ist untersagt


Siehe auch Feuerwehrzufahrt




Als Parkverbotsbereich im Zusammenhang mit einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt kommt nur die für die Durchfahrt von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen nötige Breite in Betracht.

Selbst wenn durch eine gesonderte Bepflasterung oder sonstige bauliche Kennzeichnung seitliche trapezförmige Verbreiterungen über die notwendige Durchfahrtbreite hinaus geschaffen werden, darf in einem Bereich geparkt werden, der jenseits einer gedachten gradlinigen Verlängerung von den Außenkanten der Durchfahrt bis zur Fahrbahn liegt.


Dies muss auch dann gelten, wenn man auf das Grundstück nur durch ein Tor gelangen kann; in diesem Fall ist die Torbreite auch für die Breite des Verbotsbereichts maßgeblich.

Es muß also vom jeweiligen Ende der Durchfahrtbreite her eine rechtwinklige Linie zum Fahrbahnrand gezogen werden; vom Schnittpunkt an ist dann das Parken erlaubt.

Soll durch trapezförmige Verbreiterung des Einfahrbereichs zur Fahrbahn hin Raum für die Rangiermöglichkeit größerer Fahrzeuge geschaffen werden, so muss dies durch das Aufstellen von Haltverbotsschildern geregelt werden.

Vogel NZV 1990, 417 führt hierzu aus:
"Für die Auslegung des Merkmals Halten "vor" der Feuerwehrzufahrt ist aus historischen und systematischen Gründe die bisherige Rechtsprechung zu § 12 III Nr. 3 StVO heranzuziehen. Danach hält "vor" einer Zufahrt, wer sie nicht in der Breite freihält, wie sie an der hierzu geschaffenen Gebäudeöffnung oder dem Tor einer Einfriedung erkennbar ist; diese Breite - aber auch nur diese - ist freizuhalten (KG VRS 53, 302 = StVE § 12 StVO Nr. 10). Insbesondere kommt es nicht - weder einschränkend noch ausdehnend - auf die Reichweite einer etwaigen Pflasterung der Zufahrt oder einer etwaigen Absenkung des Bordsteines an (BGHSt 24, 111 = NJW 1971, 851 = VRS 40, 467). Allerdings reichen oftmals Pflasterung und Absenkung des Bordsteines weiter als die Öffnung der Feuerwehrzufahrt, um die erleichterte Anfahrt der Feuerwehr zu gewährleisten. Wer ausschließlich in diesem Bereich - also "neben" einer Feuerwehrzufahrt - hält oder parkt, handelt nicht dem Verbot des § 12 I Nr. 8 StVO zuwider. Wenn nicht in dem Bereich neben der Feuerwehrzufahrt ein Haltverbot durch Verkehrszeichen (283, 286) abgeordnet ist, kann hier allenfalls bei einer tatsächlichen Behinderung oder konkreten Gefährdung eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 II StV0 ... vorliegen."
Dies dürfte h. M. sein, siehe Hentschel/König/Dauer, StrVerkR, 2010, § 12 Rd.-Nr. 27:
"Freizuhalten ist die Zufahrt in einer Breite, die das ungehinderte Ein- und Ausfahren, auch von LöschFz., gewährleistet (Hauser VD 91, 199, nicht auch der Raum unmittelbar daneben (Ha MDR 98, 281)."
Die zitierte Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 15.09.1997 - 2 Ss OWi 1064/97) sagt nicht direkt etwas über eine trichterförmige Zufahrtverbreiterung, sondern etwas über Nebenflächen, die für die geforderte Zugangsmöglichkeit nicht nötig sind, lässt aber insofern einen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz erkennen:
"Dahinstehen kann, wie im einzelnen der in § 12 StVO neu geschaffene Begriff der "Feuerwehrzufahrt", den die StVO nicht näher definiert, zu bestimmen ist (vgl dazu Hauser in VD 1991, 198 f; siehe auch Vogel NZV 1990, 419). Denn unabhängig davon, ob man dazu nur den Einmündungsbereich des T.wegs zählt oder den gesamten zur der Sporthalle führenden Weg, hat der Betr. vorliegend nicht "in", sondern allenfalls "neben" oder "an" einer Feuerwehrzufahrt gehalten/geparkt. Der vom Betr. zum Parken benutzte Raum zwischen den Bäumen neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn des T.wegs wird nämlich von dem in § 12 Abs 1 Nr 8 StVO normierten Parkverbot "in einer Feuerwehrzufahrt" nicht erfasst. Denn räumlich erfasst dieses Verbot nach Auffassung des Senats nur den Bereich, dessen Freihaltung für eine erleichterte und jederzeit mögliche Anfahrt der Feuerwehr erforderlich ist. Das folgt schon aus der amtlichen Begründung zu § 12 Abs 1 Nr 8 StVO (vgl dazu VkBl 1988 221), wonach die Notwendigkeit des neu geschaffenen Halteverbots ausdrücklich (auch) mit Behinderungen der Feuerwehr begründet wird. Daraus folgt, dass derjenige, der nicht auf der Fahrbahn der eigentlichen Feuerwehrzufahrt, also nicht "in", sondern - wie hier der Betr. - "neben" oder "an" ihr parkt, nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 Nr 8 StVO zuwiderhandelt."



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