1. | Der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat das Vorhandensein einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt als bauliche Gegebenheit ebenso hinzunehmen und zu beachten wie etwa das Vorhandensein einer Grundstücksausfahrt. Er kann die Rechtmäßigkeit ihrer Anlegung nicht nach eigenem Gutdünken in Zweifel ziehen oder negieren. |
2. | „Amtlich“ gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden entspricht. Dass eine private Kennzeichnung nicht ausreicht, versteht sich von selbst. |