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Kammergericht Berlin Beschluss vom 27.02.1992 - 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92 - Zum Begriff der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt

KG Berlin v. 27.02.1992: Zum Begriff der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt


Zum Problem der amtlichen Kennzeichnung eines Feuerwehrzufahrts-Schildes hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 27.02.1992 - 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92) ausgeführt:

  1.  Der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat das Vorhandensein einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt als bauliche Gegebenheit ebenso hinzunehmen und zu beachten wie etwa das Vorhandensein einer Grundstücksausfahrt. Er kann die Rechtmäßigkeit ihrer Anlegung nicht nach eigenem Gutdünken in Zweifel ziehen oder negieren.

  2.  „Amtlich“ gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden entspricht. Dass eine private Kennzeichnung nicht ausreicht, versteht sich von selbst.


Siehe auch Feuerwehrzufahrt


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die von dem Beschwerdef. aufgeworfene Frage, ob sich die "amtliche Kennzeichnung" einer Feuerwehrzufahrt nur auf die Art des Hinweisschildes und damit letztlich auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften bezieht oder ob die Einrichtung der Feuerwehrzufahrt als solche behördlicherseits angeordnet sein muss, bedarf keiner obergerichtlichen Klärung. Denn ob die Einrichtung einer Feuerwehrzufahrt auf einem Privatgrundstück - etwa in Form einer bindenden Auflage als Bestandteil einer Baugenehmigung (vgl OLG Hamm, NZV 1990, 440) behördlich angeordnet worden ist oder nicht, ist eine Frage des Baurechts oder, soweit ein Gehweg gekreuzt wird, allenfalls des Wegerecht, aber nicht des Straßenverkehrsrechts. Der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat das Vorhandensein einer Feuerwehrzufahrt als bauliche Gegebenheit ebenso hinzunehmen und zu beachten, wie etwa das Vorhandensein von Grundstückseinfahrten, Seitenstreifen, Einmündungen, Feld- und Waldwegen oder sonstigen baulichen Anlagen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ortsveränderungen von Personen und Sachen mit oder ohne Verkehrsmittel zu ermöglichen (vgl Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl, § 1 StVG Rdn 18). Er kann die Rechtmäßigkeit ihrer Anlegung nicht nach eigenem Gutdünken in Zweifel ziehen oder negieren.

Abgesehen davon ergibt sich aus dem Wortlaut der angewendeten Vorschrift klar und eindeutig, dass nur die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt "amtlich" sein muss (vgl. Vogel NZV 1990, 421). Dass hierfür private Hinweisschilder nicht ausreichen, versteht sich von selbst (vgl. Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 31. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 37 b; Mühlhaus / Janiszewski, StVO, 12. Auf., § 12 StVO Rdnr. 43 a; Bouska DAR 1989, 163; Vogel NZV 1990,0421). Andererseits ergibt sich aus der Tatsache, dass ein amtliches Verkehrszeichen nicht eingeführt worden ist, dass die amtliche Begründung zu der ÄnderungsVO vom 22.03.88 (...) nur von einem "erforderlichenfalls" aufzustellenden "Schild" spricht und dass es keine bundeseinheitlichen Richtlinien für die Art der Kennzeichnung gibt, ohne weiteres, dass hierfür die jeweiligen Vorschriften und Anordnungen der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden maßgebend sind (vgl. auch Bouska DAR 1989, 163).




Im Land Berlin enthalten die Ausführungsvorschriften zu §§ 5 und 15 I u. IV BauO für Berlin über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken vom 23.09.85 unter Nr. 15 Abs. 1 die generelle Anordnung, dass Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen sind, dass die Hinweise von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein müssen und dass die Hinweisschilder eine bestimmte Mindestgröße haben müssen. Im Einzelfall können die Baubehörden die Einhaltung dieser Vorschrift im Wege einer entsprechenden Auflage erzwingen (vgl. Förster / Grundei / Steinhoff / Dageförde / Wilke, BauO für Berlin, 1985, § 5 Rdnr. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es die Absicht des Verordnungsgebers war, die in den einzelnen Ländern geübte Praxis (vgl. auch OLG Hamm NZV 1990, 440 = StVE § 12 StVO Nr. 70) mit der Einführung der Vorschrift des § 12 I Nr. 8 StVO zu ändern und die Anforderungen an die amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt demgegenüber zu verschärfen. Vielmehr besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift ersichtlich darin, zum einen klarzustellen, dass Feuerwehrzufahrten wie andere Grundstückseinfahrten freizuhalten sind, und zum anderen darin, das nach früherem Recht für Feuerwehrzufahrten geltende Parkverbot nach § 12 III Nr. 3 StVO (vgl. Senat VRS 58, 297) in den Rang eines Halteverbots zu erheben ..."

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