Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Eggenfelden Beschluss vom 22.03.2006 - 23 OWi 23 Js 4243/06 - Frontscheibenfolie und Betriebsgenehmigung

AG Eggenfelden v. 22.03.2006: Folie auf der Frontscheibe und Betriebsgenehmigung


Das Amtsgericht Eggenfelden (Beschluss vom 22.03.2006 - 23 OWi 23 Js 4243/06) hat entschieden:

   Das Anbringen einer Folie auf der Frontscheibe führt nicht ohne weiteres zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Voraussetzung hierfür ist zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, jedenfalls aber ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit.


Siehe auch
Radarwarngerät - Radarwarner - Radardetektoren
und
Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung


Zum Sachverhalt:


Am 7. 12. 2005 steuerte der Betr. seinen Pkw in A. auf der E. Straße. Auf der Frontscheibe war über die gesamte Breite eine Folie mit einer Höhe von 15 bis 18 cm aufgebracht. Eine Bauartgenehmigung für die Folie lag nicht vor. so dass der Betr. bei einer Polizeikontrolle beanstandet wurde.

Die Zentrale Bußgeldstelle war der Auffassung. dass hierbei ein Inbetriebsetzen eines betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugs nach Erlöschen der Betriebserlaubnis vorliegt.

Das AG hat den Betr. lediglich wegen der fahrlässigen Verwendung eines Fahrzeugteils ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zu einer Geldbuße von 20 € verurteilt.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Entgegen der Auffassung der Zentralen Bußgeldstelle liegt hier kein Inbetriebsetzen eines betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugs nach Erlöschen der Betriebserlaubnis gem. §§ 18 III, 19 II, 69a II Nr. 3 StVZO, 24 StVG vor. Die Polizei beruft sich dabei auf eine Verlautbarung des BMV/StV 11/36.16.03 vom 27. 5. 1986. VkBl S. 306, wonach bei Aufbringen von Folien auf Scheiben die Betriebserlaubnis gem. § 19 II StVZO erlösche, wenn für die Folie keine Betriebsgenehmigung erteilt sei. Begründet wird dies damit, dass das nachträgliche Aufbringen von Folien die in § 40 I StVZO vorgeschriebene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens und der optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden könne. Dies bezieht sich offensichtlich auf die Alternative des §§ 19 II Satz 2 Nr. 2 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Voraussetzung hierfür ist indes zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, jedenfalls aber ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 19 StVZO, Rdn. 8 m.w.N.). Dass der Gesetzgeber insoweit nicht schon die bloße abstrakte Gefahr, die aus der Verwendung nicht genehmigter Fahrzeugteile resultiert, ausreichen lassen wollte, ergibt sich schon aus der Existenz der §§ 22a, 69a II Nr. 7 StVZO.

Für eine gravierende Sichtbeeinträchtigung oder eine massive Verschlechterung des Bruchverhaltens bestehen im vorliegenden Fall indes keine Anhaltspunkte. Es konnte so-mit lediglich eine Verurteilung wegen einer OWi gem. § 69a II Nr. 7 StVZO erfolgen.

Eine Regelgeldbuße ist im BKat für diesen Tatbestand nicht vorgesehen. Im Hinblick auf das eher geringe Gewicht des Verstoßes und das Fehlen von Vorahndungen erschien ein Bußgeld von 20 € als angemessen, aber auch erforderlich. ..."

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