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OLG Hamm Beschluss vom 26.05.2006 - 2 Ss OWi 175/06 - Zur Delegation von Unternehmerpflichten in einem Fuhrbetrieb
OLG Hamm v. 26.05.2006: Zur Delegation von Unternehmerpflichten in einem Fuhrbetrieb
Das OLG Hamm (Beschluss vom 26.05.2006 - 2 Ss OWi 175/06) hat entschieden:
Ein Betriebsinhaber darf sich zur Mängelüberwachung der eingesetzten Fahrzeuge geeigneter und von ihm überwachter Hilfspersonen bedienen. Kommt er diesen Vorgaben nach, ist er für Mängel nur dann verantwortlich, soweit er sie kennt oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennt.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fuhrpark
Zum Sachverhalt: Der Betroffene, der als Inhaber eines Bäckereigroßbetriebes Halter von ca. 20 Lkw und 10 Pkw ist, hatte die Wartung, Pflege und Reparatur seines Fuhrparks zwar auf einen Kraftfahrzeugmechaniker delegiert, diesen aber nicht hinreichend überwacht und auch darüber hinaus den kaufmännischen Angestellten, dem er seinerseits die Überwachung des Kraftfahrzeugmechanikers übertragen hatte, weder hinreichend überwacht noch diesen in seinen Überwachungsauftrag in ausreichender Weise eingewiesen.
Der am 1. April 2005 kontrollierte Lkw wies zahlreiche Mängel auf, insbesondere auch im Bereich der Bremsen und der Lenkung.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen f"fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lkw im verkehrsunsicheren Zustand" zu einer Geldbuße.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg nur hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, weil das Amtsgericht Eintragungen in der Überliegefrist bußgelderhöhend berücksichtigt hatte; hinsichtlich des Tatvorwurfs war die Rechtsbeschwerde erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Höhe der verhängten Geldbuße Erfolg; im Übrigen ist es - insbesondere hinsichtlich des Schuldspruchs - unbegründet i.S.d. §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 31 Abs. 2, 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO in Verbindung mit den weiter aufgeführten §§ 35 h, 38, 41 StVZO. Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 25. April 2006 u.a. folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene war für die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge i.S. des § 31 Abs. 2 StVZO verantwortlich. Zwar trifft es zu, dass er befugt war, seine Verantwortlichkeit durch die Bestellung einer sachkundigen und zuverlässigen Hilfsperson einzuschränken bzw. zu übertragen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 06.06.1999 - 2 Ss OWi 472/99 - m.w.N.). Eine Überwachungspflicht bleibt jedoch auch dann bestehen (zu vgl. OLG Hamm, VRS 52, 64). Es liegt zwar auf der Hand, dass ein Großbäcker mit einem Fuhrpark, der eine Vielzahl von Fahrzeugen umfasst, entweder mangels eigener technischer Sachkunde und/oder aus zeitlichen Gründen kaum in der Lage sein wird, die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge stets persönlich zu überprüfen. Er darf sich dazu, wie bereits ausgeführt, geeigneter und von ihm überwachter Hilfspersonen bedienen. Kommt er diesen Vorgaben nach, ist er für Mängel nur dann verantwortlich, soweit er sie kennt oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kennt. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangener Auffälligkeiten in dem in Rede stehenden Zeitraum auf den verkehrsunsicheren Zustand des Fahrzeuges hätte aufmerksam werden müssen. Angesichts der offenkundigen Mängel des Fahrzeuges hätte auch entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerdebegründung dem Betroffenen als Laien die offenkundige Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges im Rahmen von von ihm zu fordernden Stichproben und unangekündigten Kontrollen des mit der Wartung der Fahrzeuge betrauten Zeugen S. auffallen müssen. Insoweit ist der Betroffene in vorwerfbarer Weise seiner Überwachungsverpflichtung nicht nachgekommen. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verurteilung wegen der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit die Rechtskraft der Bußgeldbescheide bzgl. vergleichbarer Vorfälle vom 03.05.2005 und 04.05.2005 entgegen steht. Zwar kann - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - statt mehrerer nur eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit vorliegen, wenn der Halter die Inbetriebnahme vorschriftswidriger Fahrzeuge wiederholt zulässt, weil er deren vorschriftswidrigen Zustand infolge fortdauernder unterlassener gebotener Überwachung fahrlässig nicht kennt (zu vgl. Hentschel, StVR, 38. Aufl., § 31 StVZO, Rdnr. 18). Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn - wie hier - der Betroffene sukzessive von der Verkehrsunsicherheit der Fahrzeuge Kenntnis erlangt. Denn nach jeder entsprechenden Kontrolle ist der Fahrzeughalter gehalten, die Kontrolle seines Fuhrparks zu verstärken bzw. überhaupt durchzuführen."
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend:
Den allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils kann schon nicht entnommen werden, dass wegen weiterer Vorfälle, die sich Anfang Mai 2005 ereignet haben, rechtskräftige Bußgeldbescheide gegen den Betroffenen ergangen sind.
Unabhängig davon, dass es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit handeln könnte, wäre spätestens mit der durch die noch im April 2005 erfolgte Anhörung und Bekanntgabe der Ordnungswidrigkeit durch Übersendung des Anhörungsbogens im vorliegenden Verfahren die Dauerordnungswidrigkeit in der Weise beendet und unterbrochen, dass durch gleichartiges weiteres Verhalten eine neue Ordnungswidrigkeit begonnen hätte. Die im Mai 2005 begangene Ordnungswidrigkeit wäre daher eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne und von der Verurteilung im vorliegenden Verfahren nicht berührt (vgl. auch BayObLG VRS 70, 58). ..."