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OLG Hamm Beschluss vom 25.11.2002 - 2 Ss OWi 1005/02 - Unter Benutzung im Sinne des § 23 I a StVO ist jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang
OLG Hamm v. 25.11.2002: Unter Benutzung im Sinne des § 23 I a StVO ist jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.11.2002 - 2 Ss OWi 1005/02) hat zur Mobilfunkbenutzung im Fahrzeug ausfürlich Stellung genommen und entschieden:
Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 I a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung im Sinne des § 23 I a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.
Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons
Zum Sachverhalt:
Das AG hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 21.5.2002 um 7.30 Uhr in R. die D-Straße / Einmündung L-Straße mit dem Pkw BMW B, polizeiliches Kennzeichen ... Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand und schaute darauf ...
Der Betr. erklärte, dass er sich am Vorabend dieser Fahrt eine Notiz auf seinem Handy gespeichert habe. Zur Tatzeit habe er sich diese Notiz durchlesen wollen, weil diese ihn an etwas erinnern sollte ..."
Das AG hat den Betr. im angefochtenen Urteil wegen "fahrlässiger Benutzung des Mobiltelefons" und damit wegen eines Verstoßes gegen § 23 1 a StVO zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betr. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
Aus den Enscheidungsgründen:
"... Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betr. nur zu einer Geldbuße von 30 EURO verurteilt worden ist (§ 80 II OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben(§ 80 I,11 OWiG).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus dem letzteren Grund kommt u.a.. nur bei Rechtsfragen in Betracht, die noch offen oder zweifelhaft oder bestritten sind (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.). Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die auf die vom Betr. in seinem Zulassungsantrag erhobene allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfragen aufgezeigt, die in dem dargelegten Sinn zweifelhaft wären. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 la StVO nicht klärungsbedürftig.
Die Feststellungen des AG tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 I a StVO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Zur Auslegung des Begriffs „Benutzung” hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
„Es wird nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird, so dass jegliche Nutzung untersagt ist, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. Es ist z. B. durchaus zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, so lange dies mit Hilfe einer Freisprechanlage geschieht. Es wird demnach hinsichtlich der Zulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr nicht dahingehend differenziert, ob das Mobiltelefon als Organisator oder als Telefon genutzt wird. Diese Frage beurteilt sich alleine danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung im Sinne des § 23 I a StVO ist somit eindeutig jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.”
Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei und weist zusätzlich auf Folgendes hin:
Die Auslegung der Vorschrift des § 23 1 a StVO durch das AG und die Generalstaatsanwaltschaft dahin, dass auch die ggf. mögliche Nutzung eines Mobiltelefons als „Organisator” unter den Begriff der „Benutzung” im Sinne des § 23 I a StVO fällt, entspricht der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Vorschrift. Die Neuregelung des § 23 I a StVO durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. 12. 2000 ist nämlich gerade im Hinblick darauf erfolgt, dass nur durch eine Bedienung des Mobiltelefons mittels einer Sprachsteuerung die aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen von der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ausgehenden Gefahren auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können. Bei einer anderen Art der Benutzung hat der Fahrzeugführer hingegen nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Demgemäß ist in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich formuliert (siehe die Begründung unter Ziffer zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 23) zu der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. 12. 2000):
"Die Vorschrift regelt die Benutzung eines. Mobil- oder Autotelefons durch den Fahrzeugführer, also auch den Radfahrer. Sie gewährleistet, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der. Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein.
Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss ..."
Nach allem entspricht daher die Auslegung der Vorschrift des § 23 I a StVO durch das AG der gesetzgeberischen Intention und ist nicht zu beanstanden. Daher war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, da der Betr. die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht geltend macht und diese auch sonst nicht ersichtlich ist, zu verwerfen. ..."