Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 30.11.2005 - 3 Ws (B) 600/05 - Da ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nur vorsätzlich begangen werden kann, ist es rechtsfehlerhaft, die Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise zu erhöhen
KG Berlin v. 30.11.2005: Da ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nur vorsätzlich begangen werden kann, ist es rechtsfehlerhaft, die Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise zu erhöhen.
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 30.11.2005 - 3 Ws (B) 600/05) hat entschieden:
Da ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nur vorsätzlich begangen werden kann, ist es rechtsfehlerhaft, die Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise zu erhöhen.
Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Da der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO regelmäßig vorsätzlich verwirklicht wird, hat dies, nachdem die Nr. 109 bis 109.2 des BKat weggefallen waren, bereits in der Regelbuße von 40 Euro entsprechende Berücksichtigung gefunden (vgl. OLG Jena DAR 2005, 228; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl.., § 23 Rdn. 39). Dieser Fehler veranlasst jedoch als solcher im Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, zumal der Tatrichter durch diesen Beschuss darauf hingewiesen wird. ..."