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OLG Bamberg Beschluss vom 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06 - Keine verbotene Handyenutzung bei ausgeschaltetem Motor bei Stand vor roter Ampel
OLG Bamberg v. 27.09.2006: Keine verbotene Handyenutzung bei ausgeschaltetem Motor bei Stand vor roter Ampel
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06) hat entschieden:
Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gemäß §§ 23 Abs. 1a Satz 1 , 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.
Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons ( §§ 23 Abs. 1a StVO , 49 Abs. 1 Nr. 22) zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt.
Zum Sachverhalt enthält das Urteil folgende Feststellungen:
„Der Betroffene fuhr am Vormittag des 19.12.2005 mit seinem PKW auf dem A-Ring in Richtung B-Platz. Hierbei handelt es sich um eine vierspurige Straße innerhalb geschlossener Ortschaft mit jeweils zwei Fahrspuren in einer Richtung. Am B-Platz hielt der Betroffene an der roten Lichtzeichenanlage als zweites oder drittes Fahrzeug an. In Fahrtrichtung gibt es dort drei Fahrspuren, der Betroffene stand auf der rechten Fahrspur, die ausschließlich geradeaus führt. Des Weiteren gibt es links daneben eine Geradeausspur, auf der auch nach links abgebogen werden kann in die K-Straße. Noch weiter daneben gibt es ausschließlich eine Linksabbiegerspur, die in die vierspurige K-Straße mündet.
Unwiderlegt machte der Betroffene seinen Motor aus und telefonierte sodann mit seinem Mobiltelefon.
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können, dass es sich um ein verbotswidriges Telefonieren mit einem Mobiltelefon handelt.“
Zur rechtlichen Würdigung ist ausgeführt:
„Der Betroffene war somit schuldig zu sprechen des fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs gem. § 23 Abs. 1a, 49 StVO.
Zwar führt § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO aus, dass Satz 1 nicht gilt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Diese Regelung gilt jedoch zur Überzeugung des Gerichts für den konkreten Fall nicht.
Die Begründung zur Änderungsverordnung führt insoweit aus, dass Satz 2 die Benutzung eine Mobiltelefons durch den Fahrzeugführer bei längerem Stillstand wie z.B. im Stau oder bei längerem Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke weiter erlaubt. Im konkreten Fall befand sich der Betroffene an der verkehrsreichsten Kreuzung im Stadtgebiet K. in einer Verkehrssituation, die die ungeteilte Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeugführers erfordert. Der Betroffene wusste nämlich nicht, wie lange bereits die Lichtzeichenanlage auf rot geschaltet ist. Diese konnte jederzeit auf grün umschalten. Nachdem der Betroffene sich auf der rechten von drei Fahrspuren befand und das zweite oder dritte Fahrzeug war, war im Falle des Umschaltens der Lichtzeichenanlage seine ungeteilte Aufmerksamkeit erforderlich, um den Anfahrvorgang durchzuführen. Nachdem sich aus der Begründung zur Änderungsverordnung ergibt, dass wissenschaftliche Untersuchungen ergeben haben, dass durch die Benutzung eines Mobiltelefons insbesondere Fahrfehler wie das Übersehen von Verkehrszeichen oder das Nichteinhalten der Fahrspur vorkommen, ist im konkreten Fall genau der Schutzbereich der Norm eröffnet, den § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorsieht. An der Kreuzung mit Lichtzeichenanlage wie im konkreten Fall, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts deshalb gerade nicht um einen Ausnahmefall, den § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO vorsieht.“
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führte zum Freispruch.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist dem Fahrzeugführer „die Benutzung eines Mobil - oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“ Gemäß § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO gilt dies jedoch nicht, „wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“
1. Zwar hat das Amtsgericht die den Tatbestand der §§ 23 Abs. 1a Satz 1 , 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO erfüllenden Merkmale noch hinreichend festgestellt. Denn der Betroffene war zur Tatzeit Kraftfahrzeugführer im Sinne des § 23 StVO ; er saß am Steuer und beherrschte die jeweiligen Betriebsvorgänge (Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 23 StVO Rn. 10). Nach den Urteilsfeststellungen „telefonierte“ der Betroffene „sodann mit seinem Mobiltelefon“ (Urteilsausfertigung S. 3 oben), weshalb er dieses im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO erster Halbsatz benutzt hat.
2. Zu Unrecht hat das Amtsgericht - das die vielfach wohl als Schutzbehauptung zu behandelnde Einlassung des Betroffenen (vgl. auch OLG Celle NJW 2006, 710 /711) als unwiderlegt wertete - die für Kraftfahrzeuge ausdrücklich angeordnete Tatbestandseinschränkung nach § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO unter Berufung auf eine am Schutzzweck der Norm gebotene Auslegung nicht angewandt und damit die Bußgeldbewehrung in einer mit Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 3 OWiG ) nicht mehr vereinbaren Weise zu Lasten des Betroffenen ausgedehnt.
a) Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG , der auch für Bußgeldtatbestände gilt ( BVerfGE 71, 108 /114; 87, 363/391; BVerfG NJW 2005, 349 ), den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestandes durch Auslegung ermitteln lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält insoweit einen strengen Gesetzesvorbehalt. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Tatbestandes schließt allerdings die Verwendung von Begriffen nicht aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Denn auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht muss der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt. Für den Normadressaten muss dann - jedenfalls im Regelfall - wenigstens das Risiko einer Bestrafung bzw. einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndung voraussehbar sein. Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit der Straf- oder Bußgeldbewehrung in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfGE 64, 389 /393 f.; 71, 108/114 ff.; 87, 209/224; 105, 135/152 f.; BVerfG NJW 1998, 2589 /2590 und zuletzt BVerfG NJW 2005, 349 , jeweils m.w.N.).
b) Die Auffassung des Amtsgerichts, die Nutzung des Mobiltelefons durch den Betroffenen bei stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Motor erfülle in der konkreten Verkehrssituation den objektiven Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVG , sprengt die nach diesen Maßstäben zu bestimmende, vom möglichen Wortsinn der Bußgeldbewehrung markierte, äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung.
Diese durch Art. 103 Abs. 2 GG bestimmte absolute Grenze durfte nicht durch eine an sich zulässige und häufig unverzichtbare Auslegung des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO nach seinem durch die amtliche Gesetzesbegründung - hier zur Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 ( BGBl I 2000, 1690 ) - gestützten Zweck (vgl. hierzu etwa BVerfGE 35, 263 /279 f.; BVerfGE NJW 2004, 2662 ; Schönke/Schröder - Eser StGB 27. Aufl. § 1 Rn. 36 ff.; Hentschel Einleitung Rn. 57 ff.) überschritten werden, weil diese Begründung im maßgeblichen Wortlaut des Bußgeldtatbestandes des § 23 Abs. 1a StVO keinen (ausreichenden) Niederschlag gefunden hat.
Nach § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO ist einem Kraftfahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons erlaubt, wenn das Kraftfahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Sowohl der Begriff „steht“ als auch der Begriff „ausgeschaltet“ bezeichnet der Wortbedeutung nach lediglich ein statisches Moment. Beiden Begriffen kann - ihrem möglichen Wortsinn nach - ein bestimmtes Zeitmoment im Hinblick auf die Dauer des jeweiligen Zustandes oder eine Abhängigkeit zu einer bestimmten Verkehrssituation im möglichen Tatzeitpunkt gerade nicht entnommen werden (vgl. auch Hentschel § 23 StVO Rn. 13 a.E.; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 23 StVO Rn. 22a).
c) Unabhängig von den durch Art. 103 Abs. 2 GG gegebenen Grenzen lässt sich die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung auch nicht anderweit rechtfertigen.
aa) Zwar steht § 23 Abs. 1a StVO im unmittelbaren Kontext mit einer Reihe von Vorschriften, die einzelne Pflichten des Fahrzeugführers betreffen. Jedoch beziehen sich diese nicht ausschließlich nur auf den fließenden Verkehr (vgl. etwa die Vorschriften über die Kenntlichmachung überstehender Ladung, § 22 Abs. 4 und 5 StVO ), sodass aus der systematischen Stellung der Norm die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung nicht hergeleitet werden kann.
bb) Auch der mit dem Verbot des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO verfolgte Zweck erlaubt nicht eine derartig einengende Auslegung der Tatbestandseinschränkung. Dieses Verbot soll sicherstellen, dass der Fahrzeugführer - auch während eines Telefongespräches - beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (VBl 2001, 8). Denn die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons kann, insbesondere wenn der Fahrzeugführer hierzu das Telefon oder den Hörer aufnimmt oder hält, die Beherrschung des Fahrzeuges einschränken (Hentschel StVO § 23 Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug verkehrsbedingt, etwa vor einer Rot zeigenden Lichtzeichenanlage anhält und der Motor läuft, weil in diesem Fall die Fahrt jederzeit, ohne den Motor erst in Betrieb setzen zu müssen, fortgesetzt werden kann.
Anders verhält es sich jedoch, wenn das Fahrzeug - auch vor einer Lichtzeichenanlage - steht und der Motor ausgeschaltet ist. In diesem Fall besteht durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine die Beherrschung des Fahrzeuges unmittelbar einschränkende Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben. Denn vor einer Weiterfahrt muss der Motor durch einen erneuten Startvorgang zunächst in Gang gesetzt werden. Erst dann kann mit dem Fahrzeug die Fahrt aufgenommen werden und damit - bei Fortsetzung der Benutzung des Mobiltelefons - eine Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Die Gefährdung, die durch das Verbot des Aufnehmens oder Haltens eines Mobiltelefons beseitigt oder zumindest verringert werden soll, ist bei mit ausgeschaltetem Motor stehenden Kraftfahrzeug wegen des Erfordernisses, den Motor erst in Gang zu setzen, nicht gegeben.
Soweit es in der Begründung zur Änderungsverordnung vom 11.12.2000 heißt (VBl aaO), mit Satz 2 des § 23 Abs. 1a StVO bleibe die Benutzung bei längerem Stillstand wie zum Beispiel im Stau oder bei längerem Halt vor einer geschlossener Bahnschranke weiter erlaubt, kann dem im Hinblick darauf, dass die Phasen einer Lichtzeichenanlage im Regelfall deutlich kürzer sind, nichts anderes entnommen werden. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Kraftfahrzeugführer etwa bei einem verkehrsbedingten Halt - mit Ausschalten des Motors - vor einer geschlossenen Bahnschranke zum Zeitpunkt des Anhaltens und Ausschaltens des Motors sowie einer etwaigen Benutzung eines Mobiltelefons regelmäßig beurteilen kann, ob sich die Bahnschranke innerhalb der nächsten Sekunden oder erst nach längerer Zeit öffnet. Zu Recht wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auch darauf hingewiesen, dass diese Begründung zur Änderungsverordnung unabhängig davon, dass sie - wie dargelegt - keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat, nicht unerhebliche Abgrenzungsprobleme bereiten würde.
3. Der Auffassung des Senats steht auch nicht anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung entgegen.
Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.12.2000 ( NJW 2001, 1485 f.) ausgeführt hat, die Gurtanlegepflicht des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO bestehe auch bei vorübergehendem verkehrsbedingten Anhalten des Fahrzeuges, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift Sicherheitsgurte während der „Fahrt“ angelegt sein müssen und der Begriff „Fahrt“ in diesem Zusammenhang, insbesondere auch in Ansehung des mit der Anlegung des Sicherheitsgurtes verfolgten Schutzzwecks, zwanglos vorübergehendes Halten mit umfasst. Dem Begriff „steht“ kann demgegenüber, gerade auch im Hinblick auf den oben dargestellten Zweck des Verbotes des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO , die entsprechende Auslegung nicht gleichfalls zwanglos entnommen werden. In den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 24.11.2005 ( NJW 2006, 710 f.) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.12.2005 ( NStZ 2006, 358 f.) ist jeweils ausdrücklich hervorgehoben, dass in den dort zugrunde liegenden Sachverhalten der Motor des Kraftfahrzeuges gerade nicht ausgeschaltet und damit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO auf Grund des eindeutigen gesetzlichen Wortlautes nicht gegeben waren. Soweit in diesen Entscheidungen auch ausgeführt ist, „das im Benutzen eines Mobiltelefons (…) hervorgerufene Gefährdungspotential (sei) bei nur kurzfristigem Halten nicht beseitigt“ (OLG Celle aaO) und „das Halten vor einer roten Ampel (sei) noch vom fließenden Verkehr umfasst“ (OLG Hamm aaO), waren diese Erwägungen für die genannten Entscheidungen ersichtlich nicht tragend.
4. Soweit bei Wechsel der Lichtzeichenanlage von Rot auf Grün die Gefahr einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung gegeben sein kann - worauf der Tatrichter zutreffend hingewiesen hat -, ist diese nicht auf eine Beeinträchtigung der Beherrschung des Fahrzeuges durch das Halten oder Aufnehmen eines Mobiltelefons verursacht, sondern dadurch, dass der Kraftfahrzeugführer möglicherweise verspätet oder überhastet auf die geänderte Verkehrssituation, wenn auch vorwerfbar selbst verursacht, reagiert. Dies ist aber anderweit, gegebenenfalls als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu ahnden (Hentschel § 23 StVO Rn. 13 a.E.). ..."