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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 26.10.1993 - 2 BvR 2295/93 - Aussetzung der Fahrverbotsverhängung
BVerfG v. 26.10.1993: Aussetzung der Fahrverbotsverhängung, weil keine Angaben zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen gemacht wurden
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26.10.1993 - 2 BvR 2295/93) hat entschieden:
Eine Grundrechtsverletzung durch Versagung des Absehens von einem Fahrverbot ist naheliegend, wenn das amtsgerichtliche Urteil keine Feststellungen zur Person und zu den familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers enthält. Es fehlt dann einer Grundlage, auf der das Gericht die Umstände des konkreten Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung hätte berücksichtigen können. Das unter Verletzung dieses Grundsatzes verhängte Fahrverbot ist auszusetzen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Fahrverbot
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hatte beim Führen seines Kraftfahrzeugs eine Lichtzeichenanlage, die bereits seit 1,2 Sekunden Rotlicht zeigte, übersehen. In der auf Einspruch gegen den deswegen ergangenen Bußgeldbescheid durchgeführten Hauptverhandlung erklärte er ausweislich des Protokolls, daß er durch seine kleine Tochter auf dem Rücksitz abgelenkt worden sei, die über ihren Sicherheitsgurt geklagt habe. Zu weiteren Einlassungen des Beschwerdeführers verhält sich das Protokoll nicht.
Daraufhin verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer unter Verzicht auf die Verhängung eines Fahrverbots zu einer Geldbuße von 500 DM. Das Urteil enthält zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers lediglich unter seinen Personalien die Angabe, daß er verheiratet sei. Vorbelastungen erörtert es nicht. Zum Tathergang stellt es über die tatbestandserfüllenden Merkmale hinaus lediglich die Ablenkung des Beschwerdeführers durch seine Tochter dar. Zur Rechtsfolgenzumessung führt es aus, daß die Erwartung, daß der Beschwerdeführer sich schon die Verurteilung zu einer erhöhten Geldbuße zur Warnung dienen lassen werde, das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots ermögliche.
Gegen das Urteil legte die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, die kurzzeitige Ablenkung durch ein mitfahrendes Kind stelle keinen besonderen Umstand dar, der ein Absehen von der Regelfallahndung durch Fahrverbot rechtfertige. Auch sei die Erwartung, die Verhängung einer erhöhten Geldbuße sei erzieherisch ausreichend, nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei.
Die Rechtsbeschwerde und ihre Begründung wurden dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 27. August 1993 zugestellt. Daraufhin beantragte dieser mit Schriftsatz vom 8. September 1993 erneut Akteneinsicht, um sich Kenntnis vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zu verschaffen. Das Akteneinsichtsgesuch ging am 10. September 1993 bei den Justizbehörden ein, gelangte jedoch nie zum Akt.
Ohne daß sich der Beschwerdeführer nochmals geäußert hätte, änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 29. September 1993 den Rechtsfolgenausspruch dahin, daß gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 250 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet werde. Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils liege ein Regelfall des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV vor, ohne daß besondere Umstände ersichtlich seien, die einen Ausnahmefall gemäß § 2 Abs. 4 BKatV zu begründen vermöchten. Da aus den Urteilsgründen hinreichend deutlich hervorgehe, daß die Abweichung von der Regelsanktion einer Geldbuße von 250 DM lediglich wegen der Annahme eines Ausnahmefalls erfolgt sei, habe der Senat in der Sache selbst entscheiden können.
II.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Oberlandesgericht habe nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne daß seine persönlichen Umstände und die Auswirkungen des Fahrverbots auf sein berufliches Schicksal festgestellt worden seien. Er habe bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht vorgetragen, daß er als Taxifahrer alleine für den Unterhalt seiner Familie aufkomme und seine Ehefrau kurz vor einer Entbindung stehe; da es sich um eine Risikoschwangerschaft handle, müsse er sie jeden Tag zu ärztlichen Untersuchungen fahren.
Außerdem beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung bzw. Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Sein Arbeitgeber wolle ihn für die Dauer der Sperrfrist entlassen, wie er telefonisch angekündigt habe. Damit führe die Durchführung des Fahrverbots zu einem durchgreifenden Einkommensverlust, der auch seine Familie berühre.
III.
Die Kammer hat gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 2, 93d Abs. 2 BVerfGG wegen der besonderen Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung von der Anhörung gemäß § 94 BVerfGG abgesehen.
IV.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist teilweise zulässig und insoweit auch begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 82, 54 <57>; st. Rspr.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
a) Im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist die Verfassungsbeschwerde als zulässig anzusehen. Zwar macht der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, hat aber dafür den Rechtsweg nach § 33a StPO in Verbindung mit § 46 OWiG (vgl. hierzu BVerfGE 33, 192 <194>) nicht erschöpft. Mit seinem Vortrag substantiiert er aber auch die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auf die Schuldangemessenheit der Ahndung der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit und aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter für die Feststellung der schuldbestimmenden Merkmale und einer schuldangemessenen Ahndung.
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Denn es läßt sich nach Sachlage nicht ausschließen, daß das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung in den genannten Grundrechten verletzt hat. Dies ist besonders deshalb naheliegend, weil das amtsgerichtliche Urteil keine Feststellungen zur Person und zu den familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers enthielt. Es fehlte somit an der Grundlage, auf der das Gericht die Umstände des konkreten Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung hätte berücksichtigen können (vgl. BGH, Beschluß vom 28. November 1991, 4 StR 366/91, NJW 1992, 446 <448>).
3. Die Rechtsfolgenabwägung ergibt, daß die vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit des Fahrverbots dringend geboten ist. Falls eine dahingehende einstweilige Anordnung nicht erginge und die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Hauptsacheverfahren aufgehoben würde, so hätte der Beschwerdeführer - wie aus den mitgeteilten Äußerungen seines Arbeitgebers zu schließen ist - seinen Arbeitsplatz als Folge einer unrichtigen Gerichtsentscheidung verloren. Sollte dagegen die Verfassungsbeschwerde nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache erfolglos bleiben, so wäre die Wirksamkeit des Fahrverbots für einen Teil der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unterbrochen gewesen, ohne daß dies weitergehende Folgen gezeitigt hätte. Das Übergewicht, das dem drohenden Arbeitsplatzverlust gegenüber einem kurzzeitigen Ahndungsaufschub zukommt, gebietet die Anordnung der Aussetzung der Wirksamkeit des Fahrverbots.
4. Dagegen ist dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu entnehmen, daß die Vollstreckung der in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls verhängten Geldbuße den Beschwerdeführer in besonderem Maße belasten würde. Insoweit ist der Antrag mangels Substantiierung unzulässig.
V.
Der durch den Erlaß der einstweiligen Anordnung hergestellte Zustand birgt nicht mehr die Gefahr für den Beschwerdeführer in sich, schon während der Durchführung des Verfahrens zur Nachholung rechtlichen Gehörs durch das Oberlandesgericht seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
Über die Verfassungsbeschwerde wird gegebenenfalls später zu entscheiden sein.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.