Das Verkehrslexikon

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Toleranzen bei Police-Pilot-Gerät - ungeeicht = 20 %, geeicht = 5 %

Rechtsprechung: Toleranzen bei Police-Pilot-Gerät - ungeeicht = 20 %, geeicht = 5 %


Siehe auch Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular und Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen




Bein einer Geschwindigkeitsmessung nach dem Police-Pilot-Verfahren ist ein Sicherheitsabschlag von 20 % zu berücksichtigen, wenn das Meßgerät zum Zeitpunkt der Messung nicht mehr geeicht war (KG NZV 1995, 37 (Beschl. v. 08.08.1994 - 2 Ss 150/94).


Handelt es sich hingegen um ein geeichtes Gerät, genügt nach allgemeiner Auffassung ein Fehlerquellenabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit (Plöckl, Geschwindigkeitsmessungen mit dem Police-Pilot-System, DAR 1991, 236; OLG Celle NZV 1990, 39; OLG Stuttgart DAR 1990, 392, OLG Braunschweig DAR 1995, 371).