Das Verkehrslexikon
BayObLG Beschluss vom 18.09.2003 - 2 ObOWi 445/03 - In Ausnahmefällen darf die zulässige Entfernung zwischen Ortsschild und Messpunkt unterschritten werden
BayObLG v. 18.09.2003: In Ausnahmefällen darf die zulässige Entfernung zwischen Ortsschild und Messpunkt unterschritten werden
Das BayObLG (Beschluss vom 18.09.2003 - 2 ObOWi 445/03) hat entschieden:
Die von Richtlinien vorgeschriebene Entfernung zwischen Ortseingang und Messpunkt kann unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden, so bei besonderen Verkehrsverhältnissen wie z.B. Fehlen von Gehsteigen bei spürbarem Fußgängerverkehr, einmündenden Straßen, Fabrikein- oder -ausfahrten und dergleichen sowie, wenn ansonsten wegen der Kürze der Strecke eine notwendige Messung nicht möglich wäre.
Siehe auch Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Zwar soll nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung die Messstelle so angelegt sein, dass sie vom Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 200 m entfernt ist (Anlage 1 Nr. 3 der Richtlinien). Jedoch kann die Entfernung unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden, so am Beginn und Ende einer geschlossenen Ortschaft bei besonderen Verkehrsverhältnissen wie z.B. Fehlen von Gehsteigen bei spürbarem Fußgängerverkehr, einmündenden Straßen, Fabrikein- oder -ausfahrten und dergleichen (Nr. 3.3 der Anlage I der Richtlinien) sowie, wenn ansonsten wegen der Kürze der Strecke eine notwendige Messung nicht möglich wäre (Nr. 3.4 der Anlage 1 der Richtlinien).
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befanden sich in der Ortsdurchfahrt u.a. eine Omnibushaltestelle, mehrere Ausfahrten und eine Laderampe der Firma ..., bei der Lkws auf die Straße ragen konnten. Es lag damit eine besondere abstrakte Gefahrenlage vor, sodass die Messung an der genannten Stelle (weniger als 200 m vom Ortseingangs- und Ortsausgangsschild entfernt) durchgeführt werden konnte. Die Anordnung des Fahrverbots verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. ..."