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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.04.1995 - 5 Ss (OWi) 482/94 - Zum Umfang der Urteilsfeststellungen beim Messgerät Traffipax Speedophot Moving Radar
OLG Düsseldorf v. 21.04.1995: Zum Umfang der Urteilsfeststellungen beim Messgerät Traffipax Speedophot Moving Radar
Den notwendigen Umfang der Darlegungen bezüglich der Geschwindigkeitsmessung mittels des Radargeräts "Traffipax Speedophot M (Moving Radar)" hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.04.1995 - 5 Ss (OWi) 482/94) wie folgt erläutert:
Zum Umfang der Urteilsfeststellungen im Falle der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit dem Radargerät "Traffipax Speedophot M (Moving Radar)", bei dem es sich (noch) nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt, durchgeführt worden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Urteilsfeststellungen zur angewandten Messmethode sind unzureichend und enthalten keine Angaben über die berücksichtigten Fehlerquellen. Der formelhafte Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen konnte die notwendigen Darlegungen zur Geschwindigkeitsermittlung nicht ersetzen. Zwar kann bei wissenschaftlich anerkannten, standardisierten Messverfahren die Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens genügen, wenn es von keiner Seite angegriffen wird (BGHR § 2761 StPO, Sachverständiger 4, BGH NStZ 1993, 592).
Bei dem "Moving Radar" handelt es sich jedoch um ein neues und - soweit ersichtlich - noch nicht standardisiertes Messverfahren. Das AG durfte sich deshalb nicht auf die Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens beschränken, sondern hätte so viele Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen wiedergeben müssen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachters und seiner Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft ermöglicht wird. Hierzu zählen insbesondere Angaben darüber, auf welchen physikalisch-technischen Prinzipien das System "Moving Radar" beruht und welche Werte im einzelnen durch das Gerät gemessen und ausgewertet werden. Ferner war mitzuteilen, welche Bedingungen für eine möglichst genaue Messung eingehalten werden müssen (Abstand, Messwinkel, gefahrene Geschwindigkeit usw.), ob sie im vorliegenden Fall eingehalten worden sind und welche Fehlerquellen das System - feststellbar anhand von Reihenuntersuchungen und bisherigen Erfahrungswerten - aufweist. Ohne die entsprechenden Angaben ist nicht nachprüfbar, ob die Geschwindigkeit rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist. ..."