Das Verkehrslexikon

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Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren

Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren


Siehe auch Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren




Bei dieser Methode wird die Geschwindigkeit durch Ablesen vom Tachometer des nach- oder vorausfahrenden Messfahrzeugs festgestellt. Während ein Beamter die vom Messfahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit kontrolliert, beobachtet ein zweiter Beamter ständig, beim Vorausfahren zumeist mittels eines zweiten Rückspiegels, den Abstand zwischen den Fahrzeugen.

Der Tachometer kann, muss aber nicht geeicht und justiert sein. Unter der Eichung wird die eichamtliche Prüfung der inneren Technik des Tachos (Ritzel, Federn etc.) und die daraus folgende Richtigkeit der Geschwindigkeitsanzeige verstanden. Die eichrelevanten Teile werden verplombt. Justieren bedeutet, dass die korrekte Geschwindigkeitsanzeige für nur einen Wert oder für den gesamten Anzeigenbereich vom Gerätehersteller oder anderen überprüft und eingestellt wird. Ein Tachometer ist dann justiert, wenn nach Überprüfung für jeden Ist-Wert (d. h. jeden angezeigten Geschwindigkeitswert) der jeweilige Sollwert (d. h. die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit) bekannt ist. Überprüft wird stets das aus dem Fahrzeug ausgebaute Gerät. Zu der Frage, um wieviel der Istwert eines justierten Tachometers von seinem Sollwert abweichen darf, um die an ihn gestellten Anforderungen bei Geschwindigkeitskontrollen zu erfüllen, gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Nach verschiedenen Richtlinien gilt ein Tachometer jedoch dann als justiert, wenn die Abweichung von der tatsächlichen Geschwindigkeit bei Geschwindigkeiten von 100 km/h nicht mehr als plus/ minus 3 km/h und darüber plus/minus 3% des Sollwerts überschreitet. Die Justierung wird in vorgeschriebenen Abständen - zumeist mindestens einmal jährlich - durch eine Fachfirma vorgenommen. Die Begriffe werden in Entscheidungen teilweise unterschiedlich verwendet.


Becker, Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, 2000, S. 197 f: führt aus:
"Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist keine standardisierte Messmethode unter weitgehender Ausschaltung möglicher Fehlerquellen, bei der sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Deshalb muss sich der Tatrichter in jedem Einzelfall ausdrücklich mit der Frage der Zuverlässigkeit der Messung auseinandersetzen.

Ganz allgemein ist Voraussetzung für die Verwertbarkeit eine genügend lange Messstrecke, ein gleichbleibender nicht zu großer Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs zum vorausfahrenden, möglichst die Verwendung eines geeichten Tachometers und eine so erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, dass trotz Fehlerquellen und Ungenauigkeiten des Messverfahrens der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Sicherheit gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, DAR 1993, 361 m. w. N.).

Ein Abweichen schließt die Verwertbarkeit nicht grundsätzlich aus. Es bleibt Aufgabe des Tatrichters zu entscheiden, ob er trotz aller Fehlermöglichkeiten das Messergebnis als ausreichend beweiskräftig ansieht (BGH, VRS 63, 208; OLG Düsseldorf, DAR 1993, 361).

Der Toleranzabzug ist nicht einheitlich auf einen absoluten Wert festzulegen, sondern grundsätzlich vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängig. Dabei kann jedoch bei ähnlich gelagerten Fallgruppen durchaus mit pauschalen Abschlägen gearbeitet werden, wenn der Tatrichter die Fehlermöglichkeiten stets im Zweifel zugunsten des Betroffenen in Rechnung stellt (OLG Celle, VRS 52, 58). Die Festlegung des Abschlags gehört zur freien Beweiswürdigung und ist allein Sache des Tatrichters.

Aus technischer Sicht gibt es für einen verbindlichen Sicherheitsabschlag keine sicheren Anhaltspunkte (Löhle/Beck, DAR 1994, 465).

Auch bei justierten Tachometern sind erhebliche Abweichungen vom Sollwert denkbar, deshalb ist Einsicht in das Justierungsprotokoll geboten, das einen Soll-Ist-Vergleich enthalten muss.

Abweichende Toleranzwerte bedürfen jeweils wissenschaftlich fundierter Begründung (OLG Bei einer durch Nachfahren gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit muss der Tatrichter über die allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hinaus zusätzliche Feststellungen dazu treffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Sichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer der nachfahrenden Fahrzeuge oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. Weiterhin sind Ausführungen dazu notwendig, ob für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren (OLG Hamm, MDR 1998, 155). Insoweit kann von Bedeutung sein, dass bei einem Abstand von ungefähr 150 m das Scheinwerferlicht (Abblendlicht) ein voranfahrendes Fahrzeug nicht mehr erreicht, also ein nicht beleuchteter Abschnitt verbleibt, in dem möglicherweise Begrenzungspfähle zur Orientierung nicht mehr sichtbar sind (OLG Hamm, MDR 1998, 157). Bei einem geschätzten Abstand von 100 m zum vorausfahrenden Fahrzeug wurde die Ermittlung anhand neben der Fahrbahn in einer Entfernung von jeweils 50 m stehenden Leitpfählen für ausreichend angesehen (OLG Hamm, DAR 1997, 285). Ebenfalls wurde bei einem geschätzten Abstand von 75 m für ausreichend erachtet, dass das Kennzeichen des voranfahrenden Fahrzeugs im Scheinwerferlicht des verfolgenden Polizeifahrzeugs einwandfrei identifizierbar war, weil daraus auf die Beleuchtungsverhältnisse geschlossen und davon ausgegangen werden konnte, dass der Abstand erfassbar war (OLG Hamm, aaO).

Beim Vorausfahren des Messfahrzeugs werden an die Darlegungen über den Abstand zwischen den Fahrzeugen erhöhte Anforderungen gestellt. Es muss genau geklärt sein, wie es möglich war, den Abstand über die gesamte Messstrecke hinweg ununterbrochen zu beobachten, sowie welche Markierungspunkte (z. B. Stoßstange oder Scheinwerfer im Schnittpunkt zum Heckfensterrahmen) dabei verwendet worden sind. ..."

Das OLG Bamberg DAR 2006, 517 (Beschl. v. 02.12.2005 - 3 Ss OWi 1556/05) hat zur erforderlichen Länge der Messstrecke entschieden:
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren sollte die Messstrecke bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr mindestens 500 m betragen. Nach der Ziff. 2 VU-Richtlinie Anlage 2a (Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge) soll die Messstrecke sogar bereits für Geschwindigkeiten über 90 km/h 500 m betragen. Ein Unterschreiten dieser Anforderungen ist insbesondere dann nicht möglich, wenn bei der Messung auch der erforderliche Abstand - im vorliegenden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass der Abstand bei einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h teilweise erheblich größer als 200 m war - nicht eingehalten wurde.

Zum Toleranzabzug bei Verwendung eines ungeeichten Tachos hat das OLG Celle NZV 2005, 158 f. (Beschl. v. 25.10.2004 – 222 Ss 81/04 (OWi)) gesagt:
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20% des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.
Etwas schwerer macht es sich das OLG Stuttgart VRS 108, 223 ff. = (Beschl. v. 20.12.2004 - 4 Ss 490/04) bei Verwendung eines digitalen Tachometers:
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Abzug für Messungenauigkeiten durch technische Gesamtfehler (Tachoabweichung, Reifenzustand etc) von 10 % der abgelesenen Geschwindigkeit zuzüglich 4 km/h, ein weiterer Abzug von 3 % aus der nach dem Abzug für technische Gesamtfehler verbleibenden Geschwindigkeit für Abstandsschwankungen und 3 km/h Abzug für Ablesefehler bei einem nicht justierten Tachometer in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 1 Ss 21/01). Der Abzug für Ablesefehler braucht dann nicht in Ansatz gebracht zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Tachometer ausgerüstet ist.
Andere Entscheidungen gehen von einem Abzug von 15% der abgelesenen Geschwindigkeit aus. Abhängigkeiten des Toleranzabzuges vom Umfang der Tachoanzeige werden heute üblicherweise nicht mehr gesehen.



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