Das Verkehrslexikon

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Zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren bei ungeeichtem Tacho und ohne Fotodokumentation

Becker: Zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren bei ungeeichtem Tacho und ohne Fotodokumentation


Siehe auch Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren




Dieses Verfahren und seine Probleme werden von Becker, Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, 2000, S. 191 ff: wie folgt eingehend beschrieben:
"Methode:

Bei diesem Verfahren wird aus der im Meßfahrzeug am ungeeichten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit auf die Geschwindigkeit des vorausfahrenden oder hinterherfahrenden überwachten Fahrzeugs geschlossen. Dies ist unter Berücksichtigung entsprechender Fehlertoleranzen nur dann möglich, wenn der Abstand zwischen dem Meßfahrzeug und dem überwachten Fahrzeug während der überwachten Zeit bzw. Strecke annähernd konstant ist. Dieses Verfahren setzt aus mathematisch-naturwissenschaftlicher Sicht eine längere Überwachungszeit bzw. eine längere Überwachungsstrecke voraus. Nur dadurch lassen sich die bei diesem Verfahren auftretenden erheblichen Fehlertoleranzen – insbesondere was das von den Meßbeamten zu schätzende Abstandsverhalten zwischen den beiden Fahrzeugen betrifft – ausreichend eingrenzen. Bei Geschwindigkeiten von größenordnungsmäßig 100 km/h sollte die überwachte Strecke beispielsweise nicht unter 500 m liegen.


Treten während der überwachten Zeit bzw. Strecke erhebliche Geschwindigkeitsänderungen ein (Beispiel: Bremsen oder Beschleunigen des überwachten Fahrzeugs), so sollte die Messung nicht verwertet werden.

Fehlerquellen:

Ganz allgemein kommen bei diesem Geschwindigkeitsmeßverfahren folgende Fehlermöglichkeiten in Betracht:
  1. Ungenauigkeit des ungeeichten, serienmäßigen Tachometers des Meßfahrzeugs: Nicht geeichte, serienmäßige Tachometer können in jedem Geschwindigkeitsbereich Voreilungen um bis zu 7% ihres Skalenendwertes aufweisen. Bei relativ hohen Geschwindigkeiten sind Voreilungen dieser Größenordnung sogar durchaus wahrscheinlich.

  2. Ungenauigkeit durch ungenügenden Luftdruck der Reifen des Meßfahrzeugs:
    Zu hohe Geschwindigkeitsanzeige um bis zu 0,5%.

  3. Ungenauigkeit durch nicht mehr neuwertiges Reifenprofil des Meßfahrzeugs:
    Zu hohe Geschwindigkeitsanzeige um bis zu 3%.

  4. Ungenauigkeit durch die Maßtoleranz des Abrollumfanges der Reifen am Meßfahrzeug:
    Zu hohe Geschwindigkeitsanzeige um bis zu 2%.

  5. Ungenauigkeit durch Reifenwechsel am Meßfahrzeug:
    Zu hohe Geschwindigkeitsanzeige um bis zu 2%.

  6. Ungenauigkeit durch Ablesefehler der Geschwindigkeitsanzeige am Tachometer:
    Mindestens 2 km/h, höchstens 5 km/h.

  7. Ungenauigkeit durch Veränderung des Abstandes zwischen dem Meßfahrzeug und dem überwachten Fahrzeug während der Meßfahrt: Verringert sich beim Nachfahren durch das Meßfahrzeug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen, so ist von einer geringeren Geschwindigkeit des überwachten Fahrzeugs gegenüber der des Meßfahrzeugs auszugehen. Vergrößert sich der Abstand, so gilt das Umgekehrte. Beispiel: Verringert sich der Abstand längs einer Nachfahrstrecke des Meßfahrzeugs von 500 m um 50 m, so hat das überwachte Fahrzeug eine um 10% geringere Geschwindigkeit als das Meßfahrzeug inne.
...

Rechtsprechung:
  1. Allgemeines

    Sämtliche Variationen der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren oder Vorausfahren werden in der Rechtsprechung als zulässig und zuverlässig angesehen, wenn sie mit äußerster Sorgfalt durchgeführt werden und bestimmte Grundsätze beachtet werden (OLG Düsseldorf, VRS 65,60 m. w. N.; VRS 55, 375; OLG Hamm, VRS 47, 311). Deren Nichtbeachtung führt aber nicht automatisch zur Nichtverwertbarkeit der Messung.

    Vielmehr ist es eine Frage der freien Beweiswürdigung des Tatrichters, ob er das Meßergebnis anerkennt, weitere Toleranzwerte einräumt oder die Messung für nicht verwertbar hält (OLG Düsseldorf, DAR 84, 326). Es sollen nur so erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen verfolgt werden, daß der Vorwurf trotz Fehlerquellen mit Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Angaben, daß das Meßfahrzeug mit einer »weit über 50 km/h« liegenden Geschwindigkeit hinter dem zu messenden Fahrzeug hergefahren ist und »Mühe hatte, Sichtkontakt zu halten«, tragen eine Verurteilung wegen Überschreitens der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (OLG Koblenz, VRS 66, 50). Doch ist die Angabe »Verfolgungsabstand 80 bis 120 m« zu ungenau und nicht verwertbar (OLG Hamburg, DAR 77, 52). Die Angabe ausschließlich einer Rechnungsgröße, z. B. der Geschwindigkeit des Meßfahrzeugs, ist nicht ausreichend (OLG Hamm, VRS 58, 54).

    Wenn sich zwischen dem Meßfahrzeug und dem überwachten Fahrzeug noch ein weiteres Fahrzeug befindet, so ist die Messung nicht schlechthin unzulässig (a. A. OLG Düsseldorf, VM 77, 60), es sind aber besondere Anforderungen an die Urteilsdarstellungen zu stellen. Zuverlässige Angaben über den gleichbleibenden Abstand werden nicht möglich sein, wenn drei Fahrzeuge zwischen dem Meßfahrzeug und dem zu messenden Fahrzeug fahren (BayObLG, VRS 61, 143).

    Das Meßverfahren kann auch nachts angewendet werden (OLG Düsseldorf, DAR 84, 326), dann sind aber zusätzliche Feststellungen über Beleuchtungsverhältnisse, künstliche Lichtquellen und etwaig vorhandene feste Bezugspunkte notwendig (OLG Hamm, 3 Ss OWi 684/83). Ausnahmsweise ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Amtsgericht bei einer nächtlichen Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren nicht mit der nächtlichen Tatzeit und den sich daraus ergebenden Besonderheiten auseinandersetzt, falls die Messung innerorts über eine Meßstrecke von ca. 900 m und einem Abstand von ca. 60 m vorgenommen wurde und überdies ein Sicherheitsabschlag von 17% gemacht worden ist (OLG Hamm, NZV 95, 456).

  2. Meßstrecke und Abstand

    Die Rechtsprechung hat einige grundsätzliche Mindestlängenwerte entwickelt (s. OLG Karlsruhe, VRS 56, 56; OLG Hamburg, DAR 77, 52), meistens in Abhängigkeit zur Geschwindigkeit. Doch darf die Meßstrecke auch wesentlich kürzer sein, wenn ein sehr geringer Verfolgungsabstand eingehalten wird (KG, VRS 59, 386) oder besondere Toleranzwerte eingeräumt werden. Andererseits darf der Abstand größer sein, wenn die Meßstrecke länger ist (OLG Stuttgart, VRS 66,467; OLG Düsseldorf, VRS 59,290). Eine andere anerkannte Möglichkeit des Nachweises der Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung besteht darin, daß das Meßfahrzeug mit konstanter Geschwindigkeit fährt und der Verfolgungsabstand sich stetig vergrößert (OLG Hamm, 4 Ss OWi 1739/79).

    Im übrigen weichen auch die Polizeirichtlinien der verschiedenen Länder voneinander ab, und dem Tatrichter bleibt ein weiter Raum im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung.

    ...

  3. Toleranzen – Eichung – Justieren

    Natürlich ist von Bedeutung, ob der Tachometer des Meßfahrzeugs geeicht ist oder nicht. Für die unterschiedlich möglichen Fehlerquellen sind die Toleranzwerte einzeln einzuräumen und anzugeben. Ein bloß pauschaler Abzug, ohne sich mit den einzelnen möglichen Fehlerquellen auseinanderzusetzen, ist unzulässig (BayObLG VRS 61, 143).

    Falls der Tachometer weder geeicht noch justiert ist, werden Toleranzen gewährt von mindestens 7% vom Skalenendwert des Tachometers für Tachoungenauigkeiten zuzüglich 7% des Ablesewerts für Abstandsschwankungen und anderes (OLG Stuttgart, VRS 66, 467; OLG Hamm, VRS 50, 388), auch 7% vom Skalenendwert zuzüglich 10% des Ablesewertes (OLG Düsseldorf, VRS 65, 60; VRS 63, 143), oder auch insgesamt 20% vom Ablesewert (OLG Hamm, DAR 81, 364; OLG Frankfurt, VRS 51, 220; VM 78, 59; OLG Schleswig, NZV 91, 437).

    Dieselben Toleranzwerte sind einzuräumen, falls die Fristen für die jährliche Justierung des Tachometers nicht nur ganz geringfügig oder die Eichgültigkeitsdauer überschritten sind.

    Bei noch gültiger Eichung des Tachometers wird grundsätzlich wegen der Ungenauigkeit des Verfahrens ein Abzug von 10% des Meßwertes gewährt (KG, VRS 33, 65; OLG Düsseldorf, VM 74, 87).

    Entfernt sich das zu messende Fahrzeug von dem mit einem geeichten Tachometer längere Zeit gleichschnell fahrenden Meßfahrzeug, so ist ein Toleranzwert von 3%, mindestens jedoch 3 km/h einzuräumen (OLG Hamm, VRS 53, 296).

    Ist der Tachometer innerhalb des letzten Jahres justiert worden, so werden überwiegend Toleranzen von 3% für Tachoungenauigkeiten und 7% für sonstige Meßungenauigkeiten gewährt (OLG Düsseldorf, VRS 59, 288; VRS 67, 129 ff.; OLG Köln, VRS 58, 275). Teilweise wird dem Justieren des Tachometers, wenn es nicht unmittelbar vor der Messung durchgeführt wurde, keine Bedeutung zuerkannt, es werden sogar zusätzliche Toleranzen für Ableseungenauigkeit (2 km/h) und Abstandsschwankungen (2,5% der Meßgeschwindigkeit) gewährt (AG Düsseldorf, ZfS 80, 287; AG Köln, ZfS 80, 287). Das OLG Düsseldorf (NJW 1988, 1039; VM 1988 Nr. 29) hat bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit Fahrzeugen mit justiertem Tachometer einen Sicherheitsabschlag von 13,5% gefordert, der jedoch nur dann für ausreichend erachtet wird, wenn seit der letzten Justierung die Reifen des Meßfahrzeugs nicht mehr als ca. 30.000 km gelaufen sind und keine Umrüstung von Sommer- auf Winterreifen bzw. umgekehrt oder auf ein anderes Reifenfabrikat erfolgt ist, und wenn mit gleichbleibender Geschwindigkeit etwa in einem dem halben Tachometerwert entsprechenden Abstand über eine Strecke nachgefahren wurde, die mindestens das Zehnfache des halben Tachometerwertes betrug. Dabei kann ein zu großer Abstand durch eine entsprechend längere Nachfahrstrecke ausgeglichen werden. Wenn auch nur eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird ein Sicherheitsabzug von 15% verlangt.

    Zu annähernd demselben Ergebnis kommt aufgrund eines Gutachtens der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt das OLG Hamm (VM 1989 Nr. 50). Unterschiedliche Ansichten über die Berechnungsweisen und die jeweilige Höhe des Sicherheitsabschlages setzen sich auch in der neueren Rechtsprechung fort. So haben sich das OLG Köln (NZV 1991, 202 = VRS 80, 467), Düsseldorf (NZV 1996, 376, 1991; DAR 1993, 361; VRS 85, 302), Stuttgart (VRS 79, 43) und Saarbrücken (ZfS 1995, 197) übereinstimmend auf den Standpunkt gestellt, daß zunächst regelmäßig bei einem nicht justierten Tachometer von der abgelesenen Geschwindigkeit 7% des Skalenendwertes des Tachometers abzuziehen sind. Mit dem Abzug soll eine eventuelle Tachometerabweichung innerhalb der gesetzlich zulässigen Meßungenauigkeiten bei Geschwindigkeitsmeßgeräten ausgeglichen werden. Zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen ist ein weiterer Sicherheitsabschlag von regelmäßig 13,5 bis 15% der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen.

    Das BayObLG (NZV 1996, 462) und die OLG Oldenburg (ZfS 1992, 246), Schleswig (NZV 1991, 437) und Naumburg (NZV 1998, 39) halten Sicherheitsabschläge von 20% für zulässig und ausreichend in Fällen, in denen

    • das nachfolgende Fahrzeug mit einem ungeeichten Tachometer ausgerüstet ist,

    • gute Sichtverhältnisse herrschen,

    • der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Wert beträgt, den der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs anzeigt,

    • die Nachfahrstrecke rund das Fünffache des Abstands beträgt,

    • der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird."


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