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OLG Celle Beschluss vom 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (OWi) - Zum Toleranzabzug bei Verwendung des sog. Canbus bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

OLG Celle v. 25.10.2004: Zum Toleranzabzug bei Verwendung des sog. Canbus bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren


Das OLG Celle (Beschluss vom 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (OWi)) hat entschieden:
  1. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20% des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.

  2. Weicht das Tatgericht von diesem anerkannten Toleranzabzug ab, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung, anhand derer das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehen kann, dass der abweichende Sicherheitsabschlag im konkreten Einzelfall zum Ausgleich sämtlicher Fehlerquellen ausreichend und erforderlich ist.

Siehe auch Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... die Darlegungen des AG zur Ermittlung der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung genügen den Anforderungen des § 261 StPO nicht.

Zwar ist in der Rechtsprechung (siehe nur BGHSt 39, 291 ff.) die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren in gleich bleibendem Abstand grundsätzlich als Messmethode anerkannt und ist es grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, den von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden Sicherheits- oder Toleranzabzug zu bestimmen (siehe etwa Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats, NZV 2004, 419; OLG Köln, MDR 1998, 650 f.; OLG Naumburg, VRS 94, 298 f.). Die hiesigen Bußgeldsenate haben jedoch wiederholt ausgesprochen, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeug (etwa halber bis ganzer angezeigter Tachowert), ungefähr gleich bleibendem Abstand, ausreichend langer Nachfahrstrecke (mindestens fünffacher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20% ausreichend und erforderlich ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten eine solchen Messung auszugleichen (Beschluss des 1. Senats, NZV 2004, 419; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. 7. 2003, 222 Ss 164/03 – Owi –, und vom 29. 7. 2003, 222 Ss 168/03 – OWi –; ebenso etwa BayObLG, VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg, aaO).

Der Senat sieht keine Veranlassung von dieser Auffassung abzuweichen. Die vom AG angewandte Berechnungsmethode, die auch von verschiedenen Oberlandesgerichten vertreten wird (etwa OLG Düsseldorf NZV 1991, 201; OLG Hamm DAR 1997, 285), führt insbesondere bei Geschwindigkeiten von 50 bis 130 km/h zu einer nicht gerechtfertigten Bevorteilung zu schnell fahrender Kraftfahrzeugführer, weil der konstante Abzug von 7% des Skalenendwertes des Tachometers der technischen und gesetzlichen Entwicklung nicht (mehr) entspricht. Denn die Skalenendwerte liegen häufig weit über der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit und führen bei zunehmender Messgenauigkeit der heute verwandten Tachometer zu einem ungebührlich hohen Toleranzabzug. Deshalb ist durch die Änderungsverordnung vom 23. 7. 1990 § 57 II StVZO geändert und die Zulassung einer Abweichung von bis zu 7% des Skalenendwertes in den beiden letzten Dritteln des Anzeigebereiches des Tachometers aufgegeben worden. Stattdessen nimmt § 57 11 StVZO für ab dem 1. 1. 1991 in den Verkehr gelangte Fahrzeuge Bezug auf Nr. 4.4. der Richtlinie 75/443/EWG, wonach nur noch – jedenfalls in der Regel geringere – Toleranzen zugelassen sind, die zudem in Abhängigkeit von der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit zunehmen. Dem wird die vom Senat vertretene „20%-Methode”, die zudem den Vorzug einfacherer Handhabung hat, weit besser als die vom AG angewandte Berechnungsmethode gerecht. Für die Anknüpfung an den Skalenendwert fehlt es demgegenüber jedenfalls für nach dem 31. 12. 1990 in den Verkehr gelangte Fahrzeuge an jeder Berechtigung (vgl. hierzu auch schon Beschluss des hiesigen 1. Bußgeldsenats, NZV 2004, 419).

Allerdings ist das Tatgericht nicht generell an die Annahme eines Toleranzwertes von 20% gebunden, weil es sich – wie bereits ausgeführt – bei der Bestimmung des Sicherheitsabschlages nicht um eine Rechts- sondern um eine Tatfrage handelt. Die so genannte 20%-Methode dient lediglich - wie auch sonstige Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren - der Vereinfachung "der Beweiswürdigung (vgl. BayObLG, aaO). Will das Tatgericht aber von dem anerkannten Toleranzwert abweichen, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung, anhand derer das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen kann, dass der abweichende Sicherheitsabschlag sämtliche Fehlerquellen und Messungenauigkeiten ausgleicht.

Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe beschränken sich insoweit auf die Formulierung, „die vorgenommenen Toleranzabzüge sind angesichts der sehr langen Messstrecke und der optimalen Bedingungen für eine Hinterherfahrt auf jeden Fall ausreichend.”

Diese Ausführungen genügen nicht, um ein Abweichen vom anerkannten Toleranzabzug von 20% zum Nachteil des Betr. zu rechtfertigen. Inwieweit „optimale Bedingungen für eine Hinterherfahrt” geherrscht haben, lässt sich dem Urteil nämlich nicht entnehmen. Das AG hat keine Feststellungen zum genauen Streckenverlauf und zu den Sichtverhältnissen getroffen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil, ob der Streifenwagen dem Fahrzeug während des genannten Messvorganges direkt nachfolgte oder ob eventuell sich zeitweilig andere Fahrzeuge zwischen dem Messwagen und dem Pkw des Betr. befunden haben. Feststellungen zum Typ des Polizeifahrzeuges und zum technischen Zustand insbesondere auch der Befreiung sind nicht getroffen. Zudem fehlten Darlegungen dazu, wie oft die Polizeibeamten während der Messung den Tachometer abgelesen haben. Solche Darlegungen waren gerade deshalb veranlasst, weil sich die Beamten nach den Feststellungen hier auf einer Einsatzfahrt befanden.

Der Senat vermag deshalb nicht zu überprüfen, ob vorliegend die Anwendung eines geringeren Sicherheitsabschlages als des anerkannten Toleranzabzuges von 20% des Ablesewertes sachlich gerechtfertigt war.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das AG vorliegend lediglich um 0,5% von dem anerkannten Toleranzabzug abgewichen ist. Soweit die Entscheidung des 1. Bußgeldsenates (NZV 2004, 419) dahin zu verstehen sein sollte, dass Abweichungen diese geringfügigen Größenordnung vom Rechtsbeschwerdegericht generell hinzunehmen sind, tritt der erkennende Senat dem nicht bei. Gerade bei Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers unter Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung schematisch und möglichst gleichmäßig geahndet werden sollen (vgl. § 26 a StVG), können auch geringfügige Abweichungen von den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen nicht hingenommen werden, wenn diese Abweichungen nicht durch besondere Umstände im Einzelfall gerechtfertigt sind und diese Umstände in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegt sind. Denn selbst geringfügige Abweichungen können, wie der vorliegenden Fall zeigt, durch die schematische Anwendung des Bußgeldkataloges insbesondere auf der Rechtsfolgenseite erhebliche Divergenzen bewirken. So führt hier die Anwendung der Berechnungsmethode des AG zur Annahme eines Regelfalles, bei dem die Verhängung eines Fahrverbotes grundsätzlich geboten ist, während nach der 20%-Methode ein solcher Regelfall gerade noch nicht gegeben wäre. Mit der erstrebten gleichmäßigen Behandlung vergleichbarer Fälle sind solche Abweichungen ohne sachlichen Grund nicht zu vereinbaren. Abgesehen davon, müsste eine derartige Ungleichbehandlung jedenfalls innerhalb eines Oberlandesgerichtsbezirkes auch zu einer Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die Rechtspflege führen, weil nicht nachzuvollziehen ist, dass die Verhängung eines Fahrverbotes allein davon abhängig sein sollte, für welche Berechnungsmethode sich das zuständige Tatgericht entscheidet.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 79 Abs. 6 OWiG gehindert, weil die Erhebung weiterer Feststellungen möglich und geboten ist. ..."



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