Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg Beschluss vom 02.12.2005 - 3 Ss OWi 1556/05 - Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren

OLG Bamberg v. 02.12.2005: Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Nachfahren


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 02.12.2005 - 3 Ss OWi 1556/05) hat entschieden:
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren sollte die Messstrecke bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr mindestens 500 m betragen. Nach der Ziff. 2 VU-Richtlinie Anlage 2a (Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge) soll die Messstrecke sogar bereits für Geschwindigkeiten über 90 km/h 500 m betragen. Ein Unterschreiten dieser Anforderungen ist insbesondere dann nicht möglich, wenn bei der Messung auch der erforderliche Abstand - im vorliegenden Fall ist nicht ausgeschlossen, dass der Abstand bei einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h teilweise erheblich größer als 200 m war - nicht eingehalten wurde.


Siehe auch Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren oder Vorausfahren


Zum Sachverhalt: Am 23.4.2005 gegen 23.45 Uhr befuhr der Betr. die S 2150 bei B. Dabei wurde durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho seine Geschwindigkeit gemessen, wobei eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h festgestellt wurde. Mit Bußgeldbescheid wurde gegen den Betr. eine Geldbuße von 150 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Nach Einspruch wurde der Betr. am 20. 9. 2005 vom AG wegen vorsätzlicher Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h zu einer Geldbuße auf 200 € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betr. hin wurde das Urteil des AG aufgehoben.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch und damit auch die seitens des AG verhängten Rechtsfolgen einschließlich des Fahrverbots nicht.

Hierzu hat die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom 25. 11. 2005, mit welcher sie beantragt, das Urteil des AG Schwandorf vom 20. 9. 2005 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen, ausgeführt:
_Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch in objektiver Hinsicht nicht. Das Urteil enthält nicht ausreichend tatsächliche Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung, ob die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung fehlerfrei ermittelt wurde, zu ermöglichen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen beträgt die Messstrecke in dem auf 80 km/h Höchstgeschwindigkeit beschränkten Straßenverlauf 400 bis 500 m. Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollte die Messstrecke mindestens 500 m lang sein (vgl. Hentschel. Straßenverkehrsrecht. 38. Aufl., § 3 StVO Rdn. 62). Ausweislich der Ziff. 2 VU-Richtlinie Anlage 2a (Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge) soll die Messstrecke bereits bei einer Geschwindigkeit von über 90 km/h 500 m betragen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist diese Vorgabe nicht vollständig eingehalten. Bei dieser Vorgabe handelt es sich um einen Richtwert. dessen Unterschreitung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall unschädlich sein kann und unter Umständen durch entsprechende Abzüge auszugleichen ist (vgl. Hentschel, a.a.O.).

Hinzu kommt jedoch, dass auch der vorgeschriebene Abstand vorliegend nicht eingehalten wurde. Nach den tatrichterlichen Feststellungen betrug der Abstand zum Pkw des Betr. zunächst ca. 200 m und hat sich im Verlauf der Messung noch vergrößert. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Hälfte der gesamten Messstrecke den Straßenbereich mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h betrifft. Aus den tatrichterlichen Feststellungen ergibt sich nicht, wann und wie lange der Abstand ca. 200 m betragen hat und in welchem Umfang sich der Abstand im Verlauf der weiteren Messung dann vergrößert hat. Es ist somit nicht auszuschließen, dass der Abstand im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h erheblich mehr als 200 m betragen hat.

Eine wesentlich längere Messstrecke als grundsätzlich erforderlich kann zwar die Fehlerquelle durch zu großen Abstand unter Umständen ausgleichen. Vorliegend unterschreitet jedoch die Länge der Messstrecke die Vorgabe. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellung der dem Betr. angelasteten Höchstgeschwindigkeit nur dann auf Rechtsfehler überprüfen, wenn im Urteil dargelegt ist, wie und aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen (Straßenverlauf im Bereich der Messstrecke, uneingeschränkte Sicht auf das vorausfahrende Fahrzeug, Leistungskriterien des Polizeifahrzeugs, Erfahrung des nachfahrenden Polizeibeamten mit solchen Geschwindigkeitsmessungen) das AG diese durch den großen Abstand bedingte Fehlerquelle eingegrenzt hat (BayObLGSt 1996, 40,42). Insoweit sind die tatrichterlichen Feststellungen nicht hinreichend detailliert. Insbesondere die Angaben zum Abstand des Polizeifahrzeuges zum gemessenen Fahrzeug sind recht vage gehalten.

Zudem fehlen hinreichende Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen. Die zum Tatzeitpunkt herrschende Witterung wird nicht mitgeteilt. Es bleibt unklar, ob sich die Angaben zu den Sichtverhältnissen an der Messstelle auf die gesamte Messstrecke oder aber lediglich auf Teile hiervon. insbesondere den geschwindigkeitsbegrenzenden Bereich beziehen. Dies wäre angesichts des sich verändernden Abstandes des Messfahrzeuges zum gemessenen Fahrzeug während des Messvorganges jedoch geboten gewesen. Schließlich ergibt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht. ob die Messbeamten über Erfahrungen in Geschwindigkeitsfeststellungen der verfahrensgegenständlichen Art verfügen."
Diese in jeder Hinsicht erschöpfenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. ..."



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