Das Verkehrslexikon
Übereinstimmende Grundsätze für alle Radar-Gerätetypen
Übereinstimmende Grundsätze für alle Radar-Gerätetypen
Siehe auch Radarmessverfahren
Becker "Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr, 2000, S. 57, beschreibt übereinstimmende Feststellungen für alle Radargerätetypen:
"Die Radarmessgeräte müssen entsprechend den Anweisungen der Hersteller aufgestellt und bedient werden. Nach Aufstellen der Geräte einschließlich des Einpegelns der Sollwerte (Justieren und Kalibrieren) sind Probemessungen und -aufnahmen durchzuführen, um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu garantieren. Dasselbe gilt bei Filmwechseln.
Über den gesamten Messeinsatz ist ein Messprotokoll zu fertigen.
Verkehrsradargeräte müssen zum Zeitpunkt der Messung geeicht sein. Nach der Verordnung über die Gültigkeitsdauer der Eichung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 des Eichgesetzes vom 11. 7. 1969, veröffentlicht im BGBl. I S. 759) beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung bei Geschwindigkeitsmessgeräten für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ein Jahr. Nach § 1 Abs. 2 aaO wird die Gültigkeitsdauer der Eichung in Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres bemessen, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Die Jahresfrist wird somit nicht vom Datum der Eichung an gerechnet; sie beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Wird die Eichgültigkeitsdauer überschritten, so führt dies nicht zwangsläufig zur Ungültigkeit der Messung. Vielmehr kann die Gewährung eines weiteren Toleranzwertes genügen (Hentschel, NJW 1984, 1511).
Die Eichtoleranzwerte werden für jedes Gerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) festgelegt und überprüft. Sie betragen für alle derzeit eingesetzten Radargeräte 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und darüber 3 Prozent des angezeigten Wertes. Damit werden Ungenauigkeiten der Geräteelektronik, des Radarstrahls und »normale« Aufstellungs- und Justierungsfehler ausgeglichen.
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Aus der Gerichtsentscheidung muss ersichtlich sein, dass ein zugelassenes Radargerät innerhalb der Eichgültigkeitsdauer verwendet worden und das Gerät vor Beginn der Messung auf seine Funktionsfähigkeit überprüft und entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt worden ist. Außerdem muss auf ersichtliche oder geltend gemachte Fehlerquellen ausdrücklich eingegangen werden (OLG Hamm, VRS 56, 198; OLG Köln VRS 67, 462 m. w. N.)."