Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Rostock Urteil vom 07.09.2005 - 23 OWi 279/05 - Zu Fehlermöglichkeiten beim Messgerät Traffipax Speedophot
AG Rostock v. 07.09.2005: Zu Fehlermöglichkeiten beim Messgerät Traffipax Speedophot
Das Amtsgericht Rostock (Urteil vom 07.09.2005 - 23 OWi 279/05) hat zur Messung mit dem Radargerät Traffipax-Speedophot entschieden:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Traffipax-Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen.
Siehe auch Radarmessverfahren
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Zwar hat der Betr. eingeräumt, Fahrzeugführer des besagten Pkws zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gewesen zu sein, doch wurde bestritten, dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei.
Der Zeuge B., der die vorliegende Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hatte, hat bestätigt, dass Messungen in einer Außenkurve mit dem in der vorliegenden Sache genutzten Verkehrsradargerät Traffipax-Speedophot generell nicht gestattet seien. Ferner hat der Zeuge B. aber bekundet, dass die vorliegende Messung nicht in einer Außenkurve, sondern auf einem gerade verlaufenden Straßenstück oder allenfalls im Bereich einer Innenkurve, deren Krümmungsradius eine Messung erlaubt habe, durchgeführt worden sei.
Demgegenüber ist der Sachverständige von der DEKRA, in seiner mehrfachen Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorliegende Messung tatsächlich in einer Außenkurve vorgenommen worden sei. Diese Einschätzung habe sich aus der Auswertung des entsprechenden Messfilms vom Messtag, zweier durchgeführter Ortsbesichtigungen, einschließlich angestellter Sehnenmessverfahren sowie weiterer Berechnungen ergeben.
Das Gericht hat sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, zumal das von diesem insbesondere im Rahmen der Nachbegutachtung vorgelegte Fotomaterial deutlich machte, dass sich das betreffende Fahrzeug - orientiert an der unterbrochenen Mittellinie - zum Zeitpunkt seiner Messung noch im Auslauf der Außenkurve und eindeutig noch nicht in der Innenkurve befindet.
Unter diesen Bedingungen war nicht auszuschließen, dass die in Rede stehende Messung zu falschen Messergebnissen geführt hat. ..."