Das Verkehrslexikon
OLG Jena Beschluss vom 11.08.2005 - 1 Ss 216/05 - Bei der Messung mit dem ProViDa-System bedarf es regelmäßig der Angabe, welches der Messverfahren zum Einsatz gebracht worden ist
OLG Jena v. 11.08.2005: Bei der Messung mit dem ProViDa-System bedarf es regelmäßig der Angabe, welches der Messverfahren zum Einsatz gebracht worden ist
Das OLG Jena (Beschluss vom 11.08.2005 - 1 Ss 216/05) hat zum Messverfahren mit einem ProViDa-Gerät allgemein entschieden:
Bei der Messung mit dem ProViDa-System bedarf es regelmäßig der Angabe, welches der Messverfahren zum Einsatz gebracht worden ist.
Siehe auch Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular und Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen
Zum Sachverhalt: Das AG Gera verurteilte den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zu-lässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h zu einer Geldbuße von 100 € und ordnete ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer an. Die Rechtsbeschwerde des Betr führte zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Geschwindigkeitsermittlung mittels der Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa (Proof Video Data System; auch „Police-Pilot-System” genannt) ist ein allgemein anerkanntes standardisiertes Messverfahren (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl.. § 3 StVO Rdn. 61). Dabei genügt es i.d.R., wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Diese Angaben sind jedoch auch zwingend erforderlich. Erst die Angabe zum Messverfahren und zum berücksichtigten Toleranzwert, der sich aus der Angabe der gemessenen und der berücksichtigten Geschwindigkeit ergeben kann, bildet die Grundlage einer ausreichenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (BGH St 39. 291, 303; Senatsbeschluss vom 31. 5. 2005, Az.: 1 Ss 128/05).
Vorliegend nimmt der Tatrichter zwar einen Toleranzabzug vor, er teilt jedoch nicht mit, mit welcher Messmethode die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt worden ist. Festgestellt wird nur, dass eine Messung mittels der Video-Verkehrsüberwachungsanlage ProViDa erfolgt ist. Da dieses System aber verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt (hierzu im Einzelnen: Löhle Beck DAR 1994, 465, 475), die unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, war der bloße Hinweis auf den Einsatz der Video-Überwachungsanlage ProViDa nicht ausreichend (OLG Köln DAR 1999, 516; OLG Hamm DAR 2002. 226. 227). ..."