Das Verkehrslexikon
Zur Einhaltung eines gewissen Mindestabstandes (Toleranzstrecke) bei Geschwindigkeitsmessungen
Zur Einhaltung eines gewissen Mindestabstandes (Toleranzstrecke) bei Geschwindigkeitsmessungen
Siehe auch Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen
Durch verkehrstechnische Gestaltung und geeignete Aufstellung von Kontrollstellen für Geschwindigkeitsüberschreitungen muss dem Kraftfahrer die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung einstellen zu können. Ist dies nicht der Fall, kann man ihm u.U. den Verstoß nicht vorwerfen (OLG Frankfurt DAR 1969, 137) oder aber es drängt sich eine Einstellung des Verfahrens gem. § 47 II OWiG auf (vgl. OLG Saarbrücken VRS 46, 205).
Der Fahrzeugführer ist keineswegs genötigt, lediglich zur Einhaltung einer überraschenden Geschwindigkeitsüberschreitung eine Voll- oder gar Gefahrenbremsung vorzunehmen (OLG Saarbrücken ZfS 1987, 30).
Von den Landespolizeirichtlinien wird dies auch insoweit berücksichtigt, dass in der Regel, wenn es sich nicht um ausgesprochene Gefahrbereiche handelt, Toleranzstrecken zum "Eingewöhnen" von 150 bis 200 m vorgesehen werden, in denen keine Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden sollen.
Zwar dürfen Messergebnisse, die unter Verletzung dieser Richtlinien gewonnen wurden, gegen den Betroffenen im Bußgeldverfahren verwendet werden. jedoch darf dann dem verfolgten Verstoß kein so hohes Gewicht beigemessen werden, wie wenn es unter regulären Messbedingungen zustande gekommen wäre, es sei denn die zulässige Geschwindigkeit ist schon vorher durch entsprechende Intervallbeschilderung stufenweise reduziert worden (vgl. OLG Oldenburg NZV 1994, 286).
Regelmäßig soll jedenfalls bei einer Messung unter Verletzung des sog. Toleranzstreckengebots nicht zu einem Regelfahrverbot führen (vgl. BayObLG ZfS 1995, 433; OLG Oldenburg NZV 1995, 288).