Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss v. 24.01.2006 - 3 Ss OWi 582/05 - Zur fehlenden Eichung bei unterlassener Sensorprüfung bei Traffiphot-S OLG Hamm v. 24.01.2006: Zum Umfang des Toleranzabzuges bei ungenügender Eichung des Messgeräts TraffiPhot-S

Das OLG Hamm (Beschluss vom 24.01.2006 - 3 Ss OWi 582/05) hat entschieden:
Ist beim Gerät Traffiphot-S die halbjährliche Überprüfung des Sensorbereichs durch eine Fachfirma nicht nachweisbar ist, besteht hinsichtlich des Messwertgebers keine Eichung mehr. Dies führt aber nicht zu eine Verwertungsverbot. Qualitätsbedenken können durch einen entsprechenden Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden.


Siehe auch Das Messgerät Traffiphot und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage Traffiphot-S besteht aus einem in einem sogenannten "Starenkasten" untergebrachten Innenteil, bestehend aus einem Netzteil, einem Piezo-Detektor, einem Fototeil, einem Kontroll- und Bedienteil sowie einer Blitzeinrichtung.

Als Kontaktgeber zur Aktivierung des Messvorganges und zur Auslösung der Fotoeinrichtung bei Überschreitung des eingegebenen Geschwindigkeitslimits dienen 3 Piezo-Sensoren, die parallel zueinander im Abstand von jeweils 1m rechtwinkelig im Straßenverlauf in der Fahrbahndecke verlegt sind.

Sowohl das Messgerät als auch die in der Fahrbahndecke eingelassenen Sensoren unterliegen der Eichpflicht, wobei eine jährliche Eichung des Messgerätes und eigentliche Überprüfung der Sensoren kabel erforderlich sind.

Hinsichtlich des Sensorbereichs bedarf es aber einer weiteren halbjährlichen Überprüfung durch eine autorisierte Fachfirma, damit die eigentlichen Voraussetzungen des "Sensorbereichs" erfüllt sind, um amtliche Verkehrsüberwachung en durchführen zu dürfen.

Stellt das Amtsgericht aber - wie vorliegend fest - dass diese Überprüfung durch eine Fachfirma nicht nachweisbar ist, besteht hinsichtlich des Messwertgebers keine Eichung mehr. Gemäß §§ 25 Abs. 2 Nr. 1 EichG in Verbindung mit §§ 25 Abs. 1 Nr. 3 EichG, 6 Abs. 1 Nr. 1 EichO folgt daraus ein Verbot der Verwendung eines solches Messgerätes bzw. einer solchen Messstelle.

Allerdings beinhaltet § 25 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EichG kein Verwertungsverbot für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ( OLG Celle NZV 1996, 419; KG Berlin NZV 1995, 456-457, a.A. Erbs/Kohlhaas EichG, § 25 Rn. 11), denn Sinn und Zweck des EichG ist es eine, besonders qualitative Sicherheit der Geschwindigkeitsmessung zu gewährleisten, die durch die Eichpflicht des EichG § 2 Abs. 1 garantiert ist. Diesem Zweck kann aber auch dadurch entsprochen werden, dass qualitätsmäßige Bedenken gegen eine Geschwindigkeitsmessung durch einen entsprechenden Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden ( KG Berlin aaO).

Der Tatrichter muss sich aber dann in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen, welche möglichen geräte eigenen Fehler er bei Einsatz eines ungeeichten Gerätes und welche Sicherheitsabschläge er berücksichtigt hat, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das Amtsgericht ohne Verstoß gegen wissenschaftliche Erfahrungssätze zu der festgestellten Geschwindigkeit gekommen ist. Entgegen der Auffassung des Tatrichters bedarf es daher keines Bemühens der Heinzelmännchen, sondern einer argumentative Auseinandersetzung mit möglichen Messfehlern.

Das sich das Gericht angesichts der komplizierten Materie hierbei der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat und nicht seine eigene Sachkunde zugrundelegen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. ..."



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