Das Verkehrslexikon

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Zur Inaugenscheinnahme des Videos und Urteilsanforderungen bei der Messanlage VAMA

Krumm DAR 2005, 55 f.: Zur Inaugenscheinnahme des Videos und Urteilsanforderungen bei der Messanlage VAMA


Siehe auch Die Video-Messanlage VAMA - Brückenabstandsmessverfahren und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren




Da das VAMA-Verfahren ein sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist, ergeben sich für die rechtsbeschwerdesichere Begründung eines Urteils erhebliche Erleichterungen. Andererseits sind auch die rechnerischen Feinheiten zu beachten und dürfen die sich aus den Videoaufzeichnungen ergebenden Ansatzpunkte für eine genaue Überprüfung nicht übersehen werden.


Krumm DAR 2005, 55 f. (57) führt hierzu aus:
„... führt die Anerkennung des VAMA-Verfahrens als standardisiertes Messverfahren zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht: Der Tatrichter muss sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Da der menschliche Anteil an der Feststellung der Geschwindigkeit und des Abstandes im VAMA-Verfahren gering ist, werden die Verfahrensbeteiligten gehobenen Wert auf eine detaillierte Inaugenscheinnahme des Videobandes legen müssen. Dabei wird insbesondere zunächst festzustellen sein, ob die von der Polizei gezogenen Prints tatsächlich die für den Betroffenen günstigste Position der Fahrzeuge festhalten oder ob Zeitkorrekturen vorzunehmen sind. Die Bedeutung dieser Zeitkorrektur kann in Grenzfällen erheblich sein. Tatbestandsmäßig handelt nämlich, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt pflichtwidrig und vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeldtatbestand normierten Abstand, und sei es auch nur um wenige Zentimeter, unterschreitet. Weiterhin ist - wenn es um einen Abstandsverstoß geht - die Fahrtstrecke des Fahrzeugs des Betroffenen soweit erkennbar durch Inaugenscheinnahme des Videobandes zu ermitteln. Eine Verurteilung wegen der Unterschreitung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einzuhaltenden Sicherheitsabstandes und des gefährdenden Abstands i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO setzt voraus, dass der gebotene Sicherheitsabstand nicht nur ganz vorübergehend missachtet worden ist. Als nicht nur vorübergehend wird in der Rechtsprechung jedenfalls eine Strecke von 250 bis 300 m angesehen. Wichtig ist dies deshalb, weil sichergestellt sein soll, dass der Abstand während des Messvorgangs keine wesentlichen Veränderungen durch Abbremsen des vorausfahren-den oder Einscheren eines anderen Fahrzeuges erfahren hat, da dem Nachfahrenden dann keine vorwerfbare Pflichtverletzung angelastet werden kann (aus diesem Grunde ist im Fernbereich der VAMA zusätzlich eine für die Messung selbst nicht erforderliche 300-m-Markierung (in 340 m Entfernung von der Brücke) aufgebracht, ab deren Erreichen das Betroffenenfahrzeug und das Fahrzeug des vor dem Betroffenen fahrenden Fahrers genauestens zu beobachten sind). Da-gegen sollen bei einer beträchtlichen Unterschreitung des Abstandes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nähere Feststellungen im vorbezeichneten Sinne entbehrlich sein. In keinem Falle muss im Wege einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Beweisführung ein exakt gleichbleibender Abstand eine längere Strecke vor der Messstrecke festgestellt werden, da geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinerlei der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen unbeachtlich sind. Entsprechendes gilt für die berechnete Geschwindigkeit bei Durchfahren des 50-m-Messbereichs, die naturgemäß nur eine Durchschnittsgeschwindigkeit darstellt: kleinere Schwankungen der Geschwindigkeit und damit auch des Abstandes auf dieser Strecke sind unerheblich, da systembedingt und „praktischen Anforderungen” genügend. Auch zur Feststellung des aus den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entnehmenden konkreten Gefährdung als Voraussetzung eines Abstandsverstoßes (mit Ausnahme der Fälle des § 4 III StVO) ist das VAMA-Verfahren dementsprechend zuverlässig.

Was die im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen im Urteil zu bezeichnende Toleranz betrifft, so wird von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozentangabe oder Ähnliches nicht verlangt; vielmehr reicht hier der Verweis auf die einzelnen die Toleranz vermittelnden technischen Eigenarten des Verfahrens bei Bestimmung des Abstandes (Fahrzeugüberhänge, Reifenaufstellfläche, Strich-breiten). Die hierdurch in der Berechnung von Geschwindigkeiten und Abständen eingerechnete Sicherheit ist nämlich - selbst bei Strichbreiten von je nur 40 cm - nach Feststellungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braun-schweig (PTB) so immens, dass erst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 540 Stundenkilometern etwaige technische Ungenauigkeiten der Anlage selbst" Auswirkungen auf die Richtigkeit des berechneten Messergebnisses haben könnten; dies wurde durch bei der PTB gefertigtes durch das OLG Hamm im Jahre 1992 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten festgestellt. Weitere Sicherheitsabschläge als Toleranzen sind daher nicht mehr von den errechneten Geschwindigkeiten/Abständen vorzunehmen.“