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OLG Köln Urteil vom 30.10.1991 - 11 U 82/91 - Mithaftungsquote bei Kollision zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Gelblichtfahrer von 30 %
OLG Köln v. 30.10.1991: Mithaftungsquote bei Kollision zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Gelblichtfahrer von 30 %
Das OLG Köln (Urteil vom 30.10.1991 - 11 U 82/91) hält beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem bei Gelblicht in den Kreuzungsbereich einfahrenden entgegenkommenden Geradeausfahrer eine Mithaftungsquote des letzteren von 30 % für angemessen:
Siehe auch Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße
"Der Linksabbieger muss damit rechnen, dass entgegenkommende Verkehrsteilnehmer während der Gelbphase und sogar noch während des Beginns der Rotphase der für sie geltenden Ampel in den Kreuzungsbereich einfahren, und hat auch deren Vorrang nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO noch zu beachten (OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.91 - 11 U 82/91 -).
Abbiegen darf er erst, wenn er sicher sein kann, dass kein Fahrzeug im Gegenverkehr mehr seine Fahrlinie kreuzen wird. Das Anhalten eines oder einiger Fahrzeuge vor der entgegengesetzten Ampel bietet für sich allein hierfür noch keinen verlässlichen Anhaltspunkt (OLG Düsseldorf VerkMitt 87, 11 (12).
Der Geschäftsführer der Kl. hätte deshalb ungeachtet der in der mittleren Fahrspur der Gegenfahrbahn bereits zum Stillstand gekommenen Wagen die freie dritte Spur im Auge behalten und angesichts der unverminderten Geschwindigkeit des dort herannahenden Bekl. zu 1 diesem die Durchfahrtmöglichkeit belassen müssen.
Dass der Bekl. zu 1 erst während der Gelbphase in die Kreuzung eingefahren ist, begründet keine über die ausgeurteilte Quote von 30 % hinausgehende Mithaftung der Bekl. für die Unfallschäden. Dass die Ampel bereits Rotlicht gezeigt hätte, wie die Kl. behauptet, ist unbewiesen geblieben."