Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 20.09.1993 - 6 U 75/93 -

OLG Hamm v. 20.09.1993: Linksabbieger / zu schnelles entgegenkommendes Krad (Haftung 3/4 zu Lasten des Kradfahrers)


Bezüglich eines wesentlich zu schnell geradeaus eine Kreuzung überquerenden Kradfahrers, der mit einem entgegenkommenden, seine Fahrbahn kreuzenden Linksabbieger kollidierte, hat das OLG Hamm (Urteil vom 20.09.1993 - 6 U 75/93) entschieden:
Der Linksabbieger muss die linke Fahrbahnhälfte auf kürzestem Wege überqueren; das gilt insbesondere dann, wenn die Sichtweite nach vorn wegen einer Kurve nur 90 m beträgt. Einen Kradfahrer, der ihm mit mindestens 95 km/h statt erlaubter 50 km/h aus der Kurve entgegenkommt, trifft jedoch das überwiegende Verschulden.


Siehe auch Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung


Konkret wurde die Haftung mit 3/4 (zulasten des zu schnell geradeaus fahrenden Kradfahrers) zu 1/4 (zulasten des linksabbiegenden Pkw) festgesetzt.