Das Verkehrslexikon
Einordnung mehrerer Geschwindigkeitsverstöße als Tateinheit oder -mehrheit
Einordnung mehrerer Geschwindigkeitsverstöße als Tateinheit oder -mehrheit
Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dann, wenn für einen objektiven Betrachter einzelne Taten, die zeitlich und räumlich einen engen Zusammenhang haben, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses begangen werden, im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (sog. natürliche Handlungseinheit, vgl. BGHSt 4, 219; 26, 284).
Das trifft auch auf Geschwindigkeitsüberschreitungen dann zu, wenn sie auf einer Fahrt begangen werden, ohne dass das Fahrzeug zwischenzeitlich zum Stillstand gekommen sein darf (abgestellt wurde).
Wie der Fall allerdings beurteilt werden muss, wenn zwischen einzelnen Überschreitungen auch Phasen liegen, in denen die höchstzulässige Geschwindigkeit eingehalten wurde, wird nicht einheitlich beurteilt (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1993, 480 f. und BayObLG DAR 1993, 358 f. einerseits und AG Sigmaringen DAR 1995, 33 f. andererseits), insbesondere wird verschiedentlich unterschiedlich danach entschieden, ob das zwischenzeitliche Herabsetzen der Geschwindigkeit unter die Verbotsmarke auf einem freiwilligen Entschluss beruhte oder durch äußere Umstände erzwungen war.
So hat das OLG Jena DAR 2005, 44 entschieden:
Die Annahme von Tatmehrheit (§ 20 OWiG) bei wiederholter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn die mehreren fahrlässigen Geschwindigkeitsverstöße in jeweils veränderter Verkehrssituation begangen wurden und unschwer voneinander abzugrenzen sind. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer nicht durch Pausen unterbrochenen Fahrt und aus einem einheitlichen Motiv heraus erfolgten (so auch OLG Düsseldorf VRS 100 (2001), 311, 3131 f.; BayObLG NStZ 1998, 451).