Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.07.1993 - 5 Ss (OWi) 53/93 - Zur Annahme von Tateinheit bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen
OLG Düsseldorf v. 04.07.1993: Zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit
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Zum Problem, ob mehrere auf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen als nur eine Tat bewertet werden müssen, hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.07.1993 - 5 Ss (OWi) 53/93) wie folgt Stellung genommen:
"Natürliche Handlungseinheit ist anzunehmen, wenn die einzelnen Verhaltensweisen bei natürlicher Betrachtungsweise in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden für einen objektiven Betrachter als ein einheitlich zusammengefasstes Tun erscheint (BGHSt 26, 284; 4, 219; OLG Düsseldorf VRS 75, 360). Die Voraussetzungen für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit liegen hier vor. Begangen hat der Betroffene die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer Fahrt von E. nach D. Wie der Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ausweist, war dabei für ihn bestimmend, diese Strecke möglichst schnell und ohne Rücksicht auf etwaige Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzulegen. Die dabei von ihm ab km 66,47 bis km 53,9 über eine Entfernung von 12,57 km begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen beruhten mithin auf einem einheitlichen Willensentschluss. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen stehen auch in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Daran ändert nichts, dass zwischen den einzelnen festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen Distanzen zwischen 400 m, bzw. etwa 2 km liegen, in denen Geschwindigkeitsmessungen nicht erfolgt sind. Die Unterbrechungen der Messungen beruhten insoweit allein auf Veränderungen der Abstände zwischen dem Motorrad des Betroffenen und dem nachfahrenden Polizeifahrzeug und nicht darauf, dass der Betroffene sich zwischenzeitlich zu nunmehr verkehrsgerechtem Verhalten entschlossen hätte."