Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 08.08.1994 - 2 Ss 150/94 - Auf innerörtlichen Autobahnen wird ein Regelfahrverbot bei einer Überschreitung von mindestens 31 km/h verhängt

KG Berlin v. 08.08.1994: Auf innerörtlichen Autobahnen wird ein Regelfahrverbot bei einer Überschreitung von mindestens 31 km/h verhängt


Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelungen der BKatV für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 08.08.1994 - 2 Ss 150/94) entschieden, dass diese auch auf innerörtlichen Autobahnen grundsätzlich anzuwenden sind, wenn eine entsprechende (abstrakte oder konkrete) Gefährdungslage im Sinne des § 25 I 1 StVG gegeben ist:

Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


"Dieser Tatbestand, der eine Pflichtverletzung von besonderem Gewicht voraussetzt, die entweder objektiv als häufige Unfallursache abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist oder subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit zurückgeht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 414 = DAR 1992, 271; amtl. Begr. zu § 25 StVG, BT-Dr V/1319, S. 90), ist hier in der Form einer häufigen Unfallursache, die abstrakt besonders gefährlich ist, zu bejahen. Denn erfahrungsgemäß stellen sich andere Verkehrsteilnehmer nicht darauf ein, dass die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit von einem einzelnen Fahrzeugführer um nahezu 50 % überschritten wird. Allein dieser Gesichtspunkt reicht bereits aus, um eine abstrakte Gefährdung anzunehmen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die für die Tatbegehung innerhalb geschlossener Ortschaften geltenden Regelungen des BKat auch auf innerörtlichen Autobahnen grundsätzlich anzuwenden, wenn eine entsprechende Gefährdungslage i.S. des § 25 I 1 StVG gegeben ist (st. Rspr. d. KG, u.a. Senat, Beschluss v. 07.07.1994 - 3 Ws (B) 226/94). Diese Voraussetzung ist, wie bereits dargelegt, hier erfüllt."