Das Verkehrslexikon
BayObLG Beschluss vom 16.06.1994 - 1 ObOWi 173/94 -
BayObLG v. 16.06.1994: Zur Verhängung eines Fahrverbots bei Verkehrsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen
Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit
Auch wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung lediglich aus Lärmschutzgründen angeordnet wurde (also möglicherweise weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefährdung zu befürchten ist), soll bei einer Überschreitung von mindestens 43 km/h ein Regelfahrverbot verhängt werden, vgl. BayObLG (Beschluss vom 16.06.1994 - 1 ObOWi 173/94):
"Von der Verhängung eines Fahrverbots als Regelfolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die Verkehrsbeschränkung aus Lärmschutzgründen angeordnet worden ist (Abgrenzung zu BayObLG NZV 1990, 401 (Beschluss vom 03.05.1990 - 1 ObOWi 137/90 -)."
Die ältere Entscheidung des BayObLG war allgemein gegenteilig verstanden worden (vgl. Himmelreich / Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, 7. Aufl., Bd. I, Rdnr. 334; Jagusch / Hentschel, StraßenverkehrsR, 32. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 14).
Beachtliche Kritik übt Scheffler NZV 1995, 215 an der neueren Entscheidung des BayObLG; die Verhängung eines Fahrverbots in diesem Fall setze voraus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung derartig hoch sei, daß zumindest eine abstrakte Gefährdung vorliege (wobei er unter Hinweis auf die Rechtsprechung aus der Zeit vor der Einführung der Regelfahrverbote eine Überschreitung etwa um das Doppelte fordert).