Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.02.1988 - 2 Ss (OWi) 262/87 - Geschwindigkeitsschätzung durch Zeugen
OLG Düsseldorf v. 10.02.1988: Geschwindigkeitsschätzung durch Zeugen sind nicht beweiskräftig
Zu den Möglichkeiten und Grenzen von Geschwindigkeitsschätzungen durch Zeugen hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10.02.1988 - 2 Ss (OWi) 262/87) ausgeführt:
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"... Bei der Geschwindigkeitsschätzung durch Zeugen handelt es sich nämlich um ein besonders unsicheres Beweismittel (vgl. Jagusch-Hentschel, StraßenverkehrsR, 29. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 63). Es besteht zwar kein Erfahrungssatz dahin, dass Geschwindigkeitsschätzungen durch außerhalb des geschätzten Fahrzeugs befindliche Personen stets und ausnahmslos unzulässig seien (vgl. Jagusch-Hentschel, § 3 StVO Rdnr. 63; OLG Hamm, VRS 58, 380, [381] m. w. Nach.; BayObLG, VRS 65, 461, [4621); der Schätzung eines Zeugen im Einzelfall zu folgen ist nicht unmöglich und in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (OLG Hamm, VRS 58, 380 [381]). Es ist aber in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Geschwindigkeitsschätzungen durch Zeugen wegen ihrer Fehlerquellen generell sehr erheblichen Bedenken unterliegen und dass bei ihrer Verwertung Zurückhaltung geboten ist (OLG Hamm, VRS 58, 380 [381]; Jagusch-Hentschel, § 3 StVO Rdnr. 63 m. zahlr. Nachw.). Dies gilt insb. auch dann, wenn – wie vorliegend – der Zeuge eine um lediglich – ca. – 20 km/h überhöhte Geschwindigkeit beobachtet haben will. Weiterhin waren die Beobachtungsmöglichkeiten des Zeugen - abgesehen von dem im Beweisantrag bezeichneten eingeschränkten Blickwinkel - dadurch beeinträchtigt, dass auf der von dem Betr. befahrenen Straße beidseitig entlang der Fahrbahn Fahrzeuge geparkt waren, so dass der Blick für die Fußgänger auf den fließenden Verkehr schon hierdurch behindert war. Darüber hinaus gründete sich die Beobachtung des Zeugen in erster Linie auf dessen akustischer Wahrnehmung. ..."