Das Verkehrslexikon

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KG Berlin v. 27.07.1998: Zur Haftungsverteilung bei Vorfahrtunfall und überhöhter Geschwindigkeit


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 27.07.1998 - 12 U 3625/97) hat zur Haftungsabwägung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten um 100 % dessen überwiegende Haftung und den Haftungsanteil des Wartepflichtigen mit nur 25 % angenommen:
Wenn ein Vorfahrtberechtigter, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 100% überschritten hat, mit einem Wartepflichtigen kollidiert, der sich wegen der Unübersichtlichkeit der Kreuzung in diese hereintasten muß, trifft den Vorfahrtberechtigten das ganz überwiegende Verschulden an dem Unfall. Die Mithaftung des Wartepflichtigen ist nur mit 25% anzusetzen.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ausweislich des vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Wanderer vom 21. Februar 1997 (118-155) hat die mit Hilfe eines Rechenprogramms bestimmte "Kollisionsgeschwindigkeit des M-B in dem Bereich um ... 60 km/h gelegen" (Gutachten S. 6, Bl. 123), wobei der Sachverständige bei Darstellung des Bewegungsablaufs der Fahrzeuge auf Bl. 24 der Anlage (149) sowie bei den Berechnungen auf Bl. 25-28 der Anlage (Bl. 150-153) eine Kollisionsgeschwindigkeit von 62 km/h angenommen hat.

Die Feststellung des Landgerichts, der Fahrer des klägerischen Taxi, der Zeuge M P, habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100% überschritten, ist daher nicht zu beanstanden. ...

Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen des bevorrechtigten Verkehrs sind geeignet, zur Mithaftung des Vorfahrtberechtigten - in Sonderfällen auch zur Alleinhaftung - zu führen. Das Maß der Mithaftung hängt von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie den weiteren Umständen des Einzelfalles ab (BGH NJW 1984, 1962 = DAR 1984, 220; Senat, VerkMitt 1982, 94).

Konnte der Einbieger den Vorfahrtberechtigten, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Stadtverkehr um 50 km/h (100%) überschritt, nicht erkennen, weil dieser sich im Zeitpunkt des Einbiegens des Wartepflichtigen noch jenseits einer 195 m entfernten Kurve befand, haftet der Bevorrechtigte in vollem Umfang, wenn er dann etwa 16 m hinter der Einmündung auf das Fahrzeug des Wartepflichtigen von hinten auffährt (KG DAR 1992, 433, 434).

Überschreitet der erkennbar Bevorrechtigte die Höchstgeschwindigkeit um etwa 50 km/h (100%), kann dem wartepflichtigen Abbieger ein Ersatzanspruch nach einer Quote von 2/3 zustehen (BGH, a.a.O.).

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 34 km/h (OLG Stuttgart DAR 1989, 387) oder 30 km/h (80 km/h statt zugelassener 50 km/h: Senat VerkMitt 1982, 94, 95) oder um 25 km/h (Senat, Urteil vom 29. November 1994 - 12 U 1635/94 -) kommt ein Ersatzanspruch des wartepflichtigen Linksabbiegers nach einer Quote von 1/2 in Betracht.

Im Hinblick auf die bewiesene Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges des Klägers von jedenfalls 60 km/h statt zugelassener 30 km/h ist nach § 17 Abs. 1 StVG gegenüber dem sorgfaltswidrig abbiegenden Beklagten zu 1) eine Haftungsquote von 3/4 gerechtfertigt, nicht aber eine höhere.

Denn nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) entlastet nicht bereits eine mehr als 60%ige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den bevorrechtigten Kraftfahrer stets den Wartepflichtigen, weil dieser etwa darauf vertrauen dürfe, der Bevorrechtigte werde die Geschwindigkeit nicht in grober und außergewöhnlicher Weise überschreiten. Wenn im vorliegenden Fall eine Haftungsquote von 3/4 zu Lasten des Bevorrechtigten - und nicht nur wie in der Entscheidung des BGH, a.a.O., von 2/3 - für angemessen gehalten wird, so ist dies vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles gerechtfertigt. So konnte der vorfahrtberechtigte Fahrer des Taxi des Klägers nicht auf für ihn grünes Ampellicht vertrauen.

Auch wenn es grundsätzlich geboten erscheint, der Vorfahrtverletzung als Unfallursache stärkeres Gewicht beizumessen als der Geschwindigkeitsüberschreitung, ist die nicht unerhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im innerstädtischen Verkehr wenigstens gleichwertig, wenn sie unfallursächlich war (Senat, Urteil vom 31. Januar 1994 - 12 U 3121/92 -).

Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen W auf Seite 7, 8 seines Gutachtens (124 f.) der Fall, da der Fahrer des klägerischen Taxi bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h das Taxi noch in einer Entfernung von etwa 4 m vor dem Kollisionsort hätte anhalten können.

Dem Beklagten zu 1) fällt der Vorwurf zur Last, langsam in den Einmündungsbereich vorgefahren zu sein, bis er Sicht nach links gewinnen konnte, obwohl diese Fahrweise im Hinblick auf die Pflichten aus § 8 Abs. 2 StVO verkehrswidrig war, da er dadurch für den Fahrer eines herannahenden vorfahrtberechtigten Fahrzeuges verhältnismäßig plötzlich in dessen Fahrstreifen fuhr und diesen teilweise blockierte. In einem derartigen Fall ist - ohne überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten - die Haftung des Wartepflichtigen zu 100% auch dann gegeben, wenn die Sicht auf die Kreuzungsecke und den bevorrechtigten Verkehr durch einen Bauzaun verdeckt war (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1976, 1179).

Im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um wenigstens 30 km/h (100%) durch den Fahrer des klägerischen Taxi hält auch der Senat den Mithaftungsanteil des klägerischen Fahrzeuges für dreimal so hoch wie den des Beklagten zu 1). Daher ist die vom Landgericht festgesetzte Quote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Klägers angemessen.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse (Kopfsteinpflaster) und der Witterung (Nieselregen) sowie der Dunkelheit. ..."



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