Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 19.01.2005 - 3 Ws (B) 584/04 - Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Berliner Stadtautobahn

KG Berlin v. 19.01.2005: Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Berliner Stadtautobahn sind als innerörtliche Verstöße zu behandeln


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 19.01.2005 - 3 Ws (B) 584/04) hat nochmals bekräftigt, dass die Berliner Stadtautobahn als innerörtliche Straße zu beurteilen ist und eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 31 km/h bereits ein Fahrverbot nach sich zieht:
  1. Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Berliner Stadtautobahn sind als innerörtliche Verstöße zu behandeln.

  2. Dass die Regelanordnung eines Fahrverbotes bei einer Überschreitung von 30 km/h beginnt, macht die Überschreitung von 31 km/h auch nicht zu einem Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, von einem Fahrverbot abzusehen. Auch die Annahme von Fahrlässigkeit führt nicht zu einem Ausnahmefall.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Zum Sachverhalt: Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (zu ergänzen: Z 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme zu dem von ihr vertretenen Rechtsmittel folgendes ausgeführt:
„Zu Recht bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbots durch den Tatrichter rechtsfehlerhaft ist. Sofern – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorliegen, ist nach der zugrunde liegenden normativen Vorbewertung bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - verfassungsrechtlich unbedenklich. (vgl. BVerfG NZV 1996, 284) - regelmäßig von einer groben Pflichtverletzung des Betr. als Kraftfahrzeugführer i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen (vgl. BGHSt 43, 241, 247 f.; KG, Beschluss vom 22. 9. 2004 -13 Ws (B) 418/04 - m.w.N.). Die abstrakte Gefährlichkeit der von dem Betr. begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um rund 50% muss hier um so mehr bejaht werden, als sich andere Kraftfahrer erfahrungsgemäß nicht darauf einstellen, dass die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von einem einzelnen Kraftfahrer in einem derart hohen Maß überschritten wird. Durch die festgestellte Tatsache, dass der Betr. sowohl das Verkehrszeichen, mit dem die zulässige Geschwindigkeit beschränkt worden ist, als auch das Ortseingangsschild übersehen hat, ist auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Pflichtverletzung indiziert. Nur wenn der Sachverhalt zugunsten des Betr. so erheblich abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, kann die Anwendung der Regelbeispielstechnik des BKat unangemessen sein. Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt, und seine Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. KG a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

Soweit das AG darauf abstellt, dass der Verstoß „auf einer Autobahn erfolgte, wo die besondere Gefahrenlage des innerörtlichen Verkehrs nicht besteht”, stellt dies keinen den Betr. begünstigenden Umstand dar. Nach der ständigen Rspr. des KG (vgl. KG, Beschluss vom 5. 11. 2001 - 3 Ws (B) 416/01 - m.w.N.) sind Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Berliner Stadtautobahn i. d. R. – wie es auch das AG zutreffend annimmt als innerörtliche Verstöße zu behandeln; denn die nach der Tatbegehung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften differenzierenden Regelungen des BKat sind auf die im Bereich geschlossener Ortschaften höhere abstrakte Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen zurückzuführen, ohne dass es dabei auf die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Straße ankommt. Dabei ist nicht entscheidend, dass auf der Stadtautobahn kein Querverkehr zu erwarten ist und auch nicht mit Radfahrern und Fußgängern gerechnet werden muss. Vielmehr folgt die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit eben auch auf der Stadtautobahn i. d. R. beispielsweise aus der Vielzahl der Ein- und Ausfahrten, der verhältnismäßig kurvenreichen Streckenführung, dem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen auch außerhalb des Berufsverkehrs sowie daraus, dass jederzeit mit Verkehrsstauungen gerechnet werden muss (vgl. KG a.a.O.).

Auch die weiteren Urteilsfeststellungen lassen ein fehlerfreies Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots nicht erkennen. Dass der BKat bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von – wie hier – 31 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften kein Fahrverbot vorsieht, kann dem Betr. nicht zugute gehalten werden, weil er einen innerörtlichen Verstoß begangen hat. Dass die Regelanordnung bei einer Überschreitung von 30 km/h beginnt, macht die Überschreitung von 31 km/h nicht zum Ausnahmefall im oben erörterten Sinn. Der Hinweis auf einen lediglich fahrlässig begangenen Verstoß rechtfertigt kein Abweichen vom Regelfall; vielmehr geht der BKat bei den von ihm vorgesehenen Rechtsfolgen von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Inwieweit die Tatsache, „dass die Geschwindigkeitsbegrenzung erst unmittelbar vor dem Ort der Feststellung begann”, sich zugunsten des Betr. auswirken könnte, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht. Die mitgeteilte einschlägige Vorbelastung des Betr. ist dagegen bei der Entscheidung, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, rechtsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben.”
Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen. Es bot sich hier nicht an, von dem Regelfall abzuweichen. ..."



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