Das Verkehrslexikon
OLG Koblenz Beschluss vom 24.07.2004 - 1 Ss 165/04 - Zur Annahme von bedingtem Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
OLG Koblenz v. 24.07.2004: Zur Annahme von bedingtem Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 24.07.2004 - 1 Ss 165/04) hat zur Geltendmachung von Ablenkung durch "private Probleme" und zum bedingten Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie folgt geurteilt:
Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit
- Beschäftigt sich ein Kraftfahrer am Steuer eines mit 150 km/h bewegten Kraftfahrzeugs derart intensiv mit anderen Dingen, dass er zweimal kurz hintereinander ein Zeichen 274 übersieht, so drängt sich die Annahme auf, er habe sich in einer Weise vom Verkehrsgeschehen abgewandt, dass Regelverstöße billigend in Kauf genommen werden, also (bedingt) vorsätzlich gehandelt wird.
- Wer sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, ist verpflichtet, sich von etwaigen privaten Belastungen so weit frei zu machen, dass er im Stande ist, den Anforderungen des Verkehrs und der Gesetze zu genügen. Glaubt er sich diesen Anforderungen vor dem Hintergrund privater Belastungen nicht gewachsen, so muss er sein Kraftfahrzeug stehen lassen oder es mit so niedriger Geschwindigkeit führen, dass er beides in Einklang bringen kann. Würden die Gerichte sich auf die mildernde Berücksichtigung privater Belastungen einlassen, könnten Regelfahrverbote kaum jemals verhängt werden, weil nahezu jeder Kraftfahrer in der Lage sein dürfte, irgend eine private Belastung, die ihn gerade beschäftigt habe, ins Feld zu führen. Das Fahrverbot als Regelsanktion für typischerweise besonders gefahrenträchtige Verkehrsverstöße würde dadurch in einer dem Willen des Gesetzgebers eindeutig zuwiderlaufenden Weise jedwede Bedeutung verlieren.