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BayObLG Beschluss vom 18.09.2003 - 2 ObOWi 445/03 - Zur Annahme von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG v. 18.09.2003: Zur Annahme von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung


Das BayObLG (Beschluss vom 18.09.2003 - 2 ObOWi 445/03) hat entschieden:
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht schon dann möglich, wenn sich dem Betroffenen aus Umfang und Art der Bebauung hätte aufdrängen müssen, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand, er jedoch diesen Schluss nicht gezogen hat.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zu einer Geldbuße von 350 EUR und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.

Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, es sei lediglich ein fahrlässiger Verkehrsverstoß gegeben, der auf einem Augenblicksversagen beruhe. Die Anordnung eines Fahrverbots sei unverhältnismäßig, da die Messung sich bei der nur ca. 320 m langen Ortsdurchfahrt nicht 200 m vom Ortseingangs- bzw. Ortsausgangsschild befunden habe.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Dazu hat es festgestellt, der Betroffene habe gewusst, das in ..., dem Tatort, nur eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung - von 33 km/h - habe er zumindest billigend in Kauf genommen. Im Rahmen der Beweiswürdigung, in der ausgeführt wird, der Betroffene habe erklärt, er sei die Strecke erstmals gefahren und habe nicht auf die Verkehrsschilder geachtet (S. 2 des Urteils), heißt es sodann:
"Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat, dies folgt aus folgenden Umständen: Die Messstelle befand sich innerhalb geschlossener Ortschaft, in der - wie jeder Verkehrsteilnehmer weiß - die übliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h herrschte. Das Gericht geht davon aus, dass der Betroffene dies wusste und auch erkannt hat, dass er sich innerhalb einer Ortschaft befand. Dies deshalb, da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie sie von den Zeugen ... und geschildert wurden, die Bebauung und der Umstand, dass man sich innerorts befindet, sich aufdrängt, auch wenn man erstmals diese Strecke zurücklegt. Darüber hinaus hat der Zeuge ... angegeben, dass die Strecke vor Erreichen der Ortschaft mit einer maximalen Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren werden könne. Dies lässt den Schluss zu, dass der Betroffene, nachdem er das Ortsschild erreicht hatte, seine Geschwindigkeit noch einmal erhöhte und damit zumindest billigend in Kauf nahm, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Betroffene seine gefahrene Geschwindigkeit kannte."
b) Aus den Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu schließen, dass auch das Amtsgericht davon ausgegangen ist, der Betroffene habe das Ortsschild nicht gesehen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, der Bebauung, vieler Ausfahrten der Omnibushaltestelle und der Laderampe einer Firma, wie sie von den Zeugen ... und ... geschildert wurden, hätte der Betroffene zwar schließen können und müssen, dass er sich in einer geschlossenen Ortschaft befand. Dass er jedoch diesen Schluss zog und die Geschwindigkeit trotzdem erhöhte oder die schon erhöhte Geschwindigkeit beibehielt, ist den erhobenen Beweisen, wie sie vom Amtsgericht geschildert werden, nicht zu entnehmen. Aus den erhobenen Beweisen folgt nur, dass die Überschreitung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig begangen wurde. Wenn der Betroffene das Ortsschild nicht gesehen und aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht geschlossen hat, er befinde sich in einer geschlossenen Ortschaft, kann nur fahrlässiges Verhalten angenommen werden. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird daher entsprechend geändert. ..."



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