Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 21.04.2006 - 2 Ss OWi 200/06 - Zur Kontrolle der Fahrgeschwindigkeit trotz Tempomat

OLG Hamm v. 21.04.2006: Zur Kontrolle der Fahrgeschwindigkeit trotz Tempomat


Das OLG Hamm (Beschluss vom 21.04.2006 - 2 Ss OWi 200/06) hat entschieden:
Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die formelle Rüge der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg und führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Hierbei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht eine von ihm selbst anlässlich der Beweisanträge des Betroffenen beschlossene Wahrunterstellung nicht eingehalten hat, was allerdings nahe liegt, weil nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte eine Wahrunterstellung dazu zwingt, die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und ohne jede Einschränkung, Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung in den Urteilsfeststellungen als wahr zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 1999 in 2 Ss 612/99 = VRS 98, 30; StraFo 1999, 306; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 44 Rdnr. 71). Das erscheint nicht eingehalten, da das Amtsgericht die als wahr unterstellten Tatsachen über den Defekt des Tempomats, den Zeitpunkt seines erstmaligen Auftreten und seine Erkennbarkeit in den Urteilsgründen doch in Zweifel zieht und sie als Schutzbehauptungen wertet.

Hierauf beruht die Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch nicht, weil die als wahr unterstellten aber in Zweifel gezogenen Tatsachen ersichtlich nicht Anknüpfungspunkt für den Fahrlässigkeitsvorwurf sind. Vielmehr hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilsfeststellungen den Fahrlässigkeitsvorwurf zutreffend daran anknüpft, dass der Betroffene trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet bleibt, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten. Jedenfalls gegen diese Kontroll- und Überwachungspflicht hat der Betroffene (fahrlässig) verstoßen, weil er ansonsten die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit sofort auf die zulässige hätte reduziert müssen. Für diesen Fahrlässigkeitsvorwurf ist die beantragte Beweiserhebung über einen Defekt des Tempomats tatsächlich auch (zu Gunsten des Betroffenen) überflüssig, weil der ihm bekannte Defekt keinen Einfluss auf diese Kontrollpflicht hat und sie insbesondere nicht entfallen lässt. ..."